Musterklausel in Bauverfahren
Musterklausel
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Auslegung, der Gültigkeit, der Erfüllung und der Auflösung dieses Vertrages ausschließlich von dem sachlich zuständigen Gericht in [Ort] entschieden werden.
Schiedsgerichtliches Verfahren
Musterklausel
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Die Parteien können in der Schiedsklausel auch Folgendes vereinbaren:
(1) die Anzahl der Schiedsrichter (einer oder drei) (Art 17 Wiener Regeln);
(2) die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 Wiener Regeln);
(3) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (Art 27 Wiener Regeln), und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 28 Wiener Regeln);
(4) die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens (Art 45 Wiener Regeln);
(5) die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Vertreter und Sachverständige;
(6) die Ausgestaltung der Vereinbarung bezüglich der Einbindung von mehreren Parteien (Mehrparteieneinbindung).
Mediationsverfahren
Musterklausel 1: Optionales Mediationsverfahren
Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, die Durchführung eines Verfahrens gemäß der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) von VIAC zu erörtern.
Musterklausel 2: Verpflichtendes Mediationsverfahren
Hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wird zunächst ein Verfahren nach der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) von VIAC durchgeführt.
Werden innerhalb einer Frist von [60]1 Tagen ab Einleitung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln die Streitigkeiten nicht gütlich beigelegt oder die Ansprüche nicht geklärt, werden sie nach der Schiedsordnung („Wiener Regeln“) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.2
1 oder einer anderen von den Parteien schriftlich vereinbarten Frist.
2 siehe die möglichen ergänzenden Vereinbarungen zur Schiedsklausel
Musterklausel 3: Anlassbezogenes Mediationsverfahren
Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der vorliegenden Streitigkeit ein Verfahren gemäß der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durchzuführen. Das Verfahren wird durch die Einbringung eines gemeinsamen Antrages eingeleitet. Die Parteien tragen die Einschreibegebühr zu gleichen Teilen.
Die Parteien können in der Mediationsklausel auch Folgendes vereinbaren:
(1) die Anzahl der Mediatoren oder anderer allparteilicher Dritter (z.B. einer oder zwei);
(2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln);
(3) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, das auf die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht, und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln);
(4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln);
(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist;
(6) die Ausgestaltung der Vereinbarung bezüglich der Einbindung von mehreren Parteien (Mehrparteieneinbindung).
Hybrides Verfahren: ARB – MED – ARB
Zusatz zur VIAC-Musterschiedsklausel: hybride Verfahrensführung
Die Parteien vereinbaren des Weiteren nach Einleitung des Schiedsverfahrens die Durchführung eines Verfahrens nach der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) zu erörtern. Vergleiche, die in diesem Verfahren erzielt werden, werden an das im Schiedsverfahren bestellte Schiedsgericht übermittelt. Das Schiedsgericht kann über den Inhalt des Vergleichs einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen (Artikel 37 Abs 1 Wiener Regeln).
Schiedsgutachterverfahren
Musterklausel
Streitigkeiten hinsichtlich der Feststellung und der Ursache von Mängeln, Schäden und Verzögerungen im Baufortschritt sowie des Umfangs, des Zeitpunkts und der Angemessenheit der von den Parteien erbrachten oder zu erbringenden Leistungen werden durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen in einem Schiedsgutachten endgültig entschieden.
Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) soll auf Antrag der verfahrenseinleitenden Partei als Ernennende Stelle zur Bestellung des Sachverständigen gemäß Anhang 4 der VIAC Schieds- und Mediationsordnung tätig werden. Sämtliche Parteien haften dem Schiedsgutachter gegenüber für die Zahlung von Kostenvorschüssen und der Kosten seiner Tätigkeit zur ungeteilten Hand. Der Schiedsgutachter entscheidet am Ende des Schiedsgutachterverfahrens, welche Partei die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens endgültig zu tragen hat.
Der Schiedsgutachter hat den Verfahrensablauf nach seinem billigen Ermessen zu bestimmen, die Parteien fair zu behandeln, und den Parteien ausreichend Möglichkeit zur Darlegung ihrer Standpunkte (rechtliches Gehör) zu gewähren. Beteiligt sich eine Partei nicht am Verfahren, hindert dies nicht den Fortgang des Verfahrens.
Das Schiedsgutachten ist binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrags einer Partei bei der VIAC auf Ernennung eines Sachverständigen zu erstellen und vom Schiedsgutachter innerhalb der Frist der Generalsekretärin der VIAC zu übermitteln, welcher das Schiedsgutachten den Parteien zustellt. Die sechs Monate Frist kann nur mit schriftlicher Zustimmung aller Parteien verlängert werden. Sollte der Schiedsgutachter sein Schiedsgutachten nicht fristgerecht erstellen, können die Parteien nach Ablauf der Frist den Streit unmittelbar vor [dem zu vereinbarenden (Schieds-)Gericht] austragen. Mit rechtzeitiger Übermittlung des Schiedsgutachtens an den Generalsekretär von VIAC oder Einleitung eines (Schieds-)Gerichtsverfahrens aufgrund Säumnis des Schiedsgutachters gilt das Schiedsgutachterverfahren für beendet.
Schlichtungsverfahren
Musterklausel: Verpflichtendes Schlichtungsverfahren
Hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, ist zunächst verpflichtend ein Schlichtungsverfahren nach der Mediationsordnung von VIAC („Wiener Mediationsregeln“) von einem Schlichter durchzuführen.
Werden innerhalb einer Frist von [60]1 Tagen ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens die Streitigkeiten nicht gütlich beigelegt oder die Ansprüche nicht geklärt, werden sie nach der Schiedsordnung der VIAC („Wiener Regeln“) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichter(n) endgültig entschieden. Die [60]-Tages-Frist kann nur mit schriftlicher Zustimmung aller Parteien verlängert werden.
Die Parteien können in der Schlichtungsklausel und nachfolgenden Schiedsklausel auch Folgendes vereinbaren:
(1) die Anzahl der Schlichter oder anderer allparteilicher Dritter (z.B. einer oder zwei);
(2) die im Schlichtungsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n);
(3) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, das auf die Vereinbarung anwendbare materielle Recht, und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln;
(4) die (Un-)Zulässigkeit von Parallelverfahren;
(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist oder Fristenstillstand;
(6) die Ausgestaltung der Vereinbarung bezüglich der Einbindung von mehreren Parteien (Mehrparteienverfahren).
Vertragliche Gestaltung Projektbegleitendes Lösungsmanagement
Musterklausel
Die Vertragsparteien vereinbaren den Einsatz von Projektbegleitendem Lösungsmanagement gemäß den in Beilage [./XX] getroffenen Regelungen.
Bei Vereinbarung AD HOC (nach Nennung der Vertragsparteien und des hier im Regelfall bereits ausgewählten PLM – Teams):
„Die Vertragsparteien vereinbaren den Einsatz von Projektbegleitendem Lösungsmanagement für den in Beilage [./X1] beschriebenen Gegenstand gemäß den in Beilage [./X2] getroffenen Regelungen.2
1 oder einer anderen von den Parteien schriftlich vereinbarten Frist.
2 Vereinbart wird die Anwendung von PLM entweder bereits als Vertragsbestandteil im ausgeschriebenen Vertrag oder AD HOC, sohin bei Bedarf im Einzelfall. Stets werden damit die (in einer Beilage enthaltenen) Verfahrensregeln PLM mitvereinbart. Dort sind die materiellen Grundsätze von PLM (Bestellung des PLM-Teams, strikte Neutralität, inhaltliche Verfahrensgrundsätze etc.) der Ablauf des
Verfahrens (von seiner Einleitung über die nähere Detaillierung der Phase 1 sowie die Entscheidung, bei Bedarf in Phase 2 fortzusetzen sowie ihr Ablauf bis hin zur Möglichkeit und Wirkung einer vorläufigen Schlichtungsentscheidung) und die Kostenverteilung ausführlich festgelegt.