Musterklausel 1: Mediationsvereinbarung zur Integration in einen Vertrag

Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, die Durchführung eines Mediationsverfahrens gemäß der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC).

Die Parteien können ergänzend auch Folgendes vereinbaren:

(1) Anzahl der Mediatoren
(
falls mehr als ein Mediator tätig werden soll)

Die Anzahl der Mediatoren beträgt: [Zahl einsetzen (zB zwei)].
Die Bestellungsregeln gelten für jeden Mediator.

(2) Ort der Mediationssitzungen

Der Ort der Sitzungen:

□     ist [Ort einsetzen].
□     wird vom Mediator bestimmt.

(3) Sprache

Die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) ist/sind: [Sprache(n) einsetzen].

(4) Bestellung des Mediators

Der Mediator/die Mediatoren

□     ist/sind [Name(n) einfügen], vorbehaltlich der Bestätigung durch den Generalsekretär oder das VIAC Präsidium gemäß der Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren. Sollte keine Bestätigung erteilt werden, erfolgt eine Bestellung gemäß den Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren.

□     wird/werden gemeinsam von den Parteien benannt. Einigen sich die Parteien nicht auf den Mediator/die Mediatoren, so erfolgt die Bestellung durch das VIAC Präsidium gemäß der Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren.

(5) Qualifikation des Mediators

Der Mediator/die Mediatoren

□     muss/müssen über die für die Ausübung ihrer Funktion bzw Funktionen erforderliche Befähigung verfügen.

□     muss/müssen neben der erforderlichen Befähigung auch über folgende Qualifikationen aufweisen: [die von den Parteien gewünschten Qualifikationen einfügen].

Im Falle einer Bestellung durch das VIAC Präsidium gilt die entsprechende Befähigung als gegeben, wenn der Mediator/ die Mediatoren in der VIAC Liste von Mediations- und ADR-Praktiker:innen geführt wird und das VIAC Präsidium keine Zweifel an der Befähigung des Mediators/der Mediatoren hat, sein bzw ihr Mandat ordnungsgemäß auszuüben.

(6) Ergänzendes Schiedsverfahren

Die Parteien vereinbaren, dass, sofern eine Partei ihre Streitigkeiten oder Ansprüche außerhalb der Mediation entscheiden will, diese nach der Schiedsordnung für Investitionsverfahren (Wiener Regeln für Investitionsverfahren) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden.

(7) Ausschluss von Parallelverfahren

Die Parteien vereinbaren, hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die dieser Vereinbarung unterliegen, zuerst ein Mediationsverfahren durchzuführen. Nur wenn der Streitfall nicht innerhalb von [Frist einfügen (zB 90 Tagen, längsten jedoch sechs Monate)] ab Beginn des Verfahrens im Sinne der Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren durch Mediation beigelegt wurde, kann ein gerichtliches, schiedsgerichtliches oder sonstiges Verfahren in Bezug auf diese Streitigkeit oder diesen Anspruch eingeleitet oder fortgesetzt werden, mit Ausnahme von Verfahren zur Erlangung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen.