Wiener Regeln 2018 Deutsch - Online Version (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Wiener Regeln 2018 Deutsch (enthält die Änderungen zu Art 36 Abs 5 in der alten und neuen Fassung)
Seit 1.7.2018 ist VIAC auch für die Administration rein nationaler Fälle allein zuständig. Es gibt präzise Übergangsbestimmungen für nationale Fälle.
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In einen Gesellschaftsvertrag eines Familienunternehmens kann eine Schiedsklausel in der folgenden Form aufgenommen werden:
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem Einzelschiedsrichter endgültig entschieden.
Der Sitz des Schiedsgerichts ist […].
Die Sprache des Schiedsverfahrens ist […]. Das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, sowie das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht ist das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
Der Schiedsklage ist eine aktuelle Gesellschafterliste beizulegen, die Name und Zustelladresse aller Gesellschafter zu enthalten hat.
Folgende mögliche ergänzende Vereinbarungen können getroffen werden:
(1) Das Schiedsgericht hat den Bestand des Unternehmens vorrangig zu berücksichtigen;
(2) Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Bevollmächtigte und Sachverständige.
In die Familienverfassung kann eine Streitbeilegungsklausel in der folgenden Form aufgenommen werden:
1. Einvernehmliche Beilegung
Konflikte, die zwischen Familienmitgliedern auftreten und einen von dieser Familienverfassung geregelten Bereich betreffen, sollen zunächst von den Beteiligten einvernehmlich beigelegt werden. Dabei ist auf einen respektvollen Umgang miteinander und auf ein ehrliches und konstruktives Bemühen um Lösungen zu achten. Gegebenenfalls kann auch der Familienrat zum Zweck der Vermittlung eingeschaltet werden.
2. Optionales Mediationsverfahren
Unbeschadet von Abs 1 ist jede Person, die im Sinne der Familienverfassung ein Familienmitglied ist, berechtigt, ein Mediationsverfahren nach der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich einzuleiten. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit der vorliegenden Familienverfassung. Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte sind nach Maßgabe des auf diese Rechte anwendbaren Rechts für die Dauer des Mediationsverfahrens gehemmt, sofern das Verfahren gehörig fortgesetzt wird.
3. (Nachgeschaltetes) Schiedsverfahren
Werden innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab Einleitung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln die Streitigkeiten nicht gütlich beigelegt oder die Ansprüche nicht geklärt, werden sie nach der Schiedsordnung („Wiener Regeln“) des VIAC von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Der Sitz des Schiedsgerichts ist […].
Die Sprache des Schiedsverfahrens ist [...].
Das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, sowie das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht ist das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
Folgende mögliche ergänzende Vereinbarungen können für die Streitbeilegungsklausel getroffen werden:
(1) Regelung, in welcher Sprache (welchen Sprachen) das Mediationsverfahren durchgeführt wird (insbesondere bei mehrsprachigen Familien);
(2) Bestimmung des Orts, an dem das Mediationsverfahren durchgeführt wird;
(3) Bestimmung des auf die Mediationsvereinbarung anwendbaren Rechts;
(4) Regelung einer abweichenden Frist zur Einleitung eines Schiedsverfahrens;
(5) Regelung, wonach die Verjährung von allfälligen Ansprüchen während der Versuche, den Konflikt einvernehmlich zu lösen bzw. während des Mediationsverfahrens gehemmt ist.
Wenn der Stifter eine stiftungsrechtliche Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln unterwerfen will, kann der Stifter in der Stiftungsurkunde eine Schiedsklausel in der folgenden Form aufnehmen:
Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Stiftung sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durch ein aus drei Schiedsrichtern gebildetes Schiedsgericht abschließend zu entscheiden. Der Sitz des Schiedsgerichts ist am Sitz der Stiftung.
Der Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts unterliegen insbesondere Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Stiftungsorganen und diesem Organ, mit anderen Organen oder mit der Stiftung selbst. Darüber hinaus ist dieses Schiedsgericht auch für Streitigkeiten zwischen der Stiftung, deren Organen, den Stiftern und den Begünstigten, für Streitigkeiten unter mehreren Stiftern sowie Begünstigten sowie für Streitigkeiten unter den Mitgliedern eines Stiftungsorgans zuständig, sofern sich Letztere der Schiedsklausel unterwerfen.
Zuwendungen durch die Stiftung sind daher mit der Unterwerfung unter diese Schiedsklausel bedingt.
Der Stifter kann in der Schiedsklausel auch Folgendes aufnehmen:
(1) die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 Wiener Regeln);
(2) das auf die stiftungsrechtliche Streitigkeiten anwendbare Recht und das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (nach Art 27 Wiener Regeln);
(3) die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Bevollmächtigte und Sachverständige.
Dazu könnte noch folgender Passus eingefügt werden:
Jeder Schiedsspruch bzw. jeder zwischen den Parteien erlangte Vergleich, auch ein Schiedsvergleich, ist vertraulich zu behandeln und daher keiner dritten Person offenzulegen. Davon ausgenommen sind Offenlegungen, die sich aufgrund besonderer gesetzlicher Verpflichtungen ergeben oder wenn es zur Vollstreckung des Schiedsspruchs zugunsten des Stiftungsvermögens notwendig ist.