SCHIEDS- UND SCHLICHTUNGSORDNUNG

(Wiener Regeln)

 

Vom erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich
am 3.5.2006 mit Wirkung vom 1.7.2006 beschlossen

 

SCHIEDSORDNUNG

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Institution

Artikel 1

  1. Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Internationales Schiedsgericht, im folgenden ”Schiedsgericht” genannt) trägt Vorsorge für die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
    Dieses Schiedsgericht kann auch von Parteien mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
  2. Haben die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart, so gilt damit die Anwendung dieser Schiedsordnung (im folgenden ”Wiener Regeln”) in der bei Einleitung des Schiedsverfahrens geltenden Fassung als vereinbart.
  3. Haben Parteien, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, vereinbart, dass ihre Streitigkeiten von einem Schiedsrichter oder einem Schiedsrichtersenat, der nach den Wiener Regeln zu ernennen ist, endgültig entschieden werden soll, und hat die Streitsache keinen internationalen Charakter, so ist das Ständige Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien oder, wenn ein anderer Schiedsort in Österreich vereinbart wurde, jener Wirtschaftskammer, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der vereinbarte Schiedsort fällt, zur Vorsorge für die schiedsrichterliche Erledigung zuständig. Dieses führt das Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung für die Ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern.

 

Schiedsort

Artikel 2

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,

  1. ist der Sitz des Schiedsgerichts Wien;
  2. kann der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen vornehmen.

Dem Schiedsrichtersenat steht es jedenfalls frei, an jedem beliebigen Ort auf jede beliebige Weise zu beraten.           

 

ORGANISATION

Das Präsidium

Artikel 3

  1. Das Präsidium des Schiedsgerichts hat mindestens fünf Mitglieder. Sie werden vom erweiterten Präsidium  der Wirtschaftskammer Österreich auf Vorschlag des Präsidenten des Schiedsgerichts für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Erfolgt bis zum Ablauf einer Funktionsperiode keine Neubestellung, so behalten die Mitglieder des Präsidiums ihre Funktion bis zur Neubestellung. Fällt ein Mitglied des Präsidiums während der Funktionsperiode auf Dauer aus (etwa durch Rücktritt oder Tod), so kann eine Nachbestellung für den Rest der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Präsidiums erfolgen.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen Präsidenten. Im Falle seiner Verhinderung werden seine Aufgaben von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied wahrgenommen.
  3. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten einberufen und von ihm oder  in seiner Stellvertretung von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden und stimmberechtigten Mitglied geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten (siehe Abs 4) Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  4. Mitglieder des Präsidiums, die in irgendeiner Eigenschaft an einem Schiedsverfahren beteiligt sind, sind bei  Entscheidungen, die dieses Verfahren betreffen, nicht stimmberechtigt, sind aber auf das Anwesenheitserfordernis anzurechnen.
  5. Entscheidungen auf schriftlichem Wege sind zulässig.  In diesem Fall übermittelt der Präsident den Mitgliedern einen schriftlichen Beschlussvorschlag und setzt eine Frist zur schriftlichen Stimmabgabe. Abs 3 dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Jedes Mitglied hat aber das Recht, über den Beschlussvorschlag eine Sitzung zu verlangen.
  6. Die Mitglieder des Präsidiums haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und sind in der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Internationaler Beirat

Artikel 4

Der Internationale Beirat besteht aus Fachleuten der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die das jeweilige Präsidium für die Dauer seiner Amtsperiode einladen kann. Er dient der Erörterung aktueller Sachfragen.

 

Der Generalsekretär

Artikel 5

  1. Der Generalsekretär des Schiedsgerichts wird auf Vorschlag des Präsidiums des Schiedsgerichts vom erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich für eine Funk­tionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Art 3 Abs 1 zweiter Satz gilt analog.
  2. Der Generalsekretär leitet das Sekretariat und erledigt die administrativen Angelegenheiten des Schiedsgerichts, soweit sie nicht dem Präsidium vorbehalten sind.
  3. Der Generalsekretär hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und ist dabei an keine Weisungen gebunden. Er ist über alles, was ihm in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  4. Ist der Generalsekretär an der Ausübung seines Amtes verhindert oder fällt er auf Dauer aus, so übt ein vom Präsidium betrautes Mitglied desselben dessen Funktionen bis zur Bestellung eines Generalsekretärs aus.

Korrespondenzsprachen

Artikel 6

Der Schriftverkehr der Parteien mit dem Präsidium und dem Generalsekretär hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.

 

Die Schiedsrichter

Artikel 7

  1. Den Parteien steht die Bestimmung der Schiedsrichter frei. Schiedsrichter kann – ungeachtet der Staatsbürgerschaft – jede geschäftsfähige Person sein, soweit die Parteien keine besonderen zusätzlichen Qualifikationserfordernisse vereinbart haben.
  2. Voraussetzungen für die Bestellung als Schiedsrichter sind:
    1. die schriftliche Erklärung über seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nach Abs 5. Der Generalsekretär leitet eine Kopie des Vordrucks, auf welchem der Schiedsrichter (die Mitglieder des Schiedsrichtersenates) ihre Unbefangenheit bestätigt haben, an die Parteien weiter.
    2. Die schriftliche Unterwerfung unter die Vorschriften dieser Schiedsordnung einschließlich der Bestimmungen über die Verfahrenskosten.
  3. Mitglieder des Präsidiums dürfen nur die Funktion des Vorsitzenden eines Schiedsrichtersenates oder eines Einzelschiedsrichters annehmen.
  4. Die Schiedsrichter haben ihr Amt in voller Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und sind dabei an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  5. Will eine Person ein Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

 

Haftung

Artikel 8

Die Haftung der Schiedsrichter, des Generalsekretärs, des Präsidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer Österreich und ihrer Beschäftigten für jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

DAS SCHIEDSVERFAHREN

Einleitung

Artikel 9

  1. Das Schiedsverfahren wird durch Einreichung einer Klage beim Sekretariat eingeleitet. Mit Einlangen der Klage im Sekretariat ist das Verfahren anhängig.
  2. Für jeden Beklagten, jeden Schiedsrichter und das Sekretariat ist je eine Klagsausfertigung samt Beilagen einzureichen.
  3. Die Klage hat zu enthalten:
    1. die Bezeichnung der Parteien und ihre Anschriften;
    2. ein bestimmtes Begehren, die tatsächlichen Angaben, auf die es sich stützt, und die beantragten Beweise;
    3. den Wert des Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage, wenn das Klagebegehren nicht ausschließlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist;
    4. Angaben zur Zahl der Schiedsrichter gemäß Art 14;
    5. die Benennung eines Schiedsrichters mit Angabe der Anschrift, wenn eine Entscheidung durch drei Schieds­richter beantragt wird.
  4. Der Klage ist eine Kopie jener Vereinbarung anzuschließen, aus der sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt.
  5. Entspricht die Klage nicht dem Abs 3 oder fehlen Ausfertigungen oder Beilagen, so fordert der Generalsekretär den Kläger  zur Verbesserung oder Ergänzung auf. Der Kläger ist dabei zu informieren, dass bis zur Verbesserung oder Ergänzung der Klage diese nicht weiter behandelt wird.
  6. Das Präsidium kann die Durchführung des Verfahrens verweigern, wenn die Parteien in der Schiedsvereinbarung zwar das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich bezeichnen, aber von  den Wiener Regeln  abweichende Vereinbarungen getroffen haben.

Klagebeantwortung

Artikel 10

  1. Ist die Klage nicht gemäß Art 9 Abs 5 und 6 zu behandeln, so stellt der Generalsekretär der beklagten Partei die Klage sowie ein Exemplar der Schiedsordnung zu und fordert sie auf, binnen 30 Tagen eine Klagebeantwortung in der nach Art 9 Abs 2 erforderlichen Zahl von Ausfertigungen einzubringen.
  2. Die Klagebeantwortung hat zu enthalten:
    1. eine Äußerung zum Vorbringen in der Klage,
    2. Angaben zur Zahl der Schiedsrichter gemäß Art 14,
    3. die Benennung eines Schiedsrichters unter Angabe seiner Anschrift, wenn die Entscheidung durch einen Schiedsrichtersenat beantragt wird oder in der Schiedsvereinbarung die Entscheidung durch drei Schiedsrichter vereinbart ist.

 

Widerklage

Artikel 11

  1. Klagen der beklagten Partei gegen den Kläger, die auf  einer Schiedsvereinbarung beruhen, die die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich begründet, können bis zum Schluss des Beweisverfahrens als Widerklage erhoben werden.
  2. Widerklagen sind beim Sekretariat des Schiedsgerichts einzubringen und von diesem nach Erlag des Kostenvorschusses dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) zur weiteren Behandlung zuzuleiten.
  3. Beruht die als Widerklage bezeichnete Klage nicht auf  einer Schiedsvereinbarung, die die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich begründet, oder besteht keine Parteienidentität oder würde eine nach Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schiedsrichter (den Schiedsrichtersenat) eingebrachte Widerklage zu einer erheblichen Verzögerung des Hauptverfahrens führen, so hat der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) diese Klage dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückzustellen.
  4. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat dem Widerbeklagten einer zulässigen Widerklage Gelegenheit zur Erstattung einer schriftlichen Klagebeantwortung zu geben und hiefür eine Frist zu setzen.

 

Fallübergabe an den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat)

Artikel 12

Der Generalsekretär übersendet die Unterlagen zum Fall dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat), sobald eine mangelfreie Klage (Widerklage) vorliegt, der Schiedsrichter (sämtliche Mitglieder des Schiedsrichtersenates) die Übernahme des Auftrages und ihre Unbefangenheit auf einem Vordruck des Schiedsgerichts bestätigt haben (Art 7 Abs 2) und der Kostenvorschuss vollständig bezahlt ist (Art 34). Damit beginnt das Verfahren vor dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat).

 

Fristen, Zustellungen und Mitteilungen

Artikel 13

  1. Eine Frist ist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist in einer in Abs 2 vorgesehenen Weise versendet wird. Fristen können vom Generalsekretär aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden; nach der Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) ist dafür der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) zuständig (ausgenommen die Fälle des Art 34 Abs 5 und 6).
  2. Zustellungen gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie mittels eingeschriebenen Briefes, Kurierdienstes, Telefax oder durch andere Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Übermittlung sicherstellen, an jene Anschrift erfolgt sind, die der Adressat des Schriftstückes zuletzt dem Schiedsgericht bzw. dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) schriftlich als Zustelladresse bekannt gegeben hat, oder wenn das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten ausgehändigt wurde.
  3. Sobald eine Partei einen Vertreter bestellt hat, gelten Zustellungen an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift dieses Vertreters als an die vertretene Partei erfolgt.

 

Benennung und Bestellung von Schiedsrichtern

Artikel 14

  1. Die Parteien können vereinbaren, dass ihr Rechtsstreit von einem Schiedsrichter oder von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat entschieden werden soll.
  2. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor und einigen sich die Parteien nicht auf die Zahl der Schiedsrichter, so bestimmt das Präsidium, ob der Rechtsstreit von einem Schiedsrichter oder einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist. Hiebei berücksichtigt das Präsidium insbesondere die Schwierigkeit des Falles, die Höhe des Streitwertes und das Interesse der Parteien an einer raschen und kostengünstigen Entscheidung.
  3. Die Entscheidung des Präsidiums nach Abs 2 wird den Parteien mit der Aufforderung mitgeteilt, sich in den Fällen, in denen auf ein Verfahren vor einem Schiedsrichter entschieden wurde, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung auf einen Schiedsrichter zu einigen und dessen Namen und Adresse bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Mitteilung, so wird der Schiedsrichter vom Präsidium bestellt.
  4. Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, so wird die Partei, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat, aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung den Namen und die Adresse eines Schiedsrichters bekannt zu geben. Wenn die Partei innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter benennt, so wird dieser vom Präsidium bestellt.
  5. Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, so werden die von den Parteien benannten oder vom Präsidium bestellten Schiedsrichter aufgefordert, sich binnen 30 Tagen ab Zustel­lung der Aufforderung auf einen Vorsitzenden zu einigen und dessen Namen und Adresse bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Mitteilung, so wird der Vorsitzende vom Präsidium bestellt.
  6. Die Parteien sind an ihre Schiedsrichterbenennung gebunden, sobald der benannte Schiedsrichter der Gegenpartei bekannt gegeben wurde.

 

Mehrparteienverfahren

Artikel 15

  1. Eine Schiedsklage gegen zwei oder mehrere Beklagte ist nur zulässig, sofern das Schiedsgericht für alle Beklagten zuständig ist, bei einem Verfahren vor einem Schiedsrichtersenat alle Kläger denselben Schiedsrichter benennen und
    1. die Klage nach dem anzuwendenden Recht zwingend gegen mehrere Personen zu richten ist oder
    2. die beklagten  Parteien nach dem anzuwendenden Recht in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch verpflichtet sind,  oder
    3. wenn die Zulässigkeit eines Mehrparteienverfahrens vereinbart ist oder
    4. alle Beklagten sich auf ein Mehrparteienverfahren einlassen und bei einem Verfahren vor einem Schiedsrichtersenat alle Beklagten denselben Schiedsrichter benennen oder
    5. einer oder mehrere der Beklagten, denen die Klage zugestellt wurde, innerhalb der 30-tägigen Frist (Art 10 Abs 1) die in Art 10 Abs 2 lit b und c bezeichneten Angaben nicht erstatten.
  2. Kann eine gegen mehrere Beklagte gerichtete Klage nicht allen Beklagten zugestellt werden, so ist das Schiedsverfahren auf Antrag des Klägers (der Kläger) gegen jene Beklagten, denen die Klage zugestellt wurde,  fortzusetzen. Die Klage gegen jene Beklagten, denen die Klage nicht zugestellt werden konnte, ist in einem gesonderten Verfahren zu behandeln.
  3. Ist ein Mehrparteienverfahren  zulässig, so haben sich die Beklagten untereinander zu einigen, ob sie den Rechtsstreit von einem oder von drei Schiedsrichtern entschieden haben wollen, und, falls eine Entscheidung durch drei Schiedsrichter gewünscht wird, gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen.
  4. Sollte im Falle des Abs 3 eine Einigung der Beklagten über die Zahl der Schiedsrichter nicht vorliegen, so werden sie vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung eine solche Einigung nachzuweisen.
  5. Erfolgt innerhalb der in Abs 4 genannten Frist kein Nachweis der Einigung auf die Zahl der Schiedsrichter, so bestimmt das Präsidium, ob der Rechtsstreit von einem Schiedsrichter oder von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist.
  6. Haben sich die Beklagten darauf geeinigt, dass der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist, ohne einen Schiedsrichter zu benennen, so werden sie vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung den Namen und die Adresse eines Schiedsrichters bekannt zugeben.
  7. Erfolgt innerhalb der in Abs 6 genannten Frist keine Benennung eines gemeinsamen Schiedsrichters und ist der Streitfall von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, so bestellt das Präsidium den Schiedsrichter für die säumigen Beklagten.
  8. In anderen als den in Abs 1 genannten Fällen ist die Verbindung zweier oder mehrerer Rechtssachen nur zulässig, wenn in allen zu verbindenden Rechtssachen dieselben Schiedsrichter bestellt wurden und alle Parteien und der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) zustimmen.
  9. Die Entscheidung, ob ein Mehrparteienverfahren gemäß Abs 1 zulässig ist, trifft über Antrag einer der beklagten Parteien der Einzelschiedsrichter (Schiedsrichtersenat). Falls dieser die Zulässigkeit des Mehrparteienverfahrens verneint, tritt das Schiedsverfahren in jenen Stand zurück, den es vor der Bestellung des Einzelschiedsrichters (des Schiedsrichters für die beklagten Parteien) hatte.

 

Ablehnung von Schiedsrichtern

Artikel 16

  1. Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung oder Mitwirkung daran bekannt geworden sind.
  2. Lehnt eine Partei einen Schiedsrichter ab, so hat sie dies unverzüglich unter Angabe des Ablehnungsgrundes dem Sekretariat bekannt zu geben.
  3. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurück, so entscheidet über die Ablehnung  das Präsidium aufgrund der Angaben im Ablehnungsantrag und der diesem beigeschlossenen Beweismittel. Der Generalsekretär hat vor der Entscheidung des Präsidiums die Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters und der anderen Partei(en) einzuholen. Das Präsidium kann auch andere Personen zur Stellungnahme auffordern.
  4. Ein abgelehnter Schiedsrichter kann das Verfahren ungeachtet des Ablehnungsantrages fortführen. Ein Schiedsspruch darf jedoch erst nach Rechtskraft der Entscheidung des Präsidiums gefällt werden.

 

Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes

Artikel 17

  1. Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn
    1. die Parteien dies vereinbaren,
    2. der Schiedsrichter zurücktritt,
    3. einem Ablehnungsantrag stattgegeben wird oder
    4. der Schiedsrichter vom Präsidium seines Amtes enthoben wird.
  2. Jede Partei kann die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen, wenn er nicht nur vorübergehend verhindert ist, sonst seiner Aufgabe nicht nachkommt oder das Verfahren ungebührlich verzögert. Der Antrag ist beim Sekretariat einzubringen. Über ihn entscheidet nach Anhörung des betroffenen Schiedsrichters das Präsidium. Ist offensichtlich, dass die Verhinderung nicht nur vorübergehend ist, so kann das Präsidium die Enthebung auch ohne Antrag einer Partei verfügen.

 

Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes

Artikel 18

  1. Wurde der Ablehnung eines Schiedsrichters stattgegeben, wurde er seines Amtes enthoben, hat er dieses niedergelegt oder ist er gestorben, so werden,
    1. wenn es sich um einen Einzelschiedsrichter handelt, die Parteien
    2. wenn es sich um den Vorsitzenden eines Schiedsrichtersenates handelt, die verbleibenden Schiedsrichter und
    3. wenn es sich um einen von einer Partei benannten oder für eine Partei bestellten Schiedsrichter handelt, die Partei, die ihn benannt hat oder für die er bestellt wurde,

    aufgefordert, binnen 30 Tagen einen Ersatzschiedsrichter - in den Fällen gemäß lit a und b einvernehmlich – zu benennen und dessen Namen und Adresse bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine sol­che Mitteilung, so wird der Ersatzschieds­richter vom Präsidium bestellt. Wurde auch ein benannter Ersatzschiedsrichter erfolgreich abgelehnt, so erlischt das Ersatzbenennungsrecht und der Ersatz­schieds­richter wird vom Präsidium bestellt.

  2. Wurde der Ablehnung eines Schiedsrichters stattgegeben, wurde er seines Amtes enthoben, hat er dieses niedergelegt oder ist er gestorben, so bestimmt der neue Schiedsrichter (neu zusammengesetzte Schiedsrichtersenat) nach Einholung einer Stellungnahme der Parteien, ob und in welchem Umfang vorausgegangene Verfahrensabschnitte zu wiederholen sind.

Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Artikel 19

  1. Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Einrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist zu erheben, sobald diese zum Gegenstand eines Sachantrags erhoben wird. In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die Versäumung jedoch nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die Einrede nachgeholt werden.
  2. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden, aber auch vorher gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.

 

Durchführung des Verfahrens

Artikel 20

  1. Im Rahmen der Wiener Regeln und der Vereinbarungen der Parteien kann der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) das Schiedsverfahren nach freiem Ermessen durchführen; es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in jedem Stadium des Verfahrens. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) ist jedoch berechtigt, nach Vorankündigung Vorbringen und die Vorlage von Beweisurkunden nur bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium für zulässig zu erklären.
  2. Unverzüglich nach Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat dieser die Sprache oder die Sprachen des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Sprache des Vertrages, zu bestimmen. Hiebei ist er an eine allfällige Vereinbarung der Parteien gebunden. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) kann anordnen, dass von allen Urkunden, die nicht in dieser Sprache (diesen Sprachen) abgefasst sind, eine  Übersetzung vorgelegt werde.
  3. Das Verfahren kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Eine mündliche Verhandlung  hat auf Antrag einer Partei oder, wenn es der mit der Entscheidung betraute Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) für erforderlich hält, statt zu finden. Den Parteien ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, von den Anträgen und den Vorbringen der anderen Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
  4. Die mündliche Verhandlung wird von dem Schiedsrichter oder dem Vorsitzenden des Schiedsrichtersenates anberaumt. Sie ist nicht öffentlich. Über die Verhandlung ist zumindest ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das der Schiedsrichter bzw. der Vorsitzende des Schiedsrichtersenates zu unterfertigen hat.
  5. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) kann, wenn er es für erforderlich hält, von sich aus Beweise erheben, insbesondere Parteien oder Zeugen vernehmen, die Parteien zur Vorlage von Urkunden und Augenscheinsgegenständen auffordern und Sachverständige beiziehen. Sind mit der Beweisaufnahme, insbesondere mit der Sachverständigenbestellung Kosten verbunden, ist nach Art 35 vorzugehen.
  6. Beteiligt sich eine Partei nicht am Verfahren, so ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln.
  7. Erlangt eine Partei Kenntnis von einer Verletzung einer Bestimmung dieser Schiedsordnung oder sonstiger auf das Verfahren anwendbarer Bestimmungen durch den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat), so hat sie dies unverzüglich zu rügen, widrigenfalls die Partei den behaupteten Mangel nicht mehr geltend machen kann.
  8. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat die Parteien zu befragen, ob sie noch weitere Beweise anzubieten, Zeugen vernehmen zu lassen oder Erklärungen abzugeben haben. Sobald nach Überzeugung des Schiedsrichters (Schiedsrichtersenates) die Parteien dazu ausreichend Gelegenheit hatten, hat der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) das Verfahren für geschlossen zu erklären.  Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) kann das Verfahren jederzeit wieder eröffnen.

 

Ablehnung von Sachverständigen

Artikel 21

Auf die Ablehnung von Sachverständigen, die vom Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) bestellt wurden, ist Art 16 sinngemäß anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet jedoch der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat).

 

Sichernde und vorläufige Maßnahmen

Artikel 22

  1. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei nach deren Anhörung anordnen, die er in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält, weil sonst die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder ein unwiederbringlicher Schaden droht. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit fordern. Die Parteien sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen, ungeachtet ob diese von staatlichen Gerichten vollstreckbar sind.
  2. Maßnahmen nach Abs 1 sind schriftlich anzuordnen; jeder Partei ist ein unterfertigtes Exemplar der Anordnung zuzustellen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Schiedsrichters, sofern der Vorsitzende oder der andere Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht.
  3. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Maßnahmen zu begründen. Es sind der Tag, an dem sie erlassen wurden und der Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Die Maßnahme gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen.
  4. Die Maßnahmen und die Urkunden über deren Zustellung sind gemeinschaftliche Urkunden der Parteien und des Schiedsrichters (Schiedsrichtersenates). Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat mit den Parteien eine allfällige Verwahrung der Maßnahme sowie der Urkunden über deren Zustellung zu erörtern.
  5. Der Schiedsrichter (der Vorsitzende des Schiedsrichtersenates, im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter) hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Maßnahme auf einem Exemplar der Maßnahme zu bestätigen.
  6. Diese Bestimmung hindert die Parteien nicht, bei jedem zuständigen staatlichen Organ sichernde und vorläufige Maßnahmen zu beantragen. Ein solcher Antrag an ein staatliches Organ auf Anordnung solcher Maßnahmen oder auf Vollziehung vom Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) angeordneter Maßnahmen stellt keinen Verstoß gegen oder Verzicht auf die Schiedsvereinbarung dar und lässt die dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) zustehenden Befugnisse unberührt. Ein solcher Antrag sowie alle durch das staatliche Organ angeordneten Maßnahmen sind unverzüglich dem Sekretariat und dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) mitzuteilen.

 

Bevollmächtigte

Artikel 23

Die Parteien können sich im Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Personen  ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen.

 

Anwendbares Recht, Billigkeit

Artikel 24

  1. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
  2. Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, so hat der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die er für angemessen erachtet.
  3. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien ihn ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

 

Beendigung

Artikel 25

Das Verfahren wird beendet mit:

  1. der Erlassung des Schiedsspruches,
  2. dem Abschluss eines Schiedsvergleiches,
  3. Beschluss des Schiedsrichters (Schiedsrichtersenats), wenn
    1. der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;
    2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) mitteilen;
    3. ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsrichters (Schiedsrichtersenats), mit welcher dieser auf die Möglichkeit einer Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben.

 

Entscheidungen im Schiedsrichtersenat

Artikel 26

  1. Im Schiedsrichtersenat ist jeder Schiedsspruch oder jede andere Entscheidung  mit Stimmenmehrheit zu erlassen. Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, so entscheidet der Vorsitzende allein.
  2. Soweit es sich um Verfahrensfragen handelt, kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts, wenn der Schiedsrichtersenat ihn dazu ermächtigt, vorbehaltlich einer etwaigen Änderung durch den Schiedsrichtersenat, allein entscheiden.

Schiedsspruch

Artikel 27

  1. Schiedssprüche ergehen schriftlich. Sie sind zu begründen, sofern nicht alle Parteien entweder im Schiedsvertrag oder in der mündlichen Verhandlung auf eine Begründung verzichtet haben.
  2. Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Sitz des Schiedsgerichts anzugeben (Art 2).
  3. Schiedssprüche sind auf allen Ausfertigungen von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass ein Schiedsrichter die Unterschrift verweigert oder dass der Unter­zeichnung durch ihn ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kann. Wird der Schieds­spruch mit Stimmenmehrheit gefällt, so muss dies auf Wunsch des überstimmten Schiedsrichters im Schiedsspruch angeführt werden.
  4. Schiedssprüche werden auf allen Ausfertigungen  mit der Unterschrift des Generalsekretärs und dem Stempel des Schiedsgerichts versehen. Damit wird bestätigt, dass es sich um einen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich handelt und dass dieser von dem (den) gemäß der Schiedsordnung gewählten oder bestellten Schiedsrichter(n) erlassen und unterschrieben wurde.
  5. Der Schiedsspruch wird vom Generalsekretär den Parteien zugestellt. Den Parteien gegenüber werden Schiedssprüche mit der Zustellung der Ausfertigungen wirksam. Eine Ausfertigung des Schiedsspruches wird beim Sekretariat des Schiedsgerichts hinterlegt, wo auch die Urkunden über die Zustellung verwahrt werden.
  6. Der Schiedsrichter (Vorsitzende des Schiedsrichtersenates, im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter) hat auf Verlangen einer Partei Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf sämtlichen Ausfertigungen zu bestätigen.
  7. Die Erlassung von Teil- und Zwischenschiedssprüchen ist zulässig.
  8. Durch die Vereinbarung der Wiener Regeln haben sich die Parteien verpflichtet, den Schiedsspruch zu erfüllen.

 

Vergleich

Artikel 28

Die Parteien können verlangen, dass der Inhalt eines von ihnen geschlossenen Vergleiches protokolliert oder darüber ein Schiedsspruch erlassen wird.

Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Artikel 29

  1. Jede Partei kann innerhalb von 30 Tagen ab Empfang des Schiedsspruchs beim Sekretariat folgende Anträge an den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) einbringen:
    1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
    2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern, sofern die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben;
    3. einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind.
  2. Die Entscheidung über einen solchen Antrag trifft der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat). Vor der Entscheidung ist die andere Partei zu hören. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) setzt hiefür eine Frist, die 30 Tage nicht überschreiten soll.
  3. Die Berichtigungen gemäß Abs 1 lit a kann der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) binnen 30 Tagen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag vornehmen.
  4. Artikel 27 Abs 1 bis 6 sind auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Berichtigung und die Erläuterung sind Bestandteile des Schiedsspruchs.

 

Veröffentlichung von Schiedssprüchen

Artikel 30

Das Präsidium ist berechtigt, einen Schiedsspruch in juristischen Fachzeit­schriften oder in eigenen Publikationen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn nicht zumindest eine Partei der Veröffentlichung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Mitteilung der beabsichtigten Veröffentlichung  an sie widerspricht.

 

Kostenbestimmung

Artikel 31

Wird das Schiedsverfahren beendet, hat der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat)  auf Antrag einer Partei im Schiedsspruch über die Hauptsache oder in einem gesonderten Schiedsspruch die vom Generalsekretär gemäß Art 34 Abs 1 bestimmten Schiedsgerichtskosten anzuführen, die Höhe der Parteienkosten zu bestimmen und festzulegen, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat oder in welchem Verhältnis diese Verfahrenskosten verteilt werden.

 

Verfahrenskosten

Artikel 32

Die Verfahrenskosten setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:

  1. den Schiedsgerichts­kosten, das sind die Auslagen des Schiedsgerichts (Verwaltungskosten), die Honorare der Schiedsrichter zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer und die Barauslagen (wie Reise- und Aufenthaltskosten von Schiedsrichtern, Kosten der Zustellung, Mieten,  Protokollierungs­kosten) und
  2. den Parteienkosten, das sind die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung und andere Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren, insbesondere die in Art 35 Abs 1 genannten Kosten.

 

Einschreibegebühr

Artikel 33

  1. Die klagende (wider­klagende) Partei hat mit Überreichung der Klage (Widerklage) eine Einschreibegebühr in der angegebenen Höhe auf das Konto des Schiedsgerichts spesenfrei zu entrichten. Diese Gebühr dient zur Deckung der Auslagen bis zur Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schiedsrichter (den Schiedsrichtersenat). Sollten höhere Auslagen entstehen, kann ein zusätzlicher Betrag vorgeschrieben werden.
  2. Sind an dem Schiedsverfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, so erhöht sich die Einschreibegebühr um 10 % für jede zusätzliche Partei.
  3. Die Einschreibegebühr wird nicht zurückgezahlt. Die Einschreibegebühr sowie ein allfälliger zusätzlicher Betrag nach Abs 1 werden in den Kostenvorschuss des Klägers (Widerklägers) für die Schiedsgerichtskosten (Art 34 Abs 2) eingerechnet.
  4. Die Behandlung der Klage (Widerklage) erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der Einschreibegebühr.

 

Schiedsgerichtskosten und Kostenvorschuss

Artikel 34

  1. Die Schiedsgerichtskosten werden vom Generalsekretär am Ende des Verfahrens bestimmt.
  2. Der Generalsekretär setzt den Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Schiedsgerichtskosten fest. Dieser ist vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schiedsrichter (Schieds­richtersenat) von den Parteien binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu gleichen Teilen zu erlegen.
  3. Langt der auf den Kläger (Widerkläger) entfallende Anteil trotz Nachfristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, so wird die Klage (Widerklage) nicht weiter behandelt. Der Generalsekretär hat  dies den Parteien mitzuteilen.
  4. Langt der auf den Beklagten (Widerbeklagten) entfallende Anteil nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, so teilt der Generalsekretär dies dem Kläger (Widerkläger) mit und fordert ihn auf, den fehlenden Teil des Vorschusses binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu bezahlen. Langt dieser Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, so wird die Klage (Widerklage)  nicht weiter behandelt. Der Generalsekretär hat  dies den Parteien mitzuteilen.
  5. Wird im Laufe des Verfahrens wegen einer Erhöhung des Streitwertes eine Erhöhung des Kostenvorschusses erforderlich, so ist analog den Bestimmungen der Abs 2 bis 4 vorzugehen. Bis zum Erlag des zusätzlichen Vorschusses ist die Klagsausdehnung, die zur Erhöhung des Streitwertes geführt hat, im Schiedsverfahren nicht zu berücksichtigen.
  6. Wird im Laufe des Verfahrens eine Erhöhung des Kostenvorschusses erforderlich, weil der bei seiner Festsetzung veranschlagte Betrag für Barauslagen nicht ausreicht, so ist analog den Bestimmun­gen der Abs 2 bis 4 vorzugehen.

 

Weitere Verfahrenskosten

Artikel 35

  1. Hält der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) die Durchführung von bestimmten, mit Kosten verbundenen Verfahrensschritten, wie die Bestellung von Sach­verständigen, Dolmetschern oder Übersetzern, die wörtliche Aufzeichnung des Verhandlungsverlaufes, die Abhaltung eines Lokalaugenscheines oder die Verlegung des Verhandlungsortes, für erforderlich, so hat er für die Deckung der voraussichtlichen Kosten zu sorgen und den Generalsekretär darüber zu informieren.
  2. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) darf Verfahrensschritte gemäß Abs 1 erst vornehmen, wenn eine ausreichende Deckung für die voraussichtlichen Kosten vorhanden ist.
  3. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) entscheidet, welche Folgen sich aus der Nichtentrichtung eines etwa vorgeschriebenen Kostenvorschusses für das Verfahren ergeben.
  4. Alle Aufträge im Zusammenhang mit den in Abs 1 genannten Verfahrensschritten erteilt der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) im Namen und auf Rechnung der Parteien.

 

Berechnung der Schiedsgerichtskosten

Artikel 36

  1. Die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts und die Schiedsrichterhonorare werden aufgrund des Streitwertes nach der Tabelle der Verfahrenskosten (Anhang 1) berechnet.  Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens kann der Generalsekretär die Schiedsrichterhonorare entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermäßigen.
  2. Sind an einem Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, so erhöhen sich die in den der Schieds­ordnung beigefügten Tabellen enthaltenen Sätze für Verwaltungskosten und Schiedsrichterho­norare um 10 % für jede zusätzliche Partei.
  3. Für Forderungen, die im Wege der Aufrechnung gegen Klagsansprüche eingewendet werden (Gegenforderungen) und die mit den Klagsansprüchen (Hauptforderungen) in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, sind so wie für Widerklagen die gesondert berechneten Schiedsgerichtskosten zu entrichten. Für die Vorschreibung von Kostenvorschüssen ist Art 34 sinngemäß anzuwenden. Bis zum vollständigen Erlag der zusätzlichen Kostenvorschüsse sind die Gegenforderungen im Verfahren über die Hauptforderungen nicht zu behandeln.
  4. Bei Verfahren, die über eine Mehrzahl von einzelnen Ansprüchen geführt werden, die untereinander in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, kann der Generalsekretär in jedem Stadium des Verfahrens für die Schiedsgerichtskosten eine gesonderte Berechnung nach den Streitwerten der einzelnen Ansprüche vornehmen.
  5. Der Generalsekretär kann den Streitwert abweichend von den Angaben der Parteien festlegen, wenn die Parteien nur einen Teilbetrag einer Forderung eingeklagt haben oder wenn ein nicht auf Zahlung von Geldbeträgen gerichtetes Begehren von den Parteien offenkundig unterbewertet wurde.
  6. Die in der Tabelle für Schiedsrichterhonorare angegebenen Sätze sind die Honorare für Einzel­schiedsrichter. Sie erhöhen sich bei einem Schiedsrichtersenat jedenfalls auf das Zweieinhalbfache, bei besonderer Schwierigkeit des Falles bis zum Dreifachen des angegebenen Satzes.
  7. Die in der Tabelle für Schiedsrichterhonorare angegebenen Sätze vergüten auch alle Teil- und Zwischenentscheidungen, wie z.B. Schiedssprüche über die Zuständigkeit, Teilschiedssprüche, Entscheidungen über die Ablehnung von Sachverständigen, Anordnung sichernder und vorläufiger Maßnahmen, sonstige Entscheidungen und verfahrensleitende Verfügungen.
  8. Herabsetzungen des Streitwertes sind bei der Berechnung der Schieds­richterhonorare und Ver­waltungskosten nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schieds­richter (Schiedsrichter­senat) vorgenommen wurden.
  9. Barauslagen werden nach dem tatsächlichen Aufwand bestimmt.
  10. Die in der Tabelle für Schiedsrichterhonorare angegebenen Sätze enthalten keine Umsatzsteuer, die möglicherweise auf die Schiedsrichterhonorare anfällt.  Die Schiedsrichter, deren Honorare Gegenstand von Umsatzsteuer sind, haben dem Generalsekretär bei Amtsübernahme die voraussichtliche Höhe der Umsatzsteuer bekannt zu geben.

 

Übergangsbestimmung

Artikel 37

Diese Fassung der Wiener Regeln gilt für alle Verfahren, bei denen die Klage nach dem 30. 6.2006 eingebracht wurde.

 

ANHANG 1

TABELLE DER VERFAHRENSKOSTEN

Einschreibegebühr EURO 2.000 1)
Verwaltungskosten 2)


Streitwert in EURO

 

Tarif in EURO

von

bis

 

0

100.000

3.000

100.001

200.000

3.000 + 1,5 % des 100.000 ü. B.

200.001

500.000

4.500 + 1,0 % des 200.000 ü. B.

500.001

1.000.000

7.500 + 0,7 % des 500.000 ü. B.

1.000.001

2.000.000

11.000 + 0,4 % des 1.000.000 ü. B.

2.000.001

5.000.000

15.000 + 0,1 % des 2.000.000 ü. B.

5.000.001

10.000.000

18.000 + 0,05 % des 5.000.000 ü. B.

Über 10.000.000

 

20.500 + 0,01 % des 10.000.000 ü. B.

Honorare für Einzelschiedsrichter 3)


Streitwert in EURO

Tarif in EURO

von

bis

 

0

100.000

6 % mindestens 1.000

100.001

200.000

6.000 + 3 % des 100.000 ü. B.

200.001

500.000

9.000 + 2,5 % des 200.000 ü. B.

500.001

1.000.000

16.500 + 2 % des 500.000 ü. B.

1.000.001

2.000.000

26.500 + 1 % des 1.000.000 ü. B.

2.000.001

5.000.000

36.500 + 0,6 % des 2.000.000 ü. B.

5.000.001

10.000.000

54.500 + 0,4 % des 5.000.000 ü. B.

10.000.001

20.000.000

74.500 + 0,2 % des 10.000.000 ü. B.

20.000.001

100.000.000

94.500 + 0,1 % des 20.000.000 ü. B.

über 100.000.000

 

174.500 + 0,01 % des 100.000.000 ü. B.

ü. B. = übersteigender Betrag