Musterklausel 2: Anlassbezogene Mediationsvereinbarung
Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche im Zusammenhang mit dem nachfolgend beschriebenen Streitfall die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach der Mediationsordnung für Investitionsverfahren („Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC): [Beschreibung des Streitfalls].
Die Parteien können ergänzend auch Folgendes vereinbaren:
(1) Anzahl der Mediatoren
(falls mehr als ein Mediator tätig werden soll)
Die Anzahl der Mediatoren beträgt: [Zahl einsetzen (zB zwei)].
Die Bestellungsregeln gelten für jeden Mediator.
(2) Ort der Mediationssitzungen
Der Ort der Sitzungen:
□ ist [Ort einsetzen].
□ wird vom Mediator bestimmt.
(3) Sprache
Die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) ist/sind: [Sprache(n) einsetzen].
(4) Bestellung des Mediators
Der Mediator/die Mediatoren
□ ist/sind [Name(n) einfügen], vorbehaltlich der Bestätigung durch den Generalsekretär oder das VIAC Präsidium gemäß der Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren. Sollte keine Bestätigung erteilt werden, erfolgt eine Bestellung gemäß den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren.
□ wird/werden gemeinsam von den Parteien benannt. Einigen sich die Parteien nicht auf den Mediator/die Mediatoren, so erfolgt die Bestellung durch das VIAC Präsidium gemäß der Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren.
(5) Qualifikation des Mediators
Der Mediator/die Mediatoren
□ muss/müssen über die für die Ausübung ihrer Funktion bzw Funktionen erforderliche Befähigung verfügen.
□ muss/müssen neben der erforderlichen Befähigung auch über folgende Qualifikationen aufweisen: [die von den Parteien gewünschten Qualifikationen einfügen].
Im Falle einer Bestellung durch das VIAC Präsidium gilt die entsprechende Befähigung als gegeben, wenn der Mediator/ die Mediatoren in der VIAC Liste von Mediations- und ADR-Praktiker:innen geführt wird und das VIAC Präsidium keine Zweifel an der Befähigung des Mediators/der Mediatoren hat, sein bzw ihr Mandat ordnungsgemäß auszuüben.
(6) Ergänzendes Schiedsverfahren
Die Parteien vereinbaren, dass, sofern eine Partei ihre Streitigkeiten oder Ansprüche außerhalb der Mediation entscheiden will, diese nach der Schiedsordnung für Investitionsverfahren (Wiener Regeln für Investitionsverfahren) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden.
(7) Ausschluss von Parallelverfahren
Die Parteien vereinbaren, hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die dieser Vereinbarung unterliegen, zuerst ein Mediationsverfahren durchzuführen. Nur wenn der Streitfall nicht innerhalb von [Frist einfügen (zB 90 Tagen, längsten jedoch sechs Monate)] ab Beginn des Verfahrens im Sinne der Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren durch Mediation beigelegt wurde, kann ein gerichtliches, schiedsgerichtliches oder sonstiges Verfahren in Bezug auf diese Streitigkeit oder diesen Anspruch eingeleitet oder fortgesetzt werden, mit Ausnahme von Verfahren zur Erlangung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen.