Die Auslegung von Art. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (in der Fassung vom 15. März 2022, vgl. Verordnung (EU) 2022/428 des Rates) und die damit verbundene Frage nach den Auswirkungen auf Schiedsverfahren mit sanktionierten Parteien war in den letzten Monaten nicht abschließend geklärt.

Der Rat der Europäischen Union hat nun klargestellt, dass das Verbot von Art. 5aa Abs. 3 (g) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht für Schiedsverfahren gilt. Mehr Informationen finden Sie in unserem "Joint Statement".