Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der vorliegenden Streitigkeit ein Verfahren gemäß der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durchzuführen. Das Verfahren wird durch die Einbringung eines gemeinsamen Antrages eingeleitet. Die Parteien tragen die Einschreibegebühr zu gleichen Teilen.


Mögliche ergänzende Vereinbarungen über:


(1) die Anzahl der Mediatoren oder anderer Neutraler  (zB einer oder zwei);

(2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln);

(3) das auf das Vertragsverhältnis und die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht sowie die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln);

(4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln);

(5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist.