Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, die Durchführung eines Verfahrens gemäß der Mediationsordnung für Investitionsverfahren („Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) zu erörtern.


Mögliche ergänzende Vereinbarungen über:


(1) die Anzahl der Mediatoren oder anderer allparteilicher Dritter (zB einer oder zwei);

(2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren);

(3) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Rech, das auf die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht, und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren);

(4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln für Investitionsverfahren);

(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist.