Kosten
Der Kostenrechner ist ein Behelf für Parteien und Interessierte, um sich einen Überblick über die zu erwartenden Verfahrenskosten für ein VIAC-Schiedsverfahren zu verschaffen. Die tatsächliche Berechnung des Kostenvorschusses erfolgt durch die Generalsekretärin (Art 42 Wiener Regeln 2021) nach Einleitung des Verfahrens. In der Regel weicht die Berechnung der Generalsekretärin von der Berechnung im Kostenrechner ab, da die Generalsekretärin auch die zu erwartende Umsatzsteuer und Verhandlungskosten berücksichtigt. Der Kostenrechner ersetzt auch nicht die Festlegung der Verfahrenskosten durch die Generalsekretärin (Art 44 Wiener Regeln 2021) am Ende des Verfahrens. Der Kostenrechner gilt für alle Schiedsverfahren, die nach dem 30. Juni 2021 eingeleitet wurden.
Für alle Schiedsverfahren nach der Schieds- und Schlichtungsordnung 2006 (Landeskammer) verwenden Sie bitte folgenden Kostenrechner: Kostenrechner-LKSchO-2006.xls
*) Die Generalsekretärin kann das Schiedsrichterhonorar gegenüber der Kostentabelle (Anhang 3, Minimalbetrag) bei besonderer Komplexität des Falls oder bei besonders effizienter Verfahrensführung um bis zu 40 % erhöhen (Maximalbetrag); umgekehrt kann die Generalsekretärin das Schiedsrichterhonorar, insbesondere bei ineffizienter Verfahrensführung, um insgesamt bis zu höchstens 40 % reduzieren (vgl Art 44 Abs 7 Wiener Regeln).
**) Für die Berechnung des Kostenvorschusses nach Art 42 berücksichtigt das Sekretariat zusätzlich zu dem in diesem Kostenrechner angeführten Verwaltungskosten und den Schiedsrichterhonoraren auch allfällige Umsatzsteuer auf Schiedsrichterhonorare, Kosten für mündliche Verhandlungen sowie sonstige Auslagen (vgl Art 44 Abs 1 Z 1.1 Wiener Regeln), die geschätzt und in den Kostenvorschuss eingerechnet werden. Daher ist der tatsächlich vorgeschriebene Kostenvorschuss höher als der nach diesem Kostenrechner errechnete Betrag.