Kostenrechner

Der Kostenrechner ist nur ein Behelf für Parteien und Interessierte, um sich einen Überblick über die zu erwartenden Verfahrenskosten in einem VIAC-Schiedsverfahren bei einem bestimmten Streitwert zu machen. Er ersetzt nicht die Berechnung des Kostenvorschusses durch die Generalsekretärin nach Art 42 Wiener Regeln (für Investitionsverfahren) oder die Festlegung der Verfahrenskosten durch die Generalsekretärin nach Art 44 Wiener Regeln (für Investitionsverfahren). Insbesondere kann daraus kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Schiedsrichterhonorar entstehen.

Gilt für alle Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln 2021 sowie nach den Wiener Regeln für Investitionsverfahren 2021, bei denen die Klage nach dem 30. Juni 2021 eingebracht wurde:
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Für alle Schiedsverfahren nach der Schieds- und Schlichtungsordnung 2006 (Landeskammer) verwenden Sie bitte folgenden Kostenrechner: Kostenrechner-LKSchO-2006.xls

*) Die Generalsekretärin kann das Schiedsrichterhonorar gegenüber der Kostentabelle (Anhang 3, Minimalbetrag) bei besonderer Komplexität des Falls oder bei besonders effizienter Verfahrensführung um bis zu 40 % erhöhen (Maximalbetrag); umgekehrt kann die Generalsekretärin das Schiedsrichterhonorar, insbesondere bei ineffizienter Verfahrensführung, um insgesamt bis zu höchstens 40 % reduzieren (vgl Art 44 Abs 7 Wiener Regeln).

**) Für die Berechnung des Kostenvorschusses nach Art 42 berücksichtigt das Sekretariat zusätzlich zu dem in diesem Kostenrechner angeführten Verwaltungskosten und den Schiedsrichterhonoraren auch allfällige Umsatzsteuer auf Schiedsrichterhonorare, Kosten für mündliche Verhandlungen sowie sonstige Auslagen (vgl Art 44 Abs 1 Z 1.1 Wiener Regeln), die geschätzt und in den Kostenvorschuss eingerechnet werden. Daher ist der tatsächlich vorgeschriebene Kostenvorschuss höher als der nach diesem Kostenrechner errechnete Betrag.