Musterklausel für Gesellschaftsverträge und Statuten

Wenn Parteien, insbesondere in einem Gesellschaftsvertrag, eine Schiedsklausel vereinbaren wollen, mit der Intention der Wirkungserstreckung des Schiedsspruchs auf Gesellschafter oder die Gesellschaft, die nicht als Parteien des Schiedsverfahrens genannt sind, können sie die folgende Schiedsklausel aufnehmen. Die Schiedsklausel ist dabei vollständig aufzunehmen:

Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich zwischen Gesellschaftern, zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, zwischen der Gesellschaft und ihren Organen oder zwischen Organen aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Wien [oder ein anderer Ort in Österreich].

Für Streitigkeiten in denen eine Erstreckung der Wirkungen des Schiedsspruchs auf Gesellschafter oder die Gesellschaft, die nicht als Parteien des Schiedsverfahrens genannt sind, intendiert ist, wie insbesondere Streitigkeiten über Beschlüsse der Gesellschafter, einschließlich Streitigkeiten über deren Anfechtbarkeit, Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit, gelten die folgenden besonderen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte:

Verfahrenseinleitung

(1) Der Generalsekretär übermittelt dem Beklagten und den benannten Betroffenen (Art 2 Abs 1 Anhang 7 Wiener Regeln) die Schiedsklage nach Maßgabe des Art 7 Abs 4 Wiener Regeln.

(2) Der Beklagte kann in seiner Klagebeantwortung (Art 8 Wiener Regeln) und der benannte Betroffene in seiner Beitrittserklärung (Art 3 Anhang 7 Wiener Regeln) weitere – nicht vom Schiedskläger benannte – Betroffene unter Anführung des vollständigen Namens samt Anschriften, einschließlich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten benennen.

(3) Ist die Gesellschaft Beklagte, so hat sie alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Einbeziehung sämtlicher Betroffenen sicherzustellen.

(4) Der Generalsekretär hat nach Art 2 Abs 3 Anhang 7 Wiener Regeln vorzugehen, wenn weitere Betroffene benannt werden.

Beitrittsmöglichkeit

(5) Der Generalsekretär fordert die benannten Betroffenen auf, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Schiedsklage bzw. der Klagebeantwortung eine Beitrittserklärung abzugeben. Der Generalsekretär weist benannte Betroffene gleichzeitig auf ihre Antragsmöglichkeiten gemäß Art 8 Anhang 7 Wiener Regeln hin.

(6) Sollte die Beitrittserklärung nach Artikel 2 Abs 4 Anhang 7 Wiener Regeln weitere benannte Betroffene bekannt machen, so sind dem neu benannten Betroffenen die Schiedsklage und die Klagebeantwortung in Papierform sowie eine Ausfertigung der ihn benennenden Beitrittserklärung mit der Aufforderung zuzustellen binnen 30 Tagen nach Erhalt eine Beitrittserklärung in Sinne dieses Artikel 3 Anhang 7 Wiener Regeln abzugeben.

Beitritt

(7) Durch fristgerechte Einbringung der Beitrittserklärung tritt der benannte Betroffene dem Verfahren bei („beigetretener Betroffener“). Der Generalsekretär übermittelt die gemäß Art 3 Anhang 7 Wiener Regeln eingebrachten Beitrittserklärungen den Parteien.

(8) Mit Zustimmung des Klägers und des Beklagten kann der beitretende Betroffene dem Schiedsverfahren als Partei auf Seiten des Klägers oder des Beklagten beitreten.

(9) Vor Fallübergabe (Art 11 Wiener Regeln) informiert der Generalsekretär alle Parteien und jene benannten Betroffenen, deren Beitrittsfrist noch nicht abgelaufen ist, über den Beitritt eines Betroffenen in elektronischer Form.

(10) Bringt ein benannter Betroffener seine Beitrittserklärung nicht fristgerecht ein, gilt dies als Verzicht auf das Recht, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Die Möglichkeit des benannten Betroffenen, dem Schiedsverfahren als Nebenintervenient (Art 5 Anhang 7 Wiener Regeln) beizutreten bleibt davon unberührt.

(11) Tritt ein benannter Betroffener dem Schiedsverfahren nach Ablauf der in Art 3 Abs 1 Anhang 7 Wiener Regeln genannten Frist als Nebenintervenient bei, so gilt dies als (i) Zustimmung zu dem gebildeten Schiedsgericht und (ii) Annahme des Verfahrens in der Lage,
in der es sich im Zeitpunkt des Beitritts befindet.

Nebenintervention

(12) Betroffene können dem Schiedsverfahren bis zu dessen Beendigung (Art 34 Wiener Regeln) zu jedem Zeitpunkt als Nebenintervenient beitreten.

(13) Über die Einbeziehung entscheidet das Schiedsgericht gemäß Art 14 Abs 1 und 2 Wiener Regeln mit der Maßgabe, dass der benannte Betroffene das Recht hat, als Nebenintervenient am Verfahren teilzunehmen, und das Ermessen des Schiedsgerichts insoweit eingeschränkt ist.

Bildung des Schiedsgerichts

(14) Ist der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter zu entscheiden, werden die Parteien und beigetretenen Betroffenen vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter zu benennen
und dessen Name samt Anschrift, einschließlich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Einzelschiedsrichter vom Präsidium bestellt. Für die Fristberechnung ist der Tag maßgeblich,
an dem die Partei oder der beigetretene Betroffene die Aufforderung als Letzter erhalten hat (Art 12 Wiener Regeln).

(15) Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, haben die Parteien und beigetretenen Betroffenen auf der Kläger- und der Beklagtenseite jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. Abweichend von Art 7 Abs 2.5 und Art 8 Abs 2.4 Wiener
Regeln ist eine Benennung eines Schiedsrichters in der Schiedsklage oder der Klagebeantwortung lediglich ein unverbindlicher Vorschlag. Die Parteien und die gemäß Art 3 Abs 1 Anhang 7 Wiener Regeln fristgerecht beigetretenen Betroffenen auf der Kläger- und der Beklagtenseite werden jeweils vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. Für die Fristberechnung ist der Tag maßgeblich, an dem die Partei oder der beigetretene Betroffene die Aufforderung als Letzter erhalten hat (Art 12 Wiener Regeln). Wird ein gemeinsamer Schiedsrichter nicht fristgerecht benannt, so hat das Präsidium nach Art 18 Abs 4 Wiener Regeln vorzugehen.

(16) Die in Art 19 Abs 1 Wiener Regeln vorgesehene Weiterleitung der Erklärungen gemäß Art 16 Abs 3 und 4 sowie die in Art 19 Abs 2 Wiener Regeln ermöglichte Einholung von Stellungnahmen gilt auch für beigetretene Betroffene. Beigetretene Betroffene können die
Ablehnung von Schiedsrichtern nach Art 20 Wiener Regeln geltend machen.

Verfahrenskonzentration durch Verfahrensverbindung

(17) Zwei oder mehrere Schiedsverfahren, die denselben Beschluss zum Gegenstand haben, sind vom Präsidium auf Antrag einer Partei, eines beigetretenen Betroffenen oder auf Vorschlag des Generalsekretärs in sinngemäßer Anwendung von Art 15 Wiener Regeln zu
verbinden. In Abweichung von Art 15 Abs 1.1. Wiener Regeln ist die Verbindung auch dann zulässig, wenn nicht alle Parteien und beigetretenen Betroffenen zustimmen.

(18) Falls ein Antrag auf Verbindung vor der Bestätigung der Benennung oder der Bestellung eines Schiedsrichters gestellt wird, richtet sich die Bildung des Schiedsgerichts nach Art 6 Anhang 7 Wiener Regeln. Nach diesem Zeitpunkt werden die Schiedsverfahren in das
zuerst anhängig gemachte Schiedsverfahren verbunden, sofern die Parteien und beigetretenen Betroffenen nichts anderes vereinbaren. In diesem Fall kann das Präsidium bereits vorgenommene Bestellungen widerrufen und die Neubildung des Schiedsgerichts im Sinne des in Art 6 Anhang 7 Wiener Regeln geregelten Verfahrens anordnen.

Informationen über den Verlauf des Schiedsverfahrens

(19) Auf Antrag informiert das Schiedsgericht die benannten Betroffenen über den Verlauf des Schiedsverfahrens durch Übermittlung (Art 12 Abs 2 Wiener Regeln) von Schriftsätzen der Parteien oder Nebenintervenienten sowie schiedsgerichtlichen Entscheidungen und
Verfügungen.

(20) Das Schiedsgericht kann Betroffenen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, über sonstige Aktenbestandteile unterrichten, wenn es der Auffassung ist, dass diese Information für die Wahrnehmung des Rechtes eines Betroffenen am Verfahren als Nebenintervenient teilzunehmen maßgeblich sein kann.

Schiedsspruch

(21) Der Schiedsspruch wird den Parteien, den beigetretenen Betroffenen sowie sonstigen Nebenintervenienten gemäß Art 36 Abs 5 Wiener Regeln übermittelt.