SCHIEDS- UND
MEDIATIONSORDNUNG

WIENER REGELN UND WIENER MEDIATIONSREGELN 2018

 gültig ab 1. Jänner 2018

 

Impressum
Medieninhaber: Wirtschaftskammer Österreich
Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

Layout: LUCID Design & Werbung
Pilgramgasse 17/26, 1050 Wien, www.lucid.at

Von den verschiedenen Sprachvarianten, in die die
Wiener Regeln übersetzt wurden, gelten die deutsche
und englische Originalfassung als allein verbindlich.

VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2018
2. Auflage
 (April 2020)

 

Inhalt

TEIL I
SCHIEDSORDNUNG

Einführende Bestimmungen


Artikel 1 Zuständigkeit des VIAC und anwendbare Fassung der Wiener Regeln

Artikel 2 Präsidium

Artikel 3 Internationaler Beirat

Artikel 4 Generalsekretär, Generalsekretär-Stellvertreter und Sekretariat

Artikel 5 Korrespondenzsprachen

Artikel 6 Definitionen


Einleitung des Schiedsverfahrens


Artikel 7 Schiedsklage

Artikel 8 Klagebeantwortung

Artikel 9 Widerklage

Artikel 10 Einschreibegebühr

Artikel 11 Fallübergabe

Artikel 12 Zustellungen, Fristen und Aktenvernichtung

Artikel 13 Bevollmächtigte 


Einbeziehung Dritter und Verfahrensverbindung


Artikel 14 Einbeziehung Dritter

Artikel 15 Verbindung von Schiedsverfahren


Schiedsgericht


Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17 Bildung des Schiedsgerichts

Artikel 18 Bildung des Schiedsgerichts im Mehrparteienverfahren

Artikel 19 Bestätigung der Benennung

Artikel 20 Ablehnung von Schiedsrichtern

Artikel 21 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes

Artikel 22 Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes


Ablehnung von Sachverständigen


Artikel 23 Ablehnung von Sachverständigen


Zuständigkeit des Schiedsgerichts


Artikel 24 Zuständigkeit des Schiedsgerichts


Das Verfahren vor dem Schiedsgericht


Artikel 25 Schiedsort

Artikel 26 Verfahrenssprache

Artikel 27 Anwendbares Recht, Billigkeit

Artikel 28 Durchführung des Verfahrens

Artikel 29 Sachverhaltsermittlung

Artikel 30 Mündliche Verhandlung

Artikel 31 Rügepflicht

Artikel 32 Schluss des Verfahrens

Artikel 33 Vorläufige und sichernde Maßnahmen/Sicherheit für Verfahrenskosten

Artikel 34 Arten der Verfahrensbeendigung

Artikel 35 Entscheidungen im Schiedsrichtersenat

Artikel 36 Schiedsspruch

Artikel 37 Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut und protokollierter Vergleich

Artikel 38 Kostenentscheidung

Artikel 39 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Artikel 40 Zurückverweisung an das Schiedsgericht

Artikel 41 Veröffentlichung von Schiedssprüchen


Kosten


Artikel 42 Kostenvorschüsse

Artikel 43 Kostenvorschüsse für weitere Verfahrenskosten

Artikel 44 Zusammensetzung und Berechnung der Verfahrenskosten


Sonstige Bestimmungen


Artikel 45 Beschleunigtes Verfahren

Artikel 46 Haftungsausschluss

Artikel 47 Übergangsbestimmung   


TEIL II
MEDIATIONSORDNUNG


Artikel 1 Zuständigkeit des VIAC und anwendbare Fassung der Wiener Mediationsregeln

Artikel 2 Definitionen

Artikel 3 Einleitung des Verfahrens

Artikel 4 Einschreibegebühr

Artidel 5 Ort der Sitzungen

Artikel 6 Sprache des Verfahrens

Artikel 7 Bestellung des Mediators

Artikel 8 Kostenvorschuss und Kosten

Artikel 9 Durchführung des Verfahrens

Artikel 10 Parallelverfahren

Artikel 11 Verfahrensbeendigung

Artikel 12 Verschwiegenheitspflicht, Beweis- und Vertretungsverbot

Artikel 13 Haftungsausschluss

Artikel 14 Übergangsbestimmung  


TEIL III
ANHÄNGE DER SCHIEDSORDNUNG UND DER MEDIATIONSORDNUNG


Anhang 1 Musterklausel 

Anhang 2 Geschäftsordnung des Präsidiums

Anhang 3 Kostentabelle

Anhang 4 VIAC als ernennende Stelle


_____________________________________________________________
 

TEIL I
SCHIEDSORDNUNG

WIENER REGELN


EINFÜHRENDE BESTIMMUNGEN 

ZUSTÄNDIGKEIT DES VIAC UND ANWENDBARE FASSUNG DER WIENER REGELN

Artikel 1


(1)
Das Vienna International Arbitral Centre (im folgenden „VIAC“) ist die Ständige Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich1. VIAC administriert nationale und internationale Schiedsverfahren sowie Verfahren nach anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden, wenn die Parteien

1.1 die Schiedsordnung des VIAC (im folgenden „Wiener Regeln“) oder
1.2 die Mediationsordnung des VIAC (im folgenden „Wiener Mediationsregeln“) oder
1.3 sonst die Zuständigkeit des VIAC vereinbart haben.

(2) Die Wiener Regeln finden in der bei der Einleitung des Schiedsverfahrens (Art 7 Abs 1) geltenden Fassung Anwendung, wenn die Parteien, bevor oder nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Regeln vereinbart haben.

(3) Das Präsidium kann die Durchführung des Verfahrens ablehnen, wenn von den Wiener Regeln grundlegend abweichende und mit den Wiener Regeln inkompatible Vereinbarungen getroffen wurden.

 
1 gemäß § 139 Abs 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl I Nr. 103/1998 idF BGBl I Nr. 73/2017

 

PRÄSIDIUM

Artikel 2


(1) Das Präsidium des VIAC hat mindestens fünf Mitglieder. Sie werden vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich auf Vorschlag des Präsidenten des VIAC für eine Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig.


(2) Die Mitglieder des Präsidiums wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidenten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten werden seine Aufgaben von einem Vizepräsidenten gemäß der Geschäftsordnung des Präsidiums (Anhang 2) wahrgenommen.

(3) Mitglieder des Präsidiums dürfen bei den Erörterungen und den Entscheidungen von Angelegenheiten eines von VIAC verwalteten Verfahrens, an dem sie in irgendeiner Weise beteiligt sind oder waren, weder anwesend sein noch mitwirken. Die Beschlussfähigkeit des Präsidiums wird dadurch nicht beeinträchtigt.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sind in der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Das Präsidium kann eine Geschäftsordnung beschließen und diese abändern (Anhang 2).

 

INTERNATIONALER BEIRAT

Artikel 3


Der Internationale Beirat besteht aus Fachleuten der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die das Präsidium einladen kann. Er steht dem Präsidium beratend zur Seite.  

 

GENERALSEKRETÄR, GENERALSEKRETÄR-STELLVERTRETER UND SEKRETARIAT

Artikel 4



(1) Generalsekretär und Generalsekretär-Stellvertreter des VIAC werden auf Vorschlag des Präsidiums des VIAC vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich für eine Funktionsperiode von bis zu fünf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Wird bis zum Ablauf einer Funktionsperiode keine Neubestellung vorgenommen, behalten Generalsekretär und Generalsekretär-Stellvertreter ihre Funktionen bis zu einer Neubestellung.


(2) Das Sekretariat wird von Generalsekretär und Generalsekretär-Stellvertreter geleitet und erledigt die administrativen Angelegenheiten des VIAC, soweit sie nicht dem Präsidium vorbehalten sind. Wenn ein Stellvertreter des Generalsekretärs bestellt wurde, ist dieser berechtigt, bei Verhinderung des Generalsekretärs oder mit dessen Ermächtigung Entscheidungen zu treffen, die in die Kompetenz des Generalsekretärs fallen.

(3) Alle Mitglieder des Sekretariats dürfen bei den Erörterungen und Entscheidungen von Angelegenheiten eines von VIAC verwalteten Verfahrens, an dem sie in irgendeiner Weise beteiligt sind oder waren, weder anwesend sein noch mitwirken.

(4) Generalsekretär und Generalsekretär-Stellvertreter haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sind dabei an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Sind  Generalsekretär und Generalsekretär-Stellvertreter an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert, übt ein vom Präsidium betrautes Mitglied desselben deren Funktion aus. Für die Dauer der Ausübung der Funktion des Generalsekretärs ruht die Mitgliedschaft im Präsidium.

 

KORRESPONDENZSPRACHEN

Artikel 5


Die Kommunikation der Parteien mit dem Präsidium und dem Sekretariat ist in deutscher oder englischer Sprache zu führen.

 

DEFINITIONEN

Artikel 6


(1) In den Wiener Regeln bezieht sich


1.1 Partei oder Parteien auf einen oder mehrere Kläger, Beklagte oder eine oder mehrere mit Schiedsklage einbezogene Drittpersonen;

1.2 Kläger auf einen oder mehrere Kläger;

1.3 Beklagter auf einen oder mehrere Beklagte;

1.4 Drittperson auf einen oder mehrere Dritte, die nicht Kläger oder Beklagter des anhängigen Schiedsverfahrens sind und deren Teilnahme an diesem Schiedsverfahren beantragt wurde;

1.5 Schiedsgericht auf einen Einzelschiedsrichter oder einen aus drei Personen bestehenden Schiedsrichtersenat;

1.6 Schiedsrichter auf einen oder mehrere Schiedsrichter;

1.7 Co-Schiedsrichter auf einen Schiedsrichter in einem Schiedsrichtersenat, der nicht dessen Vorsitzender ist;

1.8 Schiedsspruch auf End-, Teil- oder Zwischenschiedssprüche;

1.9 Generalsekretär auch auf Generalsekretär-Stellvertreter, soweit dieser bei Verhinderung des Generalsekretärs oder auf dessen Ermächtigung hin Entscheidungen trifft.

(2) Soweit sich die in den Wiener Regeln verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Die Bezeichnungen in diesen Regeln werden in der Praxis geschlechtsspezifisch verwendet.

(3) Soweit sich Verweise auf „Artikel“ ohne weitere Bezeichnung beziehen, sind die jeweiligen Artikel der Wiener Regeln gemeint.  

 

EINLEITUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS

SCHIEDSKLAGE 

Artikel 7



(1)
Das Schiedsverfahren wird durch Einbringung einer Schiedsklage eingeleitet. Das Verfahren beginnt an dem Tag, an dem die Schiedsklage beim Sekretariat des VIAC oder bei einer der Wirtschaftskammern der Länder (Landeskammern) in Papierform oder elektronischer Form einlangt (Art 12 Abs 1); damit ist das Verfahren anhängig. Das Sekretariat informiert die Parteien vom Einlangen der Schiedsklage.


(2) Die Schiedsklage hat folgende Angaben zu enthalten:



2.1
den vollständigen Namen der Parteien samt Anschriften und Kontaktdaten;

2.2 eine Darstellung des Sachverhalts sowie ein bestimmtes Begehren;

2.3 den Geldwert der einzelnen Klagsanträge zum Zeitpunkt der Einbringung der Schiedsklage, wenn das Begehren nicht ausschließlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist;

2.4 Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter gemäß Art 17;

2.5 die Benennung eines Schiedsrichters, wenn eine Entscheidung durch drei Schiedsrichter vereinbart wurde oder beantragt wird, oder das Begehren, den Schiedsrichter durch das Präsidium bestellen zu lassen;

2.6 Angaben zur Schiedsvereinbarung und deren Inhalt.



(3)
Entspricht die Schiedsklage nicht Abs 2 dieses Artikels, kann der Generalsekretär den Kläger zur Verbesserung innerhalb einer vom Generalsekretär zu setzenden Frist auffordern. Fehlen Ausfertigungen der Klage oder der Beilagen (Art 12 Abs 1), kann der Generalsekretär den Kläger zur Ergänzung innerhalb einer vom Generalsekretär zu setzenden Frist auffordern. Kommt der Kläger einem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nach, so gilt die Schiedsklage als am Tag des ersten Einlangens eingebracht. Kommt der Kläger dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Generalsekretär das Verfahren für beendet erklären (Art 34 Abs 3). Dies hindert den Kläger nicht, dieselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.


(4) Der Generalsekretär stellt dem Beklagten die Schiedsklage zu, wenn kein Verbesserungsauftrag nach Abs 3 dieses Artikels erteilt oder sobald einem solchen nachgekommen wurde. Der Generalsekretär kann mit der Zustellung der Schiedsklage an den Beklagten zuwarten, bis einem Ergänzungsauftrag nach Abs 3 dieses Artikels nachgekommen wurde.

 

KLAGEBEANTWORTUNG

Artikel 8


(1) Mit der Zustellung der Schiedsklage fordert der Generalsekretär den Beklagten auf, binnen 30 Tagen eine Klagebeantwortung beim Sekretariat einzubringen.

(2) Die Klagebeantwortung hat folgende Angaben zu enthalten:


2.1 den vollständigen Namen samt Anschriften und Kontaktdaten des Beklagten;

2.2 eine Stellungnahme zum Klagebegehren und zu dem Sachverhalt, auf den die Schiedsklage gestützt wird, sowie ein bestimmtes Begehren;

2.3 Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter gemäß Art 17;

2.4 die Benennung eines Schiedsrichters, wenn eine Entscheidung durch drei Schiedsrichter vereinbart wurde oder beantragt wird, oder das Begehren, den Schiedsrichter durch das Präsidium bestellen zu lassen. 

WIDERKLAGE

Artikel 9 

 
(1) Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger können als Widerklagen im selben Verfahren erhoben werden.

(2) Für Widerklagen gelten Art 7 und 10. Das Sekretariat leitet Widerklagen nach Erlag des Kostenvorschusses an das Schiedsgericht weiter.

(3) Das Schiedsgericht kann die Widerklage dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückstellen, wenn


3.1 keine Parteienidentität besteht, oder

3.2 eine nach Klagebeantwortung eingebrachte Widerklage zu einer erheblichen Verzögerung des Hauptverfahrens führen würde.

(4) Das Schiedsgericht hat im Fall einer zugelassenen Widerklage dem Kläger Gelegenheit zur Erstattung einer Klagebeantwortung zu geben. Art 8 ist anzuwenden.

 

EINSCHREIBEGEBÜHR

Artikel 10


(1) Der Kläger hat eine Einschreibegebühr in der gemäß Anhang 3 bestimmten Höhe spesenfrei zu zahlen. Ebenso ist im Fall der Einbeziehung einer Drittperson (Art 14) vom Antragsteller eine Einschreibegebühr zu zahlen.

(2) Sind an dem Schiedsverfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erhöht sich die Einschreibegebühr für jede zusätzliche Partei um 10 %, höchstens jedoch um 50 %.

(3) Die Einschreibegebühr wird nicht zurückerstattet. Die Einschreibegebühr wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet.

(4) Die Schiedsklage oder der Antrag auf Einbeziehung einer Drittperson wird erst nach vollständiger Bezahlung der Einschreibegebühr an die anderen Parteien zugestellt. Die Frist zur Zahlung der Einschreibegebühr kann vom Generalsekretär angemessen verlängert werden. Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Generalsekretär das Verfahren für beendet erklären (Art 34 Abs 3). Dies hindert den Kläger nicht, dieselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen. 

(5) Wird vor, während oder nach der Durchführung eines Schiedsverfahrens nach den Wiener Regeln ein Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln zwischen denselben Parteien über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, fällt keine weitere Einschreibegebühr im zweiten Verfahren an.

 

FALLÜBERGABE 

Artikel 11


Der Generalsekretär übergibt den Fall dem Schiedsgericht, wenn:

- eine Art 7 entsprechende Schiedsklage (Widerklage) vorliegt; und
- das Schiedsgericht vollständig bestellt ist; und
- der Kostenvorschuss gemäß Art 42 vollständig bezahlt ist.  

 

ZUSTELLUNGEN, FRISTEN UND AKTENVERNICHTUNG

Artikel 12

 
(1) Eine Schiedsklage ist in elektronischer Form und samt Beilagen in Papierform in so vielen Exemplaren einzubringen, dass jeder Schiedsrichter, jede Partei und das Sekretariat je ein Exemplar erhalten.

(2) Nach Fallübergabe an das Schiedsgericht sind alle Schriftstücke und Beilagen an jede Partei und an jeden Schiedsrichter in der vom Schiedsgericht vorgesehenen Weise zu übermitteln. Das Sekretariat erhält den gesamten Schriftverkehr zwischen Schiedsgericht und Parteien in elektronischer Form.

(3) Zustellungen gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie in Papierform mit eingeschriebenem Brief gegen Rückschein, Brief mit Empfangsbescheinigung, Kurierdienst oder in elektronischer Form oder durch jede andere Form der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Übermittlung sicherstellt, versendet werden.

(4) Zustellungen sind an die jeweils zuletzt nachweislich bekannt gegebene Adresse des Adressaten, für den sie bestimmt sind, zu richten. Sobald eine Partei einen Vertreter bestellt hat, gelten Zustellungen an die zuletzt nachweislich bekannt gegebene Adresse dieses Vertreters als an die vertretene Partei vorgenommen.

(5) Zustellungen gelten als an dem Tag vorgenommen, an dem



5.1 das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist; oder

5.2 bei ordnungsgemäßem Versand nach Abs 3 dieses Artikels vom Empfang auszugehen ist.


(6) Kann eine gegen mehrere Beklagte gerichtete Schiedsklage nicht allen Beklagten zugestellt werden, ist das Schiedsverfahren auf Antrag des Klägers nur gegen jene Beklagten, denen die Schiedsklage zugestellt wurde, fortzusetzen. Die Schiedsklage gegen jene Beklagten, denen die Schiedsklage nicht zugestellt werden konnte, ist in einem gesonderten Verfahren zu behandeln.

(7) Fristen beginnen am Tag nach der Zustellung des fristauslösenden Schriftstücks zu laufen. Handelt es sich bei diesem Tag am Ort der Zustellung um einen offiziellen Feiertag oder arbeitsfreien Tag, beginnt die Frist am darauffolgenden Arbeitstag zu laufen. Offizielle Feiertage oder arbeitsfreie Tage hindern nicht den Fortlauf der Frist. Ist der letzte Tag der Frist am Ort der Zustellung ein offizieller Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, dann läuft die Frist am Ende des darauffolgenden Arbeitstags ab.

(8) Eine Frist ist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist in einer in Abs 3 vorgesehenen Weise versendet wird. Fristen können aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.

(9) Das Sekretariat kann nach Beendigung eines Verfahrens (Art 34) die gesamte Schiedsakte zu einem Fall mit Ausnahme von Entscheidungen (Art 35) vernichten.

 

BEVOLLMÄCHTIGTE

Artikel 13


Die Parteien können sich im Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Der Generalsekretär oder das Schiedsgericht können jederzeit einen Nachweis der Vollmacht des Vertreters verlangen.

 

EINBEZIEHUNG DRITTER UND VERFAHRENSVERBINDUNG

EINBEZIEHUNG DRITTER

Artikel 14


(1)
Über die Einbeziehung einer Drittperson in ein Schiedsverfahren sowie über die Art ihrer Teilnahme entscheidet auf Antrag einer Partei oder einer Drittperson das Schiedsgericht nach Anhörung aller Parteien und der einzubeziehenden Drittperson sowie unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände.

(2) Der Antrag auf Einbeziehung hat folgende Angaben zu enthalten:


2.1 den vollständigen Namen der Drittperson samt ihrer Anschrift und ihren Kontaktdaten;

2.2 die Gründe, auf die sich der Antrag auf Einbeziehung stützt; sowie

2.3 die Art der Teilnahme der Drittperson.


(3) Wird die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage beantragt,


3.1 ist dieser Antrag beim Sekretariat einzureichen. Die Bestimmungen der Art 7 ff sind sinngemäß anzuwenden. Der Generalsekretär übermittelt diese Schiedsklage der Drittperson, die in das Schiedsverfahren einbezogen werden soll, sowie den anderen Parteien zur Stellungnahme.

3.2 kann die Drittperson an der Bildung des Schiedsgerichts gemäß Art 18 mitwirken, wenn noch kein Schiedsrichter bestellt ist.

3.3 hat das Schiedsgericht die Schiedsklage über die Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückzustellen, wenn es die Einbeziehung der Drittperson, die mit Schiedsklage beantragt wurde, gemäß Abs 1 ablehnt. In diesem Fall kann das Präsidium bereits vorgenommene Bestätigungen der Benennung oder Bestellungen von Schiedsrichtern widerrufen und die Neubildung des Schiedsgerichts oder der Schiedsgerichte im Sinne der Art 17 ff anordnen, wenn die Drittperson an der Konstituierung des Schiedsgerichts im Sinne von Abs 3 Z 3.2 mitgewirkt hat.

VERBINDUNG VON SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 15


(1) Eine Verbindung zweier oder mehrerer Schiedsverfahren kann auf Antrag einer Partei zugelassen werden, wenn

1.1 die Parteien der Verbindung zustimmen; oder

1.2 der- oder dieselben Schiedsrichter benannt oder bestellt wurden;

und der Schiedsort in den Schiedsvereinbarungen, auf die die geltend gemachten Ansprüche gestützt werden, übereinstimmt.

(2) Über Anträge auf Verbindung von Schiedsverfahren entscheidet das Präsidium nach Anhörung der Parteien und der bereits bestellten Schiedsrichter. Das Präsidium hat bei der Entscheidung über die Verbindung alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen; dazu zählen die Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen und das Stadium, in dem sich die Schiedsverfahren jeweils befinden.

 

SCHIEDSGERICHT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 16


(1) Die Parteien sind in der Bestimmung der Personen, die sie als Schiedsrichter benennen wollen, frei. Schiedsrichter kann jede geschäftsfähige Person sein, soweit die Parteien keine besonderen zusätzlichen Qualifikationserfordernisse vereinbart haben. Die Schiedsrichter stehen mit den Parteien in einem Vertragsverhältnis und haben ihre Leistungen den Parteien zu erbringen.

(2) Die Schiedsrichter haben ihr Amt von den Parteien unabhängig und unparteilich nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und sind dabei an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Beabsichtigt eine Person ein Schiedsrichteramt zu übernehmen, hat sie vor ihrer Bestellung eine Erklärung über (i) ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, (ii) ihre Verfügbarkeit, (iii) ihre Befähigung, (iv) die Annahme des Amtes sowie (v) die Unterwerfung unter die Wiener Regeln zu unterfertigen und dem Generalsekretär zu übermitteln.

(4) Ein Schiedsrichter hat schriftlich alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Verfügbarkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Offenlegung derartiger Umstände bleibt während des Schiedsverfahrens aufrecht.

(5) Mitglieder des Präsidiums dürfen von den Parteien oder den Co-Schiedsrichtern als Schiedsrichter benannt, nicht aber vom Präsidium als Schiedsrichter bestellt werden.

(6) Das Verhalten einzelner oder aller Schiedsrichter (Art 28 Abs 1) kann vom Generalsekretär bei der Bestimmung der Schiedsrichterhonorare (Art 44 Abs 2, 7 und 10) berücksichtigt werden.

 

BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS

Artikel 17


(1) Den Parteien steht es frei zu vereinbaren, ob das Schiedsverfahren von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu führen ist. Den Parteien steht es weiters frei, den Bestellungsmodus für die Schiedsrichter zu vereinbaren. Bei Fehlen einer Vereinbarung kommen die in Abs 2 bis 6 festgelegten Regeln zur Anwendung.

(2) Liegt eine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter nicht vor, bestimmt das Präsidium, ob der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist. Hierbei berücksichtigt das Präsidium insbesondere die Schwierigkeit des Falles, die Höhe des Streitwertes und das Interesse der Parteien an einer raschen und kostengünstigen Entscheidung.

(3) Ist der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter zu entscheiden, werden die Parteien vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter zu benennen und dessen Namen samt Anschrift und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Einzelschiedsrichter vom Präsidium bestellt.

(4) Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, benennt jede Partei (der Kläger in der Schiedsklage und der Beklagte in der Klagebeantwortung) einen Schiedsrichter. Unterlässt es eine Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, wird diese vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung einen Schiedsrichter zu benennen und dessen Namen samt Anschrift und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wenn die Partei innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter benennt, wird dieser vom Präsidium bestellt. 

(5) Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, werden die Co-Schiedsrichter vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Vorsitzenden zu benennen und dessen Namen samt Anschrift und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Vorsitzende vom Präsidium bestellt.

(6) Die Parteien sind an ihre Schiedsrichterbenennung gebunden, sobald der benannte Schiedsrichter vom Generalsekretär oder Präsidium bestätigt wurde (Art 19).

 

BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS IM MEHRPARTEIENVERFAHREN

Artikel 18


(1)
Für die Bildung des Schiedsgerichts im Mehrparteienverfahren gilt Art 17 mit folgenden Ergänzungen: 

(2) Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, hat die Kläger- und die Beklagtenseite jeweils gemeinsam dem Generalsekretär einen Schiedsrichter zu benennen.

(3) Die Mitwirkung einer Partei an der gemeinsamen Benennung eines Schiedsrichters bedeutet nicht deren Zustimmung zum Mehrparteienverfahren. Ist strittig, ob ein Mehrparteienverfahren zulässig ist, entscheidet hierüber auf Antrag das Schiedsgericht nach Anhörung aller Parteien sowie unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände.

(4) Wird ein gemeinsamer Schiedsrichter nach Abs 2 dieses Artikels nicht fristgerecht benannt, bestellt das Präsidium den Schiedsrichter für die säumige(n) Partei(en). Im Ausnahmefall kann das Präsidium, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, bereits erfolgte Bestellungen widerrufen und die Co-Schiedsrichter oder auch alle Schiedsrichter neu bestellen.

 

BESTÄTIGUNG DER BENENNUNG

Artikel 19


(1) Nachdem ein Schiedsrichter benannt wurde, hat der Generalsekretär die Erklärungen gemäß Art 16 Abs 3 einzuholen. Der Generalsekretär leitet eine Kopie dieser Erklärungen an die Parteien weiter. Wenn keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters und der Befähigung zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Amtes bestehen, bestätigt der Generalsekretär den benannten Schiedsrichter. Das Präsidium ist in seiner nächsten Sitzung von der Bestätigung zu unterrichten.

(2) Wenn der Generalsekretär dies für erforderlich hält, entscheidet das Präsidium über die Bestätigung des benannten Schiedsrichters.

(3) Mit der Bestätigung ist der benannte Schiedsrichter bestellt.

(4) Wird die Bestätigung eines Schiedsrichters abgelehnt, werden die zur Benennung eines Schiedsrichters berechtigte(n) Partei(en) oder die Co-Schiedsrichter aufgefordert, dem Generalsekretär binnen 30 Tagen einen anderen Schiedsrichter oder Vorsitzenden zu benennen. Art 16 bis 18 gelten sinngemäß. Wurde auch die Bestätigung des neu benannten Schiedsrichters abgelehnt, erlischt das Benennungsrecht und der Schiedsrichter wird vom Präsidium bestellt.

 

 ABLEHNUNG VON SCHIEDSRICHTERN

Artikel 20


(1) Ein Schiedsrichter kann nach seiner Bestellung nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt hat oder an dessen Benennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Benennung oder ihrer Mitwirkung daran bekannt geworden sind.

(2) Ein Ablehnungsantrag einer Partei gegen einen bestellten Schiedsrichter ist innerhalb von 15 Tagen, nachdem die Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, beim Sekretariat unter Angabe des Ablehnungsgrundes sowie etwaiger beigeschlossener Bescheinigungsmittel einzureichen.

(3) Tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurück, entscheidet das Präsidium über die Ablehnung. Der Generalsekretär hat vor der Entscheidung des Präsidiums die Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters und der anderen Partei(en) einzuholen. Das Präsidium kann auch andere Personen zur Stellungnahme auffordern. Alle Stellungnahmen sind den Parteien und den Schiedsrichtern zu übermitteln.

(4)
Während ein Ablehnungsantrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen. Ein Schiedsspruch darf jedoch erst nach der Entscheidung des Präsidiums über den Ablehnungsantrag gefällt werden.

 

VORZEITIGE BEENDIGUNG DES SCHIEDSRICHTERAMTES 

Artikel 21

 
(1) Das Amt eines Schiedsrichters endet vorzeitig, wenn


1.1 die Parteien dies vereinbaren; oder

1.2 der Schiedsrichter zurücktritt; oder

1.3 der Schiedsrichter stirbt; oder

1.4 der Schiedsrichter erfolgreich abgelehnt wurde; oder

1.5 der Schiedsrichter vom Präsidium seines Amtes enthoben wird.


(2)
Jede Partei kann die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen, wenn dieser nicht nur vorübergehend verhindert ist, oder sonst seinen Aufgaben nicht nachkommt, worunter auch eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens zu verstehen ist. Der Antrag ist beim Sekretariat einzubringen. Ist offensichtlich, dass die Verhinderung nicht nur vorübergehend ist oder der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt, kann das Präsidium die Enthebung auch ohne Parteienantrag vornehmen. Das Präsidium entscheidet über die Enthebung, nachdem den Parteien und dem betroffenen Schiedsrichter die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben wurde.

 

FOLGEN DER VORZEITIGEN BEENDIGUNG DES SCHIEDSRICHTERAMTES 

Artikel 22


(1)
Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig (Art 21), wird der Schiedsrichter ersetzt. Die  Bestellung eines Ersatzschiedsrichters erfolgt gemäß dem von den Parteien vereinbarten Bestellungsmodus. Bei Fehlen einer Vereinbarung fordert der Generalsekretär,


1.1 wenn es sich um einen Einzelschiedsrichter handelt, die Parteien; oder

1.2 wenn es sich um den Vorsitzenden eines Schiedsrichtersenates handelt, die verbleibenden Co-Schiedsrichter; oder

1.3 wenn es sich um einen von einer Partei benannten oder für eine Partei bestellten Schiedsrichter handelt, die Partei, die ihn benannt hat oder für die er bestellt wurde,

auf, binnen 30 Tagen einen Ersatzschiedsrichter – in den Fällen des Abs 1 Z 1.1 und 1.2 dieses Artikels einvernehmlich – zu benennen und dessen Namen samt Anschrift und Kontaktdaten bekannt zu geben. Art 16 bis 18 gelten sinngemäß. Wird die Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Ersatzschiedsrichter vom Präsidium bestellt. Wurde auch ein Ersatzschiedsrichter erfolgreich abgelehnt (Art 21 Abs 1 Z 1.4), erlischt das Ersatzbenennungsrecht und der Ersatzschiedsrichter wird vom Präsidium bestellt.

(2) Endet das Amt eines Schiedsrichters gemäß Art 21 vorzeitig, bestimmt das neue Schiedsgericht nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien, ob und in welchem Umfang vorausgegangene Verfahrensabschnitte wiederholt werden.

(3) Die Kostenfolgen im Fall der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes sowie einer Ersatzbestellung richten sich nach Art 42 Abs 5 und Art 44 Abs 10.

 

ABLEHNUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN

ABLEHNUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN

Artikel 23


Auf die Ablehnung von Sachverständigen, die vom Schiedsgericht bestellt wurden, sind Art 20 Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht.

 

ZUSTÄNDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS

ZUSTÄNDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS

Artikel 24


(1) Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter nach Art 17 benannt oder an der Benennung eines Schiedsrichters nach Art 18 mitgewirkt hat. Die Einrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist unverzüglich zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der behauptet wird, sie überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, im Schiedsverfahren vorgebracht wird.

In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die Säumnis jedoch nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, kann die Einrede nachgeholt werden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Zuständigkeitsentscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden oder gesondert in einem eigenen Schiedsspruch. Sollte sich das Schiedsgericht für unzuständig erklären, hat es auf Antrag einer Partei über eine Verpflichtung der Parteien zum Kostenersatz zu entscheiden.

 

VERFAHREN VOR DEM SCHIEDSGERICHT

SCHIEDSORT

Artikel 25


(1)
Die Parteien können den Schiedsort frei bestimmen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren, ist der Schiedsort Wien.


(2) Das Schiedsgericht kann an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort beraten oder Verfahrenshandlungen vornehmen, ohne dass dies eine Änderung des Schiedsorts zur Folge hat. 

 

VERFAHRENSSPRACHE

Artikel 26


Mangels Parteienvereinbarung hat das Schiedsgericht unverzüglich nach Übergabe der Unterlagen zum Fall die Sprache oder die Sprachen des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Sprache des Vertrages, zu bestimmen.

 

ANWENDBARES RECHT, BILLIGKEIT

Artikel 27


(1) Das Schiedsgericht hat den Rechtsstreit nach den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.

(2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln anzuwenden, die es für angemessen erachtet.

(3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bono oder als amiable compositeur) zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

 

DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS 

Artikel 28


(1) Das Schiedsgericht hat das Verfahren unter Beachtung der Wiener Regeln und der Vereinbarungen der Parteien effizient und kostenschonend, im Übrigen jedoch nach seinem freien Ermessen durchzuführen. Die Parteien sind fair zu behandeln. Den Parteien ist in jedem Stadium des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Das Schiedsgericht ist nach Vorankündigung unter anderem berechtigt, Vorbringen der Parteien, die Vorlage von Beweismitteln und Anträge auf Aufnahme von Beweisen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens zuzulassen.

 

SACHVERHALTSERMITTLUNG

Artikel 29


(1) Das Schiedsgericht kann, wenn es dies für erforderlich hält, von sich aus Beweise aufnehmen, Parteien oder Zeugen vernehmen, die Parteien zur Vorlage von Beweismitteln auffordern und Sachverständige beiziehen. Sind mit der Beweisaufnahme, insbesondere der Beiziehung von Sachverständigen, Kosten verbunden, ist nach Art 43 vorzugehen.

(2) Beteiligt sich eine Partei nicht am Verfahren, hindert dies nicht den Fortgang des Verfahrens.

 

MÜNDLICHE VERHANDLUNG 

Artikel 30


(1)
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen. Den Parteien ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, von den Anträgen und dem Vorbringen der anderen Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

(2) Die mündliche Verhandlung wird vom Einzelschiedsrichter oder von dem Vorsitzenden anberaumt. Sie ist nicht öffentlich. Über die Verhandlung ist zumindest ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende zu unterfertigen hat.

 

RÜGEPFLICHT

Artikel 31


Erlangt eine Partei Kenntnis von einer Verletzung einer Bestimmung der Wiener Regeln oder sonstiger auf das Verfahren anwendbarer Bestimmungen durch das Schiedsgericht, hat sie dies bei sonstigem Verlust dieses Rechts unverzüglich gegenüber dem Schiedsgericht zu rügen.

 

SCHLUSS DES VERFAHRENS

Artikel 32


Sobald nach Überzeugung des Schiedsgerichts die Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten, hat das Schiedsgericht das Verfahren hinsichtlich der im Schiedsspruch zu entscheidenden Angelegenheiten für geschlossen zu erklären und den Generalsekretär und die Parteien über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Erlassung des Schiedsspruchs zu informieren. Das Schiedsgericht kann das Verfahren jederzeit wieder eröffnen.

 

VORLÄUFIGE UND SICHERNDE MASSNAHMEN / SICHERHEIT FÜR VERFAHRENSKOSTEN 

Artikel 33


(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht, sobald ihm der Fall übergeben wurde (Art 11), auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei anordnen, sowie getroffene Maßnahmen abändern, aussetzen oder aufheben. Vor der Entscheidung über eine vorläufige oder sichernde Maßnahme sind die anderen Parteien zu hören. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheiten fordern. Die Parteien sind verpflichtet, solchen Anordnungen zu folgen, unabhängig davon, ob sie von staatlichen Gerichten vollstreckt werden können.

(2) Vorläufige oder sichernde Maßnahmen nach diesem Artikel sind schriftlich anzuordnen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung die eines anderen Schiedsrichters, sofern der die Anordnung unterfertigende Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht.

(3) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind vorläufige oder sichernde Maßnahmen in der Anordnung zu begründen. Diese hat den Tag, an dem sie erlassen wurde, und den Schiedsort anzugeben.

(4) Die Anordnungen sind wie Schiedssprüche zu verwahren (Art 36 Abs 5).

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 dieses Artikels hindern die Parteien nicht, bei jedem zuständigen staatlichen Organ sichernde oder vorläufige Maßnahmen zu beantragen. Ein Antrag an ein staatliches Organ auf Anordnung solcher Maßnahmen oder auf Vollziehung von Maßnahmen, die das Schiedsgericht angeordnet hat, bildet keinen Verstoß gegen und keinen Verzicht auf die Schiedsvereinbarung und lässt die dem Schiedsgericht zustehenden Befugnisse unberührt. Ein solcher Antrag sowie alle durch das staatliche Organ angeordneten Maßnahmen sind dem Sekretariat und dem Schiedsgericht unverzüglich von den Parteien mitzuteilen.
 
(6) Das Schiedsgericht kann auf Antrag des Beklagten dem Kläger auftragen, für die Verfahrenskosten Sicherheit zu leisten, sofern der Beklagte glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit eines möglichen Kostenersatzanspruchs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet ist. Vor einer Entscheidung des Schiedsgerichts über einen Antrag auf Leistung von Sicherheit für die Verfahrenskosten ist allen Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Wenn eine Partei einem Auftrag des Schiedsgerichts, für die Verfahrenskosten Sicherheit zu leisten, nicht nachkommt, kann das Schiedsgericht das Verfahren auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen oder für beendet erklären (Art 34 Abs 2 Z 2.4).

 

ARTEN DER VERFAHRENSBEENDIGUNG 

Artikel 34



Das Schiedsverfahren wird beendet


(1) mit der Erlassung des Schiedsspruches (Art 36 und 37 Abs 1); oder

(2) mit Beschluss des Schiedsgerichts, wenn



2.1 der Kläger seine Schiedsklage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit besteht;

2.2 die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsgericht und dem Generalsekretär mitteilen;

2.3 die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf die Möglichkeit der Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben;

2.4 von einer Partei der Auftrag des Schiedsgerichts, eine Sicherheit für Verfahrenskosten zu erlegen (Art 33 Abs 7), nicht befolgt wurde; oder


(3) durch Erklärung des Generalsekretärs,



3.1 wenn ein Verbesserungsauftrag (Art 7 Abs 3) oder eine Zahlungsaufforderung (Art 10 Abs 4 und Art 42 Abs 3, 5) nicht befolgt wurde;

3.2 in den Fällen des Abs 2 Z 2.1 – Z 2.3, wenn der Fall noch nicht an das Schiedsgericht übergeben wurde.

 

ENTSCHEIDUNGEN IM SCHIEDSRICHTERSENAT

Artikel 35


(1)
Jeder Schiedsspruch und jede andere Entscheidung eines Schiedsrichtersenats bedarf der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende allein.

(2) Soweit es sich um Verfahrensfragen handelt, kann der Vorsitzende, wenn er von den Co-Schiedsrichtern dazu ermächtigt wurde, allein entscheiden.

 

SCHIEDSSPRUCH  

Artikel 36


(1)
Schiedssprüche sind schriftlich auszufertigen. Sie sind zu begründen, sofern nicht alle Parteien entweder schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung auf eine Begründung verzichtet haben.

(2) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Schiedsort anzugeben (Art 25).

(3) Schiedssprüche sind auf allen Ausfertigungen von allen Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass ein Schiedsrichter die Unterschrift verweigert oder dass der Unterzeichnung durch ihn ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kann. Wird der Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit gefällt, muss dies auf Wunsch des überstimmten Schiedsrichters im Schiedsspruch angeführt werden.

(4) Schiedssprüche werden auf allen Ausfertigungen mit der Unterschrift des Generalsekretärs und dem Stempel des VIAC versehen. Damit wird bestätigt, dass es sich um einen Schiedsspruch des VIAC handelt und dieser von dem (den) gemäß den Wiener Regeln bestellten Schiedsrichter(n) erlassen und unterschrieben wurde.

(5) Der Schiedsspruch wird den Parteien vom Generalsekretär in Papierform (Art 12 Abs 3) zugestellt; für die Wirksamkeit und den Zeitpunkt der Zustellung gelten Art 12 Abs 4 und 5. Über Antrag einer Partei kann der Wortlaut des Schiedsspruchs den Parteien zusätzlich in elektronischer Form gesendet werden. Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird beim Sekretariat hinterlegt, wo auch die Nachweise über die Zustellung verwahrt werden. (gilt für alle Verfahren, die vor dem 1. April 2020 eingeleitet wurden)

(5 - neu) Der Schiedsspruch wird den Parteien vom Generalsekretär in Papierform zugestellt. Sofern die Zustellung in Papierform in angemessener Zeit nicht möglich oder untunlich ist, kann das Sekretariat zusätzlich eine Ausfertigung des Schiedsspruchs in elektronischer Form senden. Für die Wirksamkeit und den Zeitpunkt der Zustellung gilt jeweils Art 12 Abs 3, 4 und 5. Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird beim Sekretariat hinterlegt, wo auch die Nachweise über die Zustellung verwahrt werden. Die Zustellung einer Ausfertigung in Papierform kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. (gilt für alle Verfahren, die nach dem 31. März 2020 eingeleitet werden)


(6) Der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter) oder im Falle deren Verhinderung der Generalsekretär hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf sämtlichen Ausfertigungen zu bestätigen.

(7) Durch die Vereinbarung der Wiener Regeln haben sich die Parteien verpflichtet, den Schiedsspruch zu erfüllen.

 

SCHIEDSSPRUCH MIT VEREINBARTEM WORTLAUT UND PROTOKOLLIERTER VERGLEICH

Artikel 37



(1) Auf Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht über den Inhalt eines von den Parteien geschlossenen Vergleichs einen Schiedsspruch (Art 36) mit vereinbartem Wortlaut erlassen.


(2) Die Parteien können beantragen, dass der Inhalt eines von ihnen geschlossenen Vergleichs vom Schiedsgericht protokolliert wird. In diesem Fall wird das Verfahren nach Art 34 Abs 2 Z 2.2 beendet.

 

KOSTENENTSCHEIDUNG

Artikel 38



(1) Wird das Schiedsverfahren beendet, hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei im Schiedsspruch über die Hauptsache oder in einem gesonderten Schiedsspruch die vom Generalsekretär bestimmten Kosten nach Art 44 Abs 1 Z 1.1 anzuführen und die Höhe der angemessenen Parteienkosten nach Art 44 Abs 1 Z 1.2 sowie die anderen Auslagen nach Art 44 Abs 1 Z 1.3 zu bestimmen.


(2) Das Schiedsgericht hat auch festzulegen, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat oder in welchem Verhältnis diese Verfahrenskosten verteilt werden. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht über die Kostentragung nach freiem Ermessen. Das Verhalten einzelner oder aller Parteien sowie ihrer Bevollmächtigten (Art 13) kann vom Schiedsgericht in seiner Kostenentscheidung nach diesem Artikel berücksichtigt werden, insbesondere ihr Beitrag zu einer effizienten und kostenschonenden Verfahrensführung.

 

BERICHTIGUNG, ERLÄUTERUNG UND ERGÄNZUNG DES SCHIEDSSPRUCHS

Artikel 39

 
(1) Jede Partei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs beim Sekretariat folgende Anträge an das Schiedsgericht einbringen:


1.1 Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;

1.2 bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern;

1.3 einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind.



(2) Die Entscheidung über einen solchen Antrag trifft das Schiedsgericht. Vor der Entscheidung sind die anderen Parteien zu hören. Das Schiedsgericht setzt hierfür eine Frist, die 30 Tage nicht überschreiten soll. Der Generalsekretär kann einen Kostenvorschuss zur Deckung zusätzlicher Auslagen und Honorare des Schiedsgerichts und weiterer Verwaltungskosten festsetzen (Art 42 Abs 5). Das zusätzliche Schiedsrichterhonorar und die weiteren Verwaltungskosten werden nach freiem Ermessen des Generalsekretärs festgesetzt.


(3) Berichtigungen gemäß Abs 1 Z 1.1 oder Ergänzungen gemäß Abs 1 Z 1.3 dieses Artikels kann das Schiedsgericht binnen 30 Tagen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag von sich aus vornehmen.

(4) Artikel 36 ist auf die Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Berichtigung und die Erläuterung ergehen in Form eines Nachtrags und sind als solcher Bestandteil des Schiedsspruchs.

 

ZURÜCKVERWEISUNG AN DAS SCHIEDSGERICHT

Artikel 40



Wenn ein Gericht das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverweist, sind die Bestimmungen der Wiener Regeln auf das Schiedsverfahren sinngemäß anzuwenden. Der Generalsekretär und das Präsidium können alle notwendigen Maßnahmen treffen, um es dem Schiedsgericht zu ermöglichen, den Vorschriften der gerichtlichen Zurückverweisung zu entsprechen. Der Generalsekretär kann einen Kostenvorschuss zur Deckung zusätzlicher Auslagen und Honorare des Schiedsgerichts und Verwaltungskosten festsetzen (Art 42 Abs 5). Das zusätzliche Schiedsrichterhonorar und die weiteren Verwaltungskosten werden nach freiem Ermessen des Generalsekretärs festgesetzt.

 

VERÖFFENTLICHUNG VON SCHIEDSSPRÜCHEN

Artikel 41


Das Präsidium und der Generalsekretär sind berechtigt, Zusammenfassungen oder Auszüge aus Schiedssprüchen in juristischen Fachzeitschriften oder in eigenen Publikationen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn nicht eine Partei der Veröffentlichung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs widerspricht.

 

KOSTEN

KOSTENVORSCHÜSSE

Artikel 42


(1) Der Generalsekretär setzt den Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Verwaltungskosten des VIAC, die Honorare der Schiedsrichter und die Auslagen fest. Der Kostenvorschuss ist vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an das Schiedsgericht von den Parteien binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu gleichen Teilen zu erlegen. In Mehrparteienverfahren ist jeweils eine Hälfte des Kostenvorschusses für die Kläger gemeinsam sowie für die Beklagten gemeinsam zu erlegen. Die Bezugnahme in diesem Artikel auf eine Partei umfasst sämtliche Parteien auf Kläger- oder Beklagtenseite.

(2) Durch die Vereinbarung der Wiener Regeln haben sich die Parteien wechselseitig zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses gemäß Abs 1 dieses Artikels verpflichtet.

(3) Langt der auf eine Partei entfallende Anteil innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig ein, teilt der Generalsekretär dies der gegnerischen Partei mit und fordert diese auf, den fehlenden Teil des Vorschusses binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu bezahlen. Die Verpflichtung der säumigen Partei zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses nach Abs 2 dieses Artikels bleibt davon unberührt. Langt dieser Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, kann der Generalsekretär das Schiedsverfahren für beendet erklären (Art 34 Abs 3). Dies hindert die Parteien nicht, dieselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.

(4) Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung gemäß Abs 1 und 2 dieses Artikels zum Erlag des auf sie entfallenden Anteils nicht nach, und erlegt die andere Partei den jeweiligen Anteil gemäß Abs 3 dieses Artikels, kann das Schiedsgericht, soweit es seine Zuständigkeit für den Rechtsstreit bejaht, auf Antrag der erlegenden Partei der säumigen Partei mit einem Schiedsspruch oder einer anderen geeigneten Entscheidungsform anordnen, den auf sie entfallenden Anteil der erlegenden Partei zu ersetzen. Die Befugnis und Verpflichtung des Schiedsgerichts zur endgültigen Entscheidung über die Kostentragung gemäß Art 38 bleibt davon unberührt.

(5) Wird ein weiterer Kostenvorschuss nötig und deshalb vom Generalsekretär festgesetzt, ist nach den Bestimmungen der Abs 1 bis 4 dieses Artikels vorzugehen. Bis zum Erlag des zusätzlichen Kostenvorschusses sind die Ansprüche, die zur Erhöhung oder zur Vorschreibung des zusätzlichen Kostenvorschusses geführt haben, im Schiedsverfahren grundsätzlich nicht zu behandeln. Wird eine Zahlung nicht innerhalb der vom Generalsekretär gesetzten Frist geleistet, kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren ganz oder teilweise aussetzen oder kann der Generalsekretär das Schiedsverfahren für beendet erklären (Art 34 Abs 3).

 

KOSTENVORSCHÜSSE FÜR WEITERE VERFAHRENSKOSTEN

Artikel 43


(1) Hält das Schiedsgericht die Durchführung von bestimmten, mit Kosten verbundenen Verfahrensschritten, wie die Bestellung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern, die wörtliche Aufzeichnung des Verhandlungsverlaufes, die Abhaltung eines Lokalaugenscheines oder die Verlegung des Verhandlungsortes, für erforderlich, hat es für die Deckung der voraussichtlichen Kosten zu sorgen und den Generalsekretär darüber zu informieren.

(2) Das Schiedsgericht darf Verfahrensschritte gemäß Abs 1 dieses Artikels erst vornehmen, wenn eine ausreichende Deckung für die voraussichtlichen Kosten vorhanden ist.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet, welche Folgen sich aus der Unterlassung des Erlags eines nach diesem Artikel vorgeschriebenen Kostenvorschusses für das Verfahren ergeben.

(4) Alle Aufträge im Zusammenhang mit den in Abs 1 dieses Artikels genannten Verfahrensschritten erteilt das Schiedsgericht im Namen und auf Rechnung der Parteien.

 

ZUSAMMENSETZUNG UND BERECHNUNG DER VERFAHRENSKOSTEN

Artikel 44


(1) Die Verfahrenskosten setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:

1.1 den Verwaltungskosten des VIAC, den Honoraren der Schiedsrichter zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer und den angemessenen Auslagen (wie zB Reise- und Aufenthaltskosten von Schiedsrichtern oder eines Sekretärs des Schiedsgerichtes, Kosten der Zustellung, Mieten, Protokollierungskosten); sowie

1.2 den Parteienkosten (das sind die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung); und

1.3 anderen Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren, insbesondere die in Art 43 Abs 1 genannten Kosten.


(2) Die Verwaltungskosten und die Schiedsrichterhonorare werden vom Generalsekretär aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet und gemeinsam mit den Auslagen (Abs 1 Z 1.1 dieses Artikels) am Ende des Verfahrens bestimmt. Der Generalsekretär kann bereits vor Ende des Schiedsverfahrens unter Berücksichtigung des Verfahrensstands Akontozahlungen an die Schiedsrichter vornehmen. Die Kosten und anderen Auslagen nach Abs 1 Z 1.2 und 1.3 dieses Artikels werden vom Schiedsgericht im Schiedsspruch bestimmt und festgesetzt (Art 38).

(3) Der Generalsekretär kann den Streitwert abweichend von den Angaben der Parteien festlegen, wenn die Parteien nur einen Teilbetrag einer Forderung eingeklagt haben oder wenn ein Begehren von den Parteien erkennbar unterbewertet oder nicht bewertet wurde.

(4) Sind an einem Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erhöhen sich die im Anhang 3 angegebenen Sätze für Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare für jede zusätzliche Partei um 10 %, höchstens jedoch um 50 %.

(5) Für Widerklagen und für die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage sind die Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare vom Generalsekretär gesondert zu berechnen und von den Parteien zu erlegen.

(6) Für Forderungen, die im Wege der Aufrechnung gegen Klagsansprüche eingewendet werden, sind gesondert zu berechnende Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare zu erlegen, soweit durch deren Behandlung ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist.

(7) Die in Anhang 3 angegebenen Sätze für Schiedsrichterhonorare sind die Honorare für Einzelschiedsrichter. Die Honorarsumme für einen Schiedsrichtersenat beträgt das Zweieinhalbfache des Satzes für den Einzelschiedsrichter. Insbesondere bei besonderer Komplexität des Falls oder bei besonders effizienter Verfahrensführung kann der Generalsekretär das Schiedsrichterhonorar gegenüber der Kostentabelle (Anhang 3) nach freiem Ermessen um insgesamt bis zu höchstens 40 % erhöhen; umgekehrt kann der Generalsekretär das Schiedsrichterhonorar, insbesondere bei ineffizienter Verfahrensführung, um insgesamt bis zu höchstens 40 % reduzieren.


(8) Die in Anhang 3 angegebenen Sätze vergüten auch alle Teil- und Zwischenentscheidungen, wie zB Schiedssprüche über die Zuständigkeit, Teilschiedssprüche, Entscheidungen über die Ablehnung von Sachverständigen, Anordnung sichernder und vorläufiger Maßnahmen, sonstige Entscheidungen einschließlich zusätzlicher Verfahrensschritte im Zuge eines Aufhebungsverfahrens und verfahrensleitende Verfügungen.

(9) Herabsetzungen des Streitwertes sind bei der Berechnung der Schiedsrichterhonorare und Verwaltungskosten nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an das Schiedsgericht vorgenommen wurden.

(10) Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder des Schiedsrichteramtes kann der Generalsekretär die Schiedsrichterhonorare entsprechend dem Verfahrensstand nach freiem Ermessen ermäßigen. Wird vor, während oder nach Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zwischen denselben Parteien und über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, kann der Generalsekretär hinsichtlich der Festsetzung des Schiedsrichterhonorars sinngemäß nach diesem Absatz vorgehen.

(11) Wird vor, während oder nach der Durchführung eines Schiedsverfahrens nach den Wiener Regeln ein Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln zwischen denselben Parteien über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, werden die Verwaltungskosten des ersten Verfahrens auf die Verwaltungskosten des zweiten Verfahrens angerechnet.

(12) Die in Anhang 3 angegebenen Sätze enthalten keine Umsatzsteuer, die möglicherweise auf die Schiedsrichterhonorare anfällt. Die Schiedsrichter, deren Honorare Gegenstand von Umsatzsteuer sind, haben dem Generalsekretär bei Amtsübernahme die voraussichtliche Höhe der Umsatzsteuer bekannt zu geben. 

 

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

BESCHLEUNIGTES VERFAHREN

Artikel 45


(1) Die ergänzenden Regeln über beschleunigte Verfahren sind anwendbar, wenn die Parteien diese in die  Schiedsvereinbarung aufgenommen oder sich auf ihre Anwendung nachträglich geeinigt haben. Die Einigung der Parteien auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ist bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Klagebeantwortung möglich.

(2) Soweit die Bestimmungen über beschleunigte Verfahren nichts anderes vorsehen, kommen die allgemeinen Bestimmungen der Wiener Regeln mit nachstehenden Abweichungen zur Anwendung:

(3) Die Frist für die Erlegung von Kostenvorschüssen nach Art 42 beträgt 15 Tage.

(4) Die Erhebung von Widerklagen und Gegenforderungen ist nur bis zum Ende der Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung zulässig.

(5) Beschleunigte Verfahren werden durch einen Einzelschiedsrichter geführt, es sei denn, die Parteien haben die Führung des Verfahrens durch einen Schiedsrichtersenat vereinbart.

(6) Bei Führung des Verfahrens durch einen Einzelschiedsrichter haben die Parteien gemeinsam binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekretär einen Einzelschiedsrichter zu benennen. Benennen die Parteien innerhalb dieser Frist keine Person als Einzelschiedsrichter, wird dieser durch das Präsidium bestellt.

(7) Ist das Verfahren durch einen Schiedsrichtersenat zu führen, hat der Kläger in der Schiedsklage einen Schiedsrichter zu benennen. Der Beklagte hat binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekretär einen Schiedsrichter zu benennen. Die von den Parteien benannten Schiedsrichter haben binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekretär einen Vorsitzenden zu benennen. Wird ein Schiedsrichter nicht rechtzeitig benannt, erfolgt die Bestellung des Schiedsrichters durch das Präsidium.

(8) Das Schiedsgericht muss, außer im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens, binnen sechs Monaten ab Fallübergabe einen Endschiedsspruch erlassen. Der Generalsekretär kann diese Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, wenn er dies für notwendig erachtet. Wird die Frist zum Erlass eines Schiedsspruches überschritten, führt dies nicht zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung oder zum Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

(9) Das Verfahren ist vom Schiedsgericht so zu führen, dass innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Falls ein Endschiedsspruch erlassen werden kann. Soweit das Schiedsgericht nichts anderes bestimmt, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:


9.1 Nach Schiedsklage und Klagebeantwortung findet nur ein weiterer Austausch von Schriftsätzen zwischen den Parteien statt.

9.2 Sämtliches Tatsachenvorbringen wird in den Schriftsätzen der Parteien erstattet und sämtliche schriftliche Beweismittel werden gemeinsam mit den Schriftsätzen vorgelegt.

9.3 Sofern dies von einer Partei beantragt oder vom Schiedsgericht für notwendig erachtet wird, findet nur eine mündliche Verhandlung statt, in welcher sämtliche Beweise aufgenommen und sämtliche Rechtsfragen erörtert werden.

9.4 Nach der mündlichen Verhandlung werden keine weiteren Schriftsätze eingebracht.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Artikel 46


Die Haftung der Schiedsrichter, des Generalsekretärs, des Generalsekretär-Stellvertreters, des Präsidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer Österreich und ihrer Beschäftigten für jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Artikel 47


(1) Diese Fassung der Wiener Regeln, die am 1.1.2018 in Kraft tritt, gilt für alle Verfahren, die nach dem 31.12.2017 eingeleitet werden.

(2) Die Änderungen des Art 36 Abs 5 treten am 1.4.2020 in Kraft.

 

TEIL II
MEDIATIONSORDNUNG

WIENER MEDIATIONSREGELN

ZUSTÄNDIGKEIT DES VIAC UND ANWENDBARE FASSUNG DER WIENER MEDIATIONSREGELN

Artikel 1


(1) Das Vienna International Arbitral Centre (im folgenden „VIAC“) ist die Ständige Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich1. VIAC administriert nationale und internationale Schiedsverfahren sowie Verfahren nach anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden, wenn die Parteien

1.1 die Schiedsordnung des VIAC (im folgenden „Wiener Regeln“) oder

1.2 die Mediationsordnung des VIAC („im folgenden „Wiener Mediationsregeln“) oder


1.3 sonst die Zuständigkeit des VIAC vereinbart haben.


(2) Die Wiener Mediationsregeln finden in der bei der Einleitung des Verfahrens geltenden Fassung Anwendung, wenn die Parteien bevor oder nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln vereinbart haben.

(3) Die Wiener Mediationsregeln können in allen Punkten durch schriftliche Vereinbarung aller Parteien abgeändert werden. Nach Bestellung des Mediators bedarf jede Änderung auch dessen Zustimmung.

(4) Das Präsidium kann die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ablehnen, wenn Vereinbarungen getroffen wurden, die mit den Wiener Mediationsregeln inkompatibel sind.

(5) Soweit die Wiener Mediationsregeln keine Regel enthalten und soweit mit diesen vereinbar, finden die Wiener Regeln sinngemäß Anwendung, insbesondere deren Art 2, 3, 4, 5, 12 und 13.

 1gemäß § 139 Abs 2 Wirtschafskammergesetz 1998, BGBl I Nr. 103/1998, idF BGBl. I Nr. 73/2017

 

DEFINITIONEN

Artikel 2

 

(1) In den Wiener Mediationsregeln bezieht sich


1.1 Verfahren auf eine Mediation, eine andere von den Parteien gewählte Alternative Streitbeilegungsmethode oder eine Kombination solcher Streitbeilegungsmethoden, die durch einen allparteilichen Dritten unterstützt und nach den Wiener Mediationsregeln durchgeführt wird;

1.2 Allparteilicher Dritter auf einen oder mehrere Mediatoren, Schlichter, andere Neutrale, die die Parteien bei der Streitbeilegung unterstützen; in weiterer Folge verwenden die Wiener Mediationsregeln stellvertretend für alle allparteilichen Dritten den Begriff „Mediator“;


1.3 Partei auf eine oder mehrere Parteien, die die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln vereinbaren;

1.4 Generalsekretär auch auf Generalsekretär-Stellvertreter, soweit dieser bei Verhinderung des Generalsekretärs oder auf dessen Ermächtigung hin Entscheidungen trifft.


(2) Soweit sich die in den Wiener Mediationsregeln verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Die Bezeichnungen in diesen Regeln werden in der Praxis geschlechtsspezifisch angepasst.

(3) Soweit sich Verweise auf „Artikel“ ohne weitere Bezeichnung beziehen, sind die jeweiligen Artikel der Wiener Mediationsregeln gemeint.

 

EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Artikel 3


(1) Das Verfahren wird durch Einbringung eines Antrags eingeleitet. Das Verfahren beginnt an dem Tag, an dem der Antrag beim Sekretariat des VIAC oder bei einer der Wirtschaftskammern der Länder (Landeskammern) in Papierform oder elektronischer Form einlangt (Art 12 Abs 1 Wiener Regeln), sofern bereits eine Vereinbarung der Parteien zur Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln besteht. Besteht keine solche Vereinbarung, so beginnt das Verfahren an dem Tag, an dem die Vereinbarung von den Parteien nachträglich getroffen wurde.

(2) Der Antrag soll Folgendes enthalten:


2.1 den vollständigen Namen der Parteien samt Anschrift und Kontaktdaten;

2.2 eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der Streitigkeit;

2.3 den Streitwert;

2.4 den vollständigen Namen des benannten Mediators samt Anschrift und Kontaktdaten, oder Eigenschaften, die ein zu bestellender Mediator haben soll;  

2.5 Angaben über die oder Vorschläge zu einer Vereinbarung der Parteien über die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln, insbesondere


i. über die Anzahl der Mediatoren;
ii. über die im Verfahren zu verwendende(n) Sprache(n).


(3) Der Generalsekretär informiert die Parteien vom Einlangen des Antrags und stellt diesen der anderen Partei gemeinsam mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer vom Generalsekretär festzusetzenden Frist zu, sofern der Antrag nicht von allen Parteien gemeinsam gestellt wurde.

 

EINSCHREIBEGEBÜHR

Artikel 4


(1) Die Antragsteller haben eine Einschreibegebühr in der gemäß Anhang 3 bestimmten Höhe spesenfrei zu zahlen, wenn bereits eine Vereinbarung der Parteien über die Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln besteht. Besteht noch keine Vereinbarung, ist die Einschreibegebühr erst mit dem Abschluss einer solchen zu zahlen.

(2) Sind an dem Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erhöht sich die Einschreibegebühr für jede zusätzliche Partei um 10 %, höchstens jedoch um 50 %.

(3) Die Einschreibegebühr wird nicht zurückerstattet. Die Einschreibegebühr wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet.

(4) Wird vor, während oder nach der Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zwischen denselben Parteien über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, fällt keine weitere Einschreibegebühr im zweiten Verfahren an.

(5) Die Frist zur Zahlung der Einschreibegebühr kann vom Generalsekretär angemessen verlängert werden. Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Generalsekretär das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln für beendet erklären.

 

ORT DER SITZUNGEN

Artikel 5


Der Mediator bestimmt unabhängig von einem vorangegangenen oder parallelen Schiedsverfahren den Ort der Sitzungen in Abstimmung mit den Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände. Der Mediator kann für jede Sitzung einen gesonderten Ort festlegen, wenn er dies für angemessen hält.

 

SPRACHE DES VERFAHRENS

Artikel 6


Der Mediator bestimmt unverzüglich nach Übergabe der Unterlagen zum Fall (Art 9 Abs 1) die Sprache(n) des Verfahrens nach Rücksprache mit den Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände.

 

BESTELLUNG DES MEDIATORS

Artikel 7


(1) Haben sich die Parteien nicht bereits auf einen Mediator oder einen Bestellungsmodus geeinigt, werden sie vom Generalsekretär aufgefordert, innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist gemeinsam einen Mediator zu benennen und dessen Namen samt Anschrift und Kontaktdaten bekanntzugeben.

(2) Das Sekretariat kann die Parteien bei der gemeinsamen Benennung des Mediators insbesondere dadurch unterstützen, dass es den Parteien einen oder mehrere Mediatoren bekanntgibt, aus deren Kreis die Parteien gemeinsam einen oder mehrere wählen können. Kommt keine gemeinsame Benennung zustande, bestellt das Präsidium den Mediator. Dabei berücksichtigt es nach Möglichkeit die Vorschläge der Parteien hinsichtlich der Eigenschaften des Mediators.

(3) Vor der Bestellung des Mediators durch das Präsidium oder der Bestätigung des benannten Mediators holt der Generalsekretär eine Erklärung über (i) seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, (ii) seine Verfügbarkeit, (iii) seine Befähigung, (iv) die Annahme des Amtes sowie (v) die Unterwerfung unter die Wiener Mediationsregeln ein. Der Mediator hat schriftlich alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Diese Verpflichtung des Mediators bleibt während des gesamten Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln aufrecht. Der Generalsekretär leitet eine Kopie dieser Erklärungen an die Parteien zur Stellungnahme weiter.

(4) Wenn keine Zweifel an der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und der Befähigung des Mediators zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Amtes bestehen, bestellt das Präsidium den Mediator oder bestätigt der Generalsekretär den benannten Mediator. Wenn der Generalsekretär dies für erforderlich hält, entscheidet das Präsidium über die Bestätigung des benannten Mediators. Mit der Bestätigung ist der benannte Mediator bestellt.

(5) Wird die Bestätigung eines Mediators abgelehnt oder wird der Austausch eines Mediators notwendig, ist gemäß Abs 1 bis 4 vorzugehen.

 

KOSTENVORSCHUSS UND KOSTEN

Artikel 8


(1) Der Generalsekretär setzt einen vorläufigen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Verwaltungskosten des VIAC, eine Anzahlung auf das Honorar des Mediators (zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer) und die zu erwartenden Auslagen (wie zB Reise- und Aufenthaltskosten des Mediators, Kosten der Zustellung, Mieten etc) fest. Dieser ist von den Parteien vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Mediator binnen einer vom Generalsekretär bestimmten Frist zu erlegen.

(2) Die Kostenvorschüsse werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, es sei denn die Parteien haben schriftlich anderes vereinbart. Langt der auf eine Partei entfallende Anteil nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist ein, teilt der Generalsekretär dies der anderen Partei mit. Dieser steht es frei, den ausstehenden Kostenvorschuss zu bezahlen. Wird eine Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Mediator das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen oder der Generalsekretär das Verfahren für beendet erklären (Art 11 Abs 1 Z 1.5).

(3) Wird ein weiterer Kostenvorschuss nötig und deshalb vom Generalsekretär festgesetzt, insbesondere zur Deckung des Honorars und der zu erwartenden Barauslagen des Mediators, ist nach der Bestimmung des Abs 2 vorzugehen.

(4) Nach Beendigung des Verfahrens werden die Verwaltungskosten sowie das Honorar des Mediators vom Generalsekretär berechnet und gemeinsam mit den Auslagen bestimmt.

(5) Die Verwaltungskosten werden aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet. Der Generalsekretär kann den Streitwert abweichend von den Angaben der Parteien festlegen, wenn eine Streitsache von den Parteien erkennbar unrichtig oder nicht bewertet wurde. Sind an einem Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erhöhen sich die im Anhang 3 angegebenen Sätze für Verwaltungskosten für jede zusätzliche Partei um 10 %, höchstens jedoch um 50 %.

(6) Die Höhe des Honorars des Mediators berechnet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand auf Basis eines Stunden- oder Tagsatzes. Diesen Satz setzt der Generalsekretär zum Zeitpunkt der Bestellung oder der Bestätigung nach Konsultation des Mediators und der Parteien fest. Dabei berücksichtigt er auch die Angemessenheit des Honorars sowie die Komplexität der Streitigkeit. Darüber hinausgehende Honorarvereinbarungen zwischen den Parteien und dem Mediator sind unzulässig.

(7) Die sonstigen eigenen Kosten einer Partei, insbesondere die Vertretungskosten, sind von dieser selbst zu tragen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich anderes vereinbart.

(8) Wird vor, während oder nach der Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zwischen denselben Parteien über denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, werden die Verwaltungskosten des ersten Verfahrens auf die Verwaltungskosten des zweiten Verfahrens angerechnet.

 

DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS

Artikel 9


(1) Der Generalsekretär übergibt den Fall an den Mediator, wenn

- ein Art 3 entsprechender Antrag vorliegt;
- der Mediator bestellt ist; und
- der vorläufige Kostenvorschuss gemäß Art 8 Abs 1 vollständig bezahlt ist.


(2) Der Mediator hat die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln mit den Parteien so schnell wie möglich zu erörtern. Er hilft den Parteien, eine annehmbare und zufriedenstellende Lösung ihrer Streitigkeit zu finden. Die Durchführung des Verfahrens unterliegt der Kontrolle des Mediators, der sich jedoch von den Wünschen der Parteien leiten zu lassen hat, wenn diese übereinstimmen und mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar sind.

(3) Das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln kann persönlich oder virtuell durchgeführt werden. Die Parteien können ihr Mediationsteam frei zusammenstellen. Der Mediator kann in diesem Zusammenhang Hilfestellung leisten. Jede Partei muss bei jeder Sitzung mit dem Mediator persönlich teilnehmen oder durch eine ordnungsgemäß beauftragte und bevollmächtigte Person vertreten sein, die auch zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigt ist.

(4) Die Parteien haben während des gesamten Verfahrens gewissenhaft, fair und respektvoll zu handeln. Jede Partei ist verpflichtet, zumindest an einer Sitzung mit dem Mediator teilzunehmen, es sei denn, das Verfahren wird nach Art 11 Abs 1 Z 1.5 vorzeitig beendet.

(5) Die Sitzungen mit dem Mediator sind nicht öffentlich. Es dürfen daran nur teilnehmen:

- der Mediator,
- die Parteien und
- jene Personen, welche dem Mediator und der anderen Partei von einer Partei zeitgerecht vor der jeweiligen Sitzung bekanntgegeben wurden und die sich schriftlich zur Verschwiegenheit gemäß Art 12 verpflichtet haben.


(6) Der Mediator darf, wenn er es für angemessen hält, mit einer Partei in Abwesenheit der anderen Partei Einzelgespräche führen (caucus). Der Mediator hat das, was ihm eine Partei in Abwesenheit der anderen mitgeteilt hat, geheim zu halten, es sei denn, die mitteilende Partei hat ausdrücklich auf diese Geheimhaltung gegenüber der anderen Partei verzichtet und der Mediator stimmt zu, diese Information weiterzugeben.

 

PARALLELVERFAHREN

Artikel 10


Es ist ungeachtet der Durchführung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln zulässig, dass eine Partei ein gerichtliches, schiedsgerichtliches oder sonstiges Verfahren in Bezug auf den Streitfall einleitet oder ein bereits anhängiges Verfahren fortführt.

 

VERFAHRENSBEENDIGUNG

Artikel 11


(1) Das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln wird durch schriftliche Bestätigung des Generalsekretärs an die Parteien nach Eintritt eines der folgenden Umstände beendet, wobei der zeitlich früheste maßgeblich ist:


1.1 eine Vereinbarung der Parteien, die Streitigkeit als Ganzes beizulegen;

1.2 die schriftliche Mitteilung einer Partei an den Mediator oder den Generalsekretär, dass sie das Verfahren nicht weiter fortführen möchte, sofern zuvor mindestens eine Mediationssitzung oder innerhalb von zwei Monaten ab Bestellung des Mediators keine Mediationssitzung stattgefunden hat oder eine allenfalls vereinbarte Durchführungsfrist abgelaufen ist;

1.3 die schriftliche Mitteilung des Mediators an die Parteien, dass das Verfahren seiner Meinung nach die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht beilegen wird;

1.4 die schriftliche Mitteilung des Mediators an die Parteien, dass das Verfahren abgeschlossen ist;

1.5 die schriftliche Mitteilung des Generalsekretärs, dass


i. die Bestellung des Mediators gemäß Art 7 Abs 1 bis 4 nicht zustande gekommen ist.
ii. eine Zahlung (Art 4, 8) nicht fristgerecht geleistet wurde.


(2) Das Verfahren kann auch teilweise beendet werden, wenn einer der in Abs 1 dieses Artikels genannten Umstände nur auf einen Teil der Streitigkeit zutrifft.

(3) In den Fällen des Abs 1 Z 1.1 bis 1.4 und Abs 2 dieses Artikels informiert der Mediator den Generalsekretär unverzüglich über die Umstände der Beendigung.

 

VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT, BEWEIS- UND VERTRETUNGSVERBOT

Artikel 12


(1) Die Personen nach Art 9 Abs 5 sind zur Verschwiegenheit darüber verpflichtet, was ihnen durch oder in Zusammenhang mit dem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln bekannt geworden ist und ohne das Verfahren nicht bekannt geworden wäre.

(2) In einem nachfolgenden gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren dürfen Schriftstücke, die in einem gemäß den Wiener Mediationsregeln durchgeführten Verfahren erlangt wurden und sonst nicht erlangt worden wären, nicht verwendet werden. Vertraulich bleiben in diesem Zusammenhang auch Aussagen, Ansichten, Vorschläge und Zugeständnisse sowie die Bereitschaft einer Partei, die Streitigkeit gütlich beilegen zu wollen. Dazu darf der Mediator nicht als Zeuge beantragt werden.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs 1 und 2 gelten nicht, wenn das auf diese Verfahren anwendbare Recht zwingend etwas anderes vorsieht oder dies zur Umsetzung oder Vollstreckung einer diese Verfahren beendenden Vereinbarung erforderlich ist.

(4) Nicht vertraulich ist die Tatsache, dass das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln stattfindet, stattgefunden hat oder stattfinden wird.

(5) Der Mediator darf die Parteien im Hinblick auf die Streitigkeit, die Gegenstand des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ist oder war, nicht anwaltlich oder auf andere Art und Weise in einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren vertreten oder beraten.

 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Artikel 13


Die Haftung des Mediators, des Generalsekretärs, des Generalsekretär-Stellvertreters, des Präsidiums und seiner Mitglieder sowie der Wirtschaftskammer Österreich und ihrer Beschäftigten für jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Artikel 14


Diese Fassung der Wiener Mediationsregeln, die am 1.1.2018 in Kraft tritt, gilt für alle Verfahren, die nach dem 31.12.2017 eingeleitet werden.

 

TEIL III
ANHÄNGE DER SCHIEDSORDNUNG UND DER MEDIATIONSORDNUNG1

 
1 Die Anhänge 1-4 sind Bestandteil der Schiedsordnung und der Mediationsordnung.

 

ANHANG 1
MUSTERKLAUSELN 


Schiedsklausel


Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.


Mögliche ergänzende Vereinbarungen über:

(1) die Anzahl der Schiedsrichter (einer oder drei) (Art 17 Wiener Regeln);

(2) die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 Wiener Regeln);

(3) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (Art 27 Wiener Regeln), und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 28 Wiener Regeln);

(4) die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens (Art 45 Wiener Regeln);

(5) die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter (Art 16 Abs 2) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Bevollmächtigte und Sachverständige.

 

Mediationsklauseln



Klausel 1: Optionales Mediationsverfahren


Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, die Durchführung eines Verfahrens gemäß der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) zu erörtern.


Klausel 2: Verpflichtendes Mediationsverfahren mit (nachgeschaltetem) Schiedsverfahren

Hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wird zunächst ein Verfahren nach der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durchgeführt.

Werden innerhalb einer Frist von [60]1 Tagen ab Einleitung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln die Streitigkeiten nicht gütlich beigelegt oder die Ansprüche nicht geklärt, werden sie nach der Schiedsordnung („Wiener Regeln“) des VIAC von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.2



oder einer anderen von den Parteien schriftlich vereinbarten Frist
2 siehe die möglichen ergänzenden Vereinbarungen zur Schiedsklausel


Klausel 3: Anlassbezogenes Mediationsverfahren

Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der vorliegenden Streitigkeit ein Verfahren gemäß der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durchzuführen. Das Verfahren wird durch die Einbringung eines gemeinsamen Antrages eingeleitet. Die Parteien tragen die Einschreibegebühr zu gleichen Teilen.


Mögliche ergänzende Vereinbarungen über:

(1) die Anzahl der Mediatoren oder anderer Neutraler  (zB einer oder zwei);

(2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln);

(3) das auf das Vertragsverhältnis und die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht sowie die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln);

(4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln);

(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist.

 

ANHANG 2
GESCHÄFTSORDNUNG DES PRÄSIDIUMS


(1) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten einberufen und von ihm oder von einem Vizepräsidenten geleitet.

(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Als Anwesenheit gilt auch die Teilnahme mittels Telefon- oder Videokonferenz sowie per Internet.

(3) Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(4) Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, werden die Aufgaben des Präsidenten durch das dienstälteste Präsidiumsmitglied wahrgenommen. Andernfalls hat derjenige Vizepräsident vorrangig die Aufgaben wahrzunehmen, der am längsten als Präsidiumsmitglied  bestellt ist.

(5) Mitglieder des Präsidiums dürfen bei den Erörterungen und den Entscheidungen von Angelegenheiten eines von VIAC administrierten Verfahrens, an dem sie in irgendeiner Eigenschaft beteiligt sind oder waren, weder anwesend sein noch mitwirken. Die Beschlussfähigkeit des Präsidiums wird dadurch nicht beeinträchtigt.

(6) Umlaufbeschlüsse sind zulässig. In diesem Fall übermittelt der Präsident den Mitgliedern des Präsidiums einen schriftlichen Beschlussvorschlag und setzt eine Frist zur schriftlichen Stimmabgabe. Art 2 und 3 dieses Anhangs sind sinngemäß anzuwenden. Jedes Mitglied hat aber das Recht, über den Beschlussvorschlag eine Sitzung zu verlangen.

(7) Das Präsidium ist nicht verpflichtet, seine Entscheidungen zu begründen.

 


ANHANG 3
KOSTENTABELLE
 

Einschreibegebühr1


Streitwert in EURO
 


Tarif in EURO


von

bis



 

25.000

           500

25.001

75.000

        1.000

 

über 75.000

        1.500

Verwaltungskosten2


 Streitwert in EURO


Tarif in EURO

von

bis

 

 

25.000

                                                 500

25.001

75.000

                                              1.000

75.001

100.000

                                              1.500

100.001

200.000

   3.000 + 1,875 % des 100.000 ü.B.3

200.001

500.000

4.875 + 1,250 % des 200.000 ü.B.

500.001

1.000.000

8.625 + 0,875 % des 500.000 ü.B.

1.000.001

2.000.000

13.000 + 0,5 % des 1.000.000 ü.B.

2.000.001

5.000.000

18.000 + 0,125 % des 2.000.000 ü.B.

 

über 5.000.000

 

21.750 + 0,063 % des 5.000.000 ü.B.
insgesamt max. EUR 75.000 (21.750 + 53.250)

 

Honorare für Einzelschiedsrichter4


Streitwert in EURO

Tarif in EURO

von

bis

 

 

100.000

6 %, mindestens 3.000

100.001

200.000

6.000 + 3 % des 100.000 ü.B.3

200.001

500.000

9.000 + 2,5 % des 200.000 ü.B.

500.001

1.000.000

16.500 + 2 % des 500.000 ü.B.

1.000.001

2.000.000

26.500 + 1 % des 1.000.000 ü.B.

2.000.001

5.000.000

36.500 + 0,6 % des 2.000.000 ü.B.

5.000.001

10.000.000

54.500 + 0,4 % des 5.000.000 ü.B.

10.000.001

20.000.000

74.500 + 0,2 % des 10.000.000 ü.B.

20.000.001

100.000.000

94.500 + 0,1 % des 20.000.000 ü.B.

 

über 100.000.000

 

174.500 + 0,01 % des 100.000.000 ü.B.

 
1 siehe Art 10 Wiener Regeln; Art 4 Wiener Mediationsregeln
2 siehe Art 44 Abs 2 und 4 Wiener Regeln; Art 8 Abs 5 Wiener Mediationsregeln
3 ü.B. = übersteigender Betrag
4 siehe insb Art 44 Abs 2, 4, 7 und 10 Wiener Regeln

 

ANHANG 4
VIAC ALS ERNENNENDE STELLE


Wird VIAC als ernennende Stelle angerufen, hat der Antragsteller eine nicht rückzahlbare Gebühr in Höhe von EUR 2.000 pro Antrag zu entrichten. Der Antrag wird erst nach erfolgter Bezahlung bearbeitet.

 

  


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