Kosten
Die Kostentabelle für Mediationsverfahren ist ein Behelf für Parteien und Interessierte, um sich einen Überblick über die zu erwartende Einschreibegebühr und Verwaltungskosten für ein VIAC-Mediationsverfahren zu verschaffen. Die tatsächliche Berechnung des Kostenvorschusses erfolgt durch die Generalsekretärin (Art 8 Abs 1 Wiener Mediationsregeln 2021) nach Einleitung des Verfahrens. Bei der Berechnung des Kostenvorschusses berücksichtigt die Generalsekretärin auch eine Anzahlung auf das Mediator:innenhonorar, welches sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand auf Basis eines Stunden- oder Tagsatzes berechnet (Art 8 Abs 6 Wiener Mediationsregeln 2021). Die Kostentabelle gilt für alle Mediationsverfahren, die nach dem 1. Januar 2025 eingeleitet wurden.
Einschreibegebühr
Pauschale- Gemäß Art 4 Abs 1 Wiener Mediationsregeln haben die Antragsteller eine Einschreibegebühr in Höhe von EUR 500 zu erlegen (siehe Anhang 3). Es handelt sich um eine Pauschalgebühr.
- Die Einschreibegebühr wird nicht zurückerstattet.
- Die Einschreibegebühr wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet.
Verwaltungskosten
Streitwert bis EUR 500.000- Für einen Streitwert von bis zu EUR 500.000 sind die Verwaltungskosten mit EUR 2.000 beschränkt. Es handelt sich um einen Höchsttarif.
- Die Höchsttarife für die Verwaltungskosten werden von der Generalsekretärin zu Beginn des Verfahrens im Rahmen des Kostenvorschusses vorgeschrieben (Art 8 Abs 1 Wiener Mediationsregeln 2021).
- Nach Beendigung des Verfahrens werden die Verwaltungskosten sowie die Mediator:innenhonorare von der Generalsekretärin berechnet und gemeinsam mit den Auslagen bestimmt (Art 8 Abs 4 Wiener Mediationsregeln 2021).
- Die Verwaltungskosten werden nach dem Ermessen der Generalsekretärin unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles festgesetzt und dürfen den Höchsttarif von EUR 2.000 nicht überschreiten.
Verwaltungskosten
Streitwert von EUR 500.001 bis 5.000.000- Für Streitwerte von EUR 500.001 bis EUR 5.000.000 sind die Verwaltungskosten mit EUR 5.000 beschränkt. Es handelt sich um einen Höchsttarif.
- Die Höchsttarife für die Verwaltungskosten werden von der Generalsekretärin zu Beginn des Verfahrens im Rahmen des Kostenvorschusses vorgeschrieben (Art 8 Abs 1 Wiener Mediationsregeln 2021).
- Nach Beendigung des Verfahrens werden die Verwaltungskosten sowie die Mediator:innenhonorare von der Generalsekretärin berechnet und gemeinsam mit den Auslagen bestimmt (Art 8 Abs 4 Wiener Mediationsregeln 2021).
- Die Verwaltungskosten werden nach dem Ermessen der Generalsekretärin unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles festgesetzt und dürfen den Höchsttarif von EUR 5.000 nicht überschreiten.
Verwaltungskosten
Streitwert über EUR 5.000.001- Für einen Streitwert über EUR 5.000.001 sind die Verwaltungskosten mit EUR 10.000 beschränkt. Es handelt sich um einen Höchsttarif.
- Die Höchsttarife für die Verwaltungskosten werden von der Generalsekretärin zu Beginn des Verfahrens im Rahmen des Kostenvorschusses vorgeschrieben (Art 8 Abs 1 Wiener Mediationsregeln 2021).
- Nach Beendigung des Verfahrens werden die Verwaltungskosten sowie die Mediator:innenhonorare von der Generalsekretärin berechnet und gemeinsam mit den Auslagen bestimmt (Art 8 Abs 4 Wiener Mediationsregeln 2021).
- Die Verwaltungskosten werden nach dem Ermessen der Generalsekretärin unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles festgesetzt und dürfen den Höchsttarif von EUR 10.000 nicht überschreiten.