{"id":4614,"date":"2024-12-17T14:17:47","date_gmt":"2024-12-17T14:17:47","guid":{"rendered":"https:\/\/viac.hofmann.solutions\/?page_id=4614"},"modified":"2025-02-19T13:48:10","modified_gmt":"2025-02-19T13:48:10","slug":"viac-schieds-und-mediationsordnung-2021-online-version","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.viac.eu\/en\/viac-schieds-und-mediationsordnung-2021-online-version\/","title":{"rendered":"VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2021 &#8211; Online-Version"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8221;1&#8243; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; background_enable_color=&#8221;off&#8221; use_background_color_gradient=&#8221;on&#8221; background_color_gradient_direction=&#8221;90deg&#8221; background_color_gradient_stops=&#8221;#ffffff 0%|#ffffff 17%|rgba(112,112,112,0.3) 17%|rgba(112,112,112,0.3) 100%&#8221; background_color_gradient_overlays_image=&#8221;on&#8221; background_image=&#8221;https:\/\/www.viac.eu\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/AdobeStock_180711262-scaled.jpeg&#8221; background_position=&#8221;top_left&#8221; background_horizontal_offset=&#8221;0%&#8221; background_vertical_offset=&#8221;67%&#8221; background_blend=&#8221;darken&#8221; custom_padding=&#8221;||174px||false|false&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][et_pb_row _builder_version=&#8221;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; background_color=&#8221;#ffffff&#8221; max_width=&#8221;45%&#8221; custom_margin=&#8221;215px|auto||0px|false|false&#8221; custom_padding=&#8221;|100px||100px|false|true&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][et_pb_column type=&#8221;4_4&#8243; _builder_version=&#8221;4.24.3&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][et_pb_text _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; text_text_color=&#8221;#0B0B0B&#8221; header_font=&#8221;|700|||||||&#8221; header_text_align=&#8221;left&#8221; header_text_color=&#8221;#0B0B0B&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;]<\/p>\n<h1>VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2021<br \/>\nOnline-Version<\/h1>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section][et_pb_section fb_built=&#8221;1&#8243; _builder_version=&#8221;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][et_pb_row _builder_version=&#8221;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][et_pb_column type=&#8221;4_4&#8243; _builder_version=&#8221;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][et_pb_text _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; custom_margin=&#8221;||0px||false|false&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;]<\/p>\n<h4><span style=\"font-size: 18pt;\"><strong>SCHIEDS- UND<br \/>\nMEDIATIONSORDNUNG<\/strong><\/span><\/h4>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">WIENER REGELN UND WIENER MEDIATIONSREGELN 2021<\/span><\/p>\n<p>in der Fassung vom 1.1.2025<\/p>\n<p>Impressum<br \/>\nMedieninhaber: Wirtschaftskammer \u00d6sterreich<br \/>\nWiedner Hauptstra\u00dfe 63, 1045 Wien<\/p>\n<p>Layout: design:ag<br \/>\nMariahilfer Stra\u00dfe 1c\/2, 1060 Wien, <a href=\"http:\/\/www.designag.at\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.designag.at<\/a><\/p>\n<p>Von den verschiedenen Sprachvarianten, in die die<br \/>\nVIAC Schieds- und Mediationsordnung \u00fcbersetzt wurden, gelten die deutsche und englische Originalfassung als allein verbindlich.<\/p>\n<p>VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2021<br \/>\n3. Auflage (J\u00e4nner 2025)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2 align=\"left\"><span><strong><span style=\"color: ##c10525;\">INHALT<\/span><\/strong><\/span><\/h2>\n<h3 align=\"left\"><a href=\"#Teil_I\">TEIL I<br \/>\nVIAC SCHIEDSORDNUNG<\/a><\/h3>\n<h3 align=\"left\"><a href=\"#Arb_AllgemeineBestimmungen\"><span style=\"color: #c10525;\">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/span><\/a><\/h3>\n<p align=\"left\"><a href=\"#Arb_Art1\">Artikel 1 VIAC und anwendbare Fassung der Wiener Regeln<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art2\">Artikel 2 Pr\u00e4sidium<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art3\">Artikel 3 Beir\u00e4te<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art4\">Artikel 4 Generalsekret\u00e4r, Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter\u00a0und Sekretariat<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art5\">Artikel 5 Korrespondenzsprachen<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art6\">Artikel 6 Definitionen<\/a><\/p>\n<h3 align=\"left\"><a href=\"#EinleitungdesSchiedsverfahrens\"><\/a><a href=\"#Arb_EinleitungdesSchiedsverfahrens\"><span style=\"color: #c10525;\">EINLEITUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS<\/span><\/a><\/h3>\n<p align=\"left\"><a href=\"#Arb_Art7\" target=\"_self\">Artikel 7 Schiedsklage<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art8\">Artikel 8 Klagebeantwortung<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art9\">Artikel 9 Widerklage<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art10\">Artikel 10 Einschreibegeb\u00fchr<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art11\">Artikel 11 Fall\u00fcbergabe<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art12\">Artikel 12 Schriftst\u00fccke, Fristen und Aktenvernichtung<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art13\">Artikel 13 Vertreter<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art13a\">Artikel 13a Prozessfinanzierung<\/a><\/p>\n<h3 align=\"left\"><a href=\"#Arb_EinbeziehungDritter\"><span style=\"color: #c10525;\">EINBEZIEHUNG DRITTER UND VERFAHRENSVERBINDUNG<\/span><\/a><\/h3>\n<p align=\"left\"><a href=\"#Arb_Art14\">Artikel 14 Einbeziehung Dritter<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art15\">Artikel 15 Verbindung von Schiedsverfahren<\/a><\/p>\n<h3><a href=\"#Arb_Schiedsgericht\"><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSGERICHT<\/span><\/a><\/h3>\n<p><a href=\"#Arb_Art16\">Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art17\">Artikel 17 Bildung des Schiedsgerichts<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art18\">Artikel 18 Bildung des Schiedsgerichts im Mehrparteienverfahren<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art19\">Artikel 19 Best\u00e4tigung der Benennung<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art20\">Artikel 20 Ablehnung von Schiedsrichtern<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art21\">Artikel 21 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art22\">Artikel 22 Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes<\/a><\/p>\n<h3><a href=\"#Arb_Ablehnung\"><span style=\"color: #c10525;\">ABLEHNUNG VON SACHVERST\u00c4NDIGEN<\/span><\/a><\/h3>\n<p><a href=\"#Arb_Art23\">Artikel 23 Ablehnung von Sachverst\u00e4ndigen<\/a><\/p>\n<h3><a href=\"#Arb_Zustaendigkeit\"><span style=\"color: #c10525;\">ZUST\u00c4NDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS<\/span><\/a><\/h3>\n<p><a href=\"#Arb_Art24\">Artikel 24 Zust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts<\/a><\/p>\n<h3><a href=\"#Arb_Verfahren\"><span style=\"color: #c10525;\">VERFAHREN VOR DEM SCHIEDSGERICHT<\/span><\/a><\/h3>\n<p><a href=\"#Arb_Art25\">Artikel 25 Schiedsort<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art26\">Artikel 26 Verfahrenssprache<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art27\">Artikel 27 Anwendbares Recht, Billigkeit<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art28\">Artikel 28 Durchf\u00fchrung des Verfahrens<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art29\">Artikel 29 Sachverhaltsermittlung<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art30\">Artikel 30 M\u00fcndliche Verhandlung<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art31\">Artikel 31 R\u00fcgepflicht<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art32\">Artikel 32 Schluss des Verfahrens und Frist zum Erlass des Schiedsspruchs<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art33\">Artikel 33 Vorl\u00e4ufige und sichernde Ma\u00dfnahmen\/Sicherheit f\u00fcr Verfahrenskosten<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art34\">Artikel 34 Arten der Verfahrensbeendigung<\/a><a href=\"#Arten_der_Verfahrensbeendigung\"><br \/>\n<\/a><a href=\"#Arb_Art35\">Artikel 35 Entscheidungen im Schiedsrichtersenat<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art36\">Artikel 36 Schiedsspruch<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art37\">Artikel 37 Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut und protokollierter Vergleich<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art38\">Artikel 38 Kostenentscheidung<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art39\">Artikel 39 Berichtigung, Erl\u00e4uterung und Erg\u00e4nzung des Schiedsspruchs<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art40\">Artikel 40 Zur\u00fcckverweisung an das Schiedsgericht<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art41\">Artikel 41 Ver\u00f6ffentlichung von Schiedsspr\u00fcchen<\/a><\/p>\n<h3><a href=\"#Arb_Kosten\"><span style=\"color: #c10525;\">KOSTEN<\/span><\/a><\/h3>\n<p><a href=\"#Arb_Art42\">Artikel 42 Kostenvorsch\u00fcsse<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art43\">Artikel 43 Kostenvorsch\u00fcsse f\u00fcr weitere Verfahrenskosten<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art44\">Artikel 44 Zusammensetzung und Berechnung der Verfahrenskosten<\/a><\/p>\n<h3><a href=\"#Arb_SonstigeBestimmungen\"><span style=\"color: #c10525;\">SONSTIGE BESTIMMUNGEN<\/span><\/a><\/h3>\n<p><a href=\"#Arb_Art45\">Artikel 45 Beschleunigtes Verfahren<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art46\">Artikel 46 Haftungsausschluss und Verzicht auf Immunit\u00e4t<\/a><br \/>\n<a href=\"#Arb_Art47\">Artikel 47 In-Kraft-Treten und \u00dcbergangsbestimmungen<\/a><\/p>\n<h3><a href=\"#Teil_II\">TEIL II<br \/>\nVIAC MEDIATIONSORDNUNG<\/a><\/h3>\n<p><a href=\"#Med_Art1\">Artikel 1 VIAC und anwendbare Fassung der Wiener Mediationsregeln<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art2\">Artikel 2 Definitionen<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art3\">Artikel 3 Einleitung des Verfahrens<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art4\">Artikel 4 Einschreibegeb\u00fchr<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art5\">Artikel 5 Ort der Sitzungen<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art6\">Artikel 6 Sprache des Verfahrens<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art7\">Artikel 7 Bestellung des Mediators<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art8\">Artikel 8 Kostenvorschuss und Kosten<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art9\">Artikel 9 Durchf\u00fchrung des Verfahrens<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art10\">Artikel 10 Parallelverfahren<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art11\">Artikel 11 Verfahrensbeendigung<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art12\">Artikel 12 Verschwiegenheitspflicht, Beweis- und Vertretungsverbot<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art13\">Artikel 13 Haftungsausschluss<\/a><br \/>\n<a href=\"#Med_Art14\">Artikel 14 In-Kraft-Treten und \u00dcbergangsbestimmung<\/a><\/p>\n<h3><a href=\"#Teil_III\">TEIL III<br \/>\nANH\u00c4NGE\u00a0ZUR VIAC SCHIEDS- UND\u00a0MEDIATIONSORDNUNG<\/a><\/h3>\n<p><span style=\"color: #c10525;\"><a href=\"#Anhang_1\">ANHANG 1 MUSTERKLAUSELN<\/a><br \/>\n<\/span><span style=\"color: #c10525;\"><a href=\"#Anhang_2\">ANHANG 2 GESCH\u00c4FTSORDNUNG DES PR\u00c4SIDIUMS<\/a><br \/>\n<\/span><span style=\"color: #c10525;\"><a href=\"#Anhang_3\">ANHANG 3 KOSTENTABELLE<\/a><br \/>\n<\/span><a href=\"#Anhang_4\"><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 4 VIAC ALS ERNENNENDE STELLE<\/span><\/a><br \/>\n<a href=\"#Anhang_5\"><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 5 VIAC ALS ADMINISTRIERENDE STELLE<\/span><\/a><br \/>\n<a id=\"Teil_I\"><\/a><a href=\"#Anhang_6\"><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 6 ERG\u00c4NZENDE REGELN F\u00dcR ERBRECHTLICHE STREITIGKEITEN<\/span><\/a><br \/>\n<a href=\"#Anhang_7\"><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 7 ERG\u00c4NZENDE REGELN F\u00dcR GESELLSCHAFTSRECHTLICHE STREITIGKEITEN<\/span><\/a><\/p>\n<p>_____________________________________________________________<\/p>\n<h1><span>TEIL I<br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">VIAC SCHIEDSORDNUNG<\/span><\/span><\/h1>\n<p><a id=\"Arb_AllgemeineBestimmungen\"><\/a><a id=\"Arb_Art1\"><\/a><br \/>\nWIENER REGELN | in der Fassung vom 1.1.2025<span><br \/>\n<\/span><\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\u00a0\u00a0<\/span><\/h2>\n<h4><span class=\"c-red\"><span style=\"color: #c10525;\">VIAC UND ANWENDBARE FASSUNG DER WIENER REGELN<\/span><\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 1<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)\u00a0<\/span>Das Vienna International Arbitral Centre (\u201eVIAC\u201c) ist die St\u00e4ndige Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich<sup>1<\/sup>. VIAC administriert nationale und internationale Schiedsverfahren sowie Verfahren nach anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden, wenn die Parteien\u00a0<span style=\"caret-color: auto;\">die VIAC Schiedsordnung (\u201eWiener Regeln\u201c) oder die VIAC Mediationsordnung (&#8220;Wiener Mediationsregeln&#8221;), die VIAC Schiedsordnung f\u00fcr Investitionsverfahren (&#8220;Wiener Regeln f\u00fcr Investitionsverfahren&#8221;),<\/span><span>\u00a0die VIAC Mediationsordnung f\u00fcr Investitionsverfahren (&#8220;Wiener Mediationsregeln f\u00fcr Investitionsverfahren&#8221;)\u00a0vereinbart haben oder wenn auf andere Weise vereinbart oder vorgesehen wurde, dass VIAC als administrierende Stelle t\u00e4tig werden soll.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, finden die Wiener Regeln in der bei der Einleitung des Schiedsverfahrens (Art 7 Abs 1) geltenden Fassung Anwendung, wenn die Parteien, bevor oder nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Regeln vereinbart haben.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art2\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Pr\u00e4sidium kann die Durchf\u00fchrung des Verfahrens ablehnen, wenn von den Wiener Regeln grundlegend abweichende und mit den Wiener Regeln inkompatible Vereinbarungen getroffen wurden.<\/p>\n<p><sub><sup>1<\/sup> gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl\u00a0<\/sub><sub>I Nr. 103\/1998 idF BGBl I Nr. 27\/2021<\/sub><\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">PR\u00c4SIDIUM<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 2<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Pr\u00e4sidium des VIAC hat mindestens f\u00fcnf Mitglieder. Sie werden vom Erweiterten Pr\u00e4sidium der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich auf Vorschlag des Pr\u00e4sidenten des VIAC f\u00fcr eine Dauer von bis zu f\u00fcnf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Mitglieder des Pr\u00e4sidiums w\u00e4hlen aus ihrer Mitte einen Pr\u00e4sidenten und bis zu zwei Vizepr\u00e4sidenten. Im Falle der Verhinderung des Pr\u00e4sidenten werden seine Aufgaben von einem Vizepr\u00e4sidenten gem\u00e4\u00df der Gesch\u00e4ftsordnung des Pr\u00e4sidiums (Anhang 2) wahrgenommen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Mitglieder des Pr\u00e4sidiums d\u00fcrfen bei den Er\u00f6rterungen und den Entscheidungen von Angelegenheiten eines von VIAC verwalteten Verfahrens, an dem sie in irgendeiner Weise beteiligt sind oder waren, weder anwesend sein noch mitwirken. Die Beschlussf\u00e4higkeit des Pr\u00e4sidiums wird dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Die Mitglieder des Pr\u00e4sidiums haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erf\u00fcllen und sind in der Aus\u00fcbung ihrer Funktion unabh\u00e4ngig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind \u00fcber alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.<a id=\"Arb_Art3\"><\/a><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Das Pr\u00e4sidium kann eine Gesch\u00e4ftsordnung beschlie\u00dfen und diese ab\u00e4ndern (Anhang 2).<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BEIR\u00c4TE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 3<a id=\"Arb_Art4\"><\/a><\/p>\n<p>Das Pr\u00e4sidium kann Beir\u00e4te einsetzen, die diesem beratend zur Seite stehen. Beir\u00e4te bestehen aus Fachleuten der Schiedsgerichtsbarkeit und\/oder der Mediation, die das Pr\u00e4sidium einladen kann.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">GENERALSEKRET\u00c4R, GENERALSEKRET\u00c4R-STELLVERTRETER\u00a0UND\u00a0SEKRETARIAT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 4<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Generalsekret\u00e4r\u00a0und Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter des VIAC werden auf Vorschlag des Pr\u00e4sidiums des VIAC vom Erweiterten Pr\u00e4sidium der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich f\u00fcr eine Funktionsperiode von bis zu f\u00fcnf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zul\u00e4ssig. Wird bis zum Ablauf einer Funktionsperiode keine Neubestellung vorgenommen, behalten Generalsekret\u00e4r und\u00a0Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter ihre Funktionen bis zu einer Neubestellung.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Sekretariat wird von Generalsekret\u00e4r und\u00a0Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter geleitet und erledigt die administrativen Angelegenheiten des VIAC, soweit sie nicht dem Pr\u00e4sidium vorbehalten sind. Wenn ein Stellvertreter des Generalsekret\u00e4rs bestellt wurde, ist dieser berechtigt, bei Verhinderung des Generalsekret\u00e4rs oder mit dessen Erm\u00e4chtigung Entscheidungen zu treffen, die in die Kompetenz des Generalsekret\u00e4rs fallen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Alle Mitglieder des Sekretariats d\u00fcrfen bei den Er\u00f6rterungen und Entscheidungen von Angelegenheiten eines von VIAC verwalteten Verfahrens, an dem sie in irgendeiner Weise beteiligt sind oder waren, weder anwesend sein noch mitwirken.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span>\u00a0Generalsekret\u00e4r und\u00a0Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erf\u00fcllen und sind dabei an keine Weisungen gebunden. Sie sind \u00fcber alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art5\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Sind\u00a0 Generalsekret\u00e4r und\u00a0Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter an der Aus\u00fcbung ihrer Aufgaben verhindert, \u00fcbt ein vom Pr\u00e4sidium betrautes Mitglied desselben deren Funktion aus. F\u00fcr die Dauer der Aus\u00fcbung der Funktion des Generalsekret\u00e4rs ruht die Mitgliedschaft im Pr\u00e4sidium.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KORRESPONDENZSPRACHEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 5<a id=\"Arb_Art6\"><\/a><\/p>\n<p>Die Kommunikation der Parteien mit dem Pr\u00e4sidium und dem Sekretariat ist in deutscher oder englischer Sprache zu f\u00fchren.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">DEFINITIONEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 6<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> In den Wiener Regeln bezieht sich<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> <strong>Partei<\/strong> oder <strong>Parteien<\/strong> auf einen oder mehrere Kl\u00e4ger, Beklagte oder eine oder mehrere mit Schiedsklage einbezogene Drittpersonen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> <strong>Kl\u00e4ger<\/strong> auf einen oder mehrere Kl\u00e4ger;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> <strong>Beklagter<\/strong> auf einen oder mehrere Beklagte;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.4<\/span> <strong>Drittperson<\/strong> auf einen oder mehrere Dritte, die nicht Kl\u00e4ger oder Beklagter des anh\u00e4ngigen Schiedsverfahrens sind und deren Teilnahme an diesem Schiedsverfahren beantragt wurde;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.5<\/span> <strong>Schiedsgericht<\/strong> auf einen Einzelschiedsrichter oder einen aus drei Personen bestehenden Schiedsrichtersenat;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.6<\/span> <strong>Schiedsrichter<\/strong> auf einen oder mehrere Schiedsrichter;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.7<\/span> <strong>Co-Schiedsrichter<\/strong> auf einen Schiedsrichter in einem Schiedsrichtersenat, der nicht dessen Vorsitzender ist;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.8<\/span> <strong>Schiedsspruch<\/strong> auf End-, Teil- oder Zwischenschiedsspr\u00fcche;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.9<\/span> <strong>Prozessfinanzierung<\/strong> auf eine Vereinbarung mit einer nat\u00fcrlichen oder juristischen Person, die keine Partei oder kein Parteienvertreter (Art\u00a013) ist, eine Partei zu finanzieren oder anderweitig materiell zu unterst\u00fctzen, womit direkt oder indirekt die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise \u00fcbernommen werden, entweder durch eine Zuwendung oder die Gew\u00e4hrung einer finanziellen Unterst\u00fctzung, oder gegen eine Verg\u00fctung oder R\u00fcckerstattung, die ganz oder teilweise vom Ausgang des Verfahrens abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_EinleitungdesSchiedsverfahrens\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Soweit sich die in\u00a0den Wiener Regeln verwendeten Bezeichnungen auf nat\u00fcrliche Personen beziehen, gilt die gew\u00e4hlte Form f\u00fcr alle Geschlechter. Die Bezeichnungen in diesen Regeln werden in der Praxis geschlechtsspezifisch verwendet.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art7\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Soweit sich Verweise auf \u201eArtikel\u201c ohne weitere Bezeichnung beziehen, sind die jeweiligen Artikel der Wiener Regeln gemeint.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">EINLEITUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSKLAGE\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 7<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Schiedsverfahren wird durch Einbringung einer Schiedsklage eingeleitet. Das Verfahren beginnt an dem Tag, an dem die Schiedsklage beim Sekretariat des VIAC oder bei einer der Wirtschaftskammern der L\u00e4nder (Landeskammern) in Papierform oder elektronischer Form einlangt (Art 12 Abs 1); damit ist das Verfahren anh\u00e4ngig. Das Sekretariat informiert die Parteien vom Einlangen der Schiedsklage.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Schiedsklage hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span>\u00a0den vollst\u00e4ndigen Namen der Parteien samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten sowie etwaige Angaben zur Nationalit\u00e4t der Parteien;<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> eine Darstellung des Sachverhalts sowie ein bestimmtes Begehren;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> den Geldwert der einzelnen Klagsantr\u00e4ge zum Zeitpunkt der Einbringung der Schiedsklage, wenn das Begehren nicht ausschlie\u00dflich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter gem\u00e4\u00df Art 17;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.5<\/span> die Benennung eines Schiedsrichters, wenn die Streitigkeit durch drei Schiedsrichter entschieden werden soll, oder das Begehren, den Schiedsrichter durch das Pr\u00e4sidium bestellen zu lassen; sowie<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.6<\/span> Angaben zur Schiedsvereinbarung und deren Inhalt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Entspricht die Schiedsklage nicht Abs 2 dieses Artikels oder fehlen Ausfertigungen der Klage oder der Beilagen (Art 12 Abs 1), kann der Generalsekret\u00e4r den Kl\u00e4ger zur Verbesserung innerhalb einer vom Generalsekret\u00e4r zu setzenden Frist auffordern. Kommt der Kl\u00e4ger einem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nach, so gilt die Schiedsklage als am Tag des ersten Einlangens eingebracht. Kommt der Kl\u00e4ger dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Generalsekret\u00e4r das Verfahren f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 34 Abs 3). Dies hindert den Kl\u00e4ger nicht, dieselben Anspr\u00fcche zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.<a id=\"Arb_Art8\"><\/a><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt dem Beklagten die Schiedsklage, wenn kein Verbesserungsauftrag nach Abs 3 dieses Artikels erteilt oder sobald einem solchen nachgekommen wurde.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KLAGEBEANTWORTUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 8<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r fordert den Beklagten auf, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Klage eine Klagebeantwortung beim Sekretariat einzubringen (Art 12 Abs 3).<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2) <\/span>Die Klagebeantwortung hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> den vollst\u00e4ndigen Namen samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten des Beklagten sowie etwaige Angaben zur Nationalit\u00e4t der Parteien;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> eine Stellungnahme zum Klagebegehren und zu dem Sachverhalt, auf den die Schiedsklage gest\u00fctzt wird, sowie ein bestimmtes Begehren;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter gem\u00e4\u00df Art 17;<a id=\"Arb_Art9\"><\/a><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> die Benennung eines Schiedsrichters, wenn die Streitigkeit durch drei Schiedsrichter entschieden werden soll, oder das Begehren, den Schiedsrichter durch das Pr\u00e4sidium bestellen zu lassen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">WIDERKLAGE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 9<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Anspr\u00fcche des Beklagten gegen den Kl\u00e4ger k\u00f6nnen als Widerklagen im selben Verfahren erhoben werden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> F\u00fcr Widerklagen gelten Art 7 und 10.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Schiedsgericht kann die Widerklage dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zur\u00fcckstellen, wenn<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.1<\/span> keine Parteienidentit\u00e4t besteht, oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.2<\/span> eine nach Klagebeantwortung eingebrachte Widerklage zu einer erheblichen Verz\u00f6gerung des Hauptverfahrens f\u00fchren w\u00fcrde.<a id=\"Arb_Art10\"><\/a><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Das Schiedsgericht hat im Fall einer zugelassenen Widerklage dem Kl\u00e4ger Gelegenheit zur Erstattung einer Klagebeantwortung zu geben. Art 8 ist anzuwenden.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">EINSCHREIBEGEB\u00dcHR<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 10<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Kl\u00e4ger hat eine Einschreibegeb\u00fchr in der gem\u00e4\u00df Anhang 3 bestimmten H\u00f6he innerhalb der vom Generalsekret\u00e4r gesetzten Frist spesenfrei zu zahlen. Ebenso ist im Fall der Einbeziehung einer Drittperson (Art 14) vom Antragsteller eine Einschreibegeb\u00fchr zu zahlen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Sind an dem Schiedsverfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erh\u00f6ht sich die Einschreibegeb\u00fchr f\u00fcr jede zus\u00e4tzliche Partei um 10 %, h\u00f6chstens jedoch um 50 %.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Einschreibegeb\u00fchr wird nicht zur\u00fcckerstattet. Die Einschreibegeb\u00fchr wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Die Schiedsklage oder der Antrag auf Einbeziehung einer Drittperson wird erst nach vollst\u00e4ndiger Bezahlung der Einschreibegeb\u00fchr an die anderen Parteien versendet. Die Frist zur Zahlung der Einschreibegeb\u00fchr kann vom Generalsekret\u00e4r angemessen verl\u00e4ngert werden. Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Generalsekret\u00e4r das Verfahren f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 34 Abs 3). Dies hindert den Kl\u00e4ger nicht, dieselben Anspr\u00fcche zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art11\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Wird vor, w\u00e4hrend oder nach der Durchf\u00fchrung eines Schiedsverfahrens nach den Wiener Regeln ein Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln zwischen denselben Parteien \u00fcber denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, wird die Einschreibegeb\u00fchr des ersten Verfahrens auf die Einschreibegeb\u00fchr des zweiten Verfahrens angerechnet.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">FALL\u00dcBERGABE\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 11<\/p>\n<p>Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbergibt den Fall dem Schiedsgericht, wenn:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span>\u00a0eine Art 7 entsprechende Schiedsklage (Widerklage) vorliegt; und<br \/>\n<a id=\"Arb_Art12\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span>\u00a0das Schiedsgericht vollst\u00e4ndig bestellt ist; und<br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span>\u00a0der Kostenvorschuss gem\u00e4\u00df Art 42 vollst\u00e4ndig bezahlt ist.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHRIFTST\u00dcCKE, FRISTEN\u00a0UND AKTENVERNICHTUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 12<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Eine Schiedsklage ist samt Beilagen in elektronischer Form und in Papierform in so vielen Exemplaren einzubringen, sodass jede Partei ein Exemplar erh\u00e4lt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Nach Fall\u00fcbergabe an das Schiedsgericht sind alle Schriftst\u00fccke und Beilagen an jede Partei und an jeden Schiedsrichter in der vom Schiedsgericht vorgesehenen Weise zu \u00fcbermitteln. Das Sekretariat erh\u00e4lt den gesamten Schriftverkehr zwischen Schiedsgericht und Parteien in elektronischer Form.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Schriftst\u00fccke sind in Papierform mit eingeschriebenem Brief gegen R\u00fcckschein, Brief mit Empfangsbescheinigung, Kurierdienst oder in elektronischer Form oder durch jede andere Form der Nachrichten\u00fcbermittlung, die einen Nachweis der Versendung sicherstellt, zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Schriftst\u00fccke sind an die jeweils zuletzt nachweislich bekannt gegebene Adresse des Adressaten, f\u00fcr den sie bestimmt sind, zu senden. Sobald eine Partei einen Vertreter bestellt hat, sind Schriftst\u00fccke an die zuletzt nachweislich bekannt gegebene Adresse dieses Vertreters zu senden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Schriftst\u00fccke gelten als an dem Tag erhalten, an dem<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">5.1<\/span> der Empf\u00e4nger das Schriftst\u00fcck tats\u00e4chlich erhalten hat; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">5.2<\/span> bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Versand nach Abs 3 und 4 dieses Artikels vom Erhalt des Schriftst\u00fccks auszugehen ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Kann eine gegen mehrere Beklagte gerichtete Schiedsklage nicht allen Beklagten \u00fcbermittelt werden, ist das Schiedsverfahren auf Antrag des Kl\u00e4gers nur gegen jene Beklagten, die die Schiedsklage erhalten haben, fortzusetzen. Die Schiedsklage gegen jene Beklagten, die die Schiedsklage nicht erhalten haben, ist auf Antrag des Kl\u00e4gers in einem gesonderten Verfahren zu behandeln.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Fristen beginnen am Tag nach Erhalt des fristausl\u00f6senden Schriftst\u00fccks zu laufen (Abs 5). Handelt es sich bei diesem Tag am Empfangsort um einen offiziellen Feiertag oder arbeitsfreien Tag, beginnt die Frist am darauffolgenden Arbeitstag zu laufen. Offizielle Feiertage oder arbeitsfreie Tage hindern nicht den Fortlauf der Frist. Ist der letzte Tag der Frist am Empfangsort ein offizieller Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, dann l\u00e4uft die Frist am Ende des darauffolgenden Arbeitstags ab.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art13\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(8)<\/span> Eine Frist ist gewahrt, wenn das Schriftst\u00fcck am letzten Tag der Frist in der in den Abs\u00e4tzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Weise versendet wird. Fristen k\u00f6nnen aus ber\u00fccksichtigungsw\u00fcrdigen Gr\u00fcnden verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(9)<\/span> Das Sekretariat kann nach Beendigung eines Verfahrens (Art 34) die gesamte Schiedsakte zu einem Fall mit Ausnahme von Entscheidungen (Art\u00a035) vernichten.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERTRETER<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 13<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art13a\"><\/a>Die Parteien k\u00f6nnen sich im Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Der Generalsekret\u00e4r oder das Schiedsgericht k\u00f6nnen jederzeit einen Nachweis der Vollmacht des Vertreters verlangen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">PROZESSFINANZIERUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 13a<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Eine Partei hat das Vorhandensein einer Prozessfinanzierung und die Identit\u00e4t des Prozessfinanzierers in ihrer Klage oder Klagebeantwortung oder unverz\u00fcglich nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung offenzulegen.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_EinbeziehungDritter\"><\/a><a id=\"Arb_Art14\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Legt eine Partei vor Konstituierung des Schiedsgerichts eine Prozessfinanzierung offen, hat der Generalsekret\u00e4r die benannten oder bereits bestellten Schiedsrichter f\u00fcr Zwecke der Komplettierung ihrer Annahmeerkl\u00e4rung (Art 16 Abs 3) \u00fcber eine solche Offenlegung zu informieren.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">EINBEZIEHUNG DRITTER UND VERFAHRENSVERBINDUNG<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">EINBEZIEHUNG DRITTER<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 14<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> \u00dcber die Einbeziehung einer Drittperson in ein Schiedsverfahren sowie \u00fcber die Art ihrer Teilnahme entscheidet auf Antrag einer Partei oder einer Drittperson das Schiedsgericht nach Anh\u00f6rung aller Parteien und der einzubeziehenden Drittperson sowie unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Der Antrag auf Einbeziehung hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> den vollst\u00e4ndigen Namen der Drittperson samt ihrer Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und ihren Kontaktdaten;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> die Gr\u00fcnde, auf die sich der Antrag auf Einbeziehung st\u00fctzt; sowie<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> die Art der Teilnahme der Drittperson.<\/p>\n<p><span style=\"color: #b40404;\">(3)<\/span> Wird die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.1<\/span> ist dieser Antrag beim Sekretariat einzureichen. Die Bestimmungen der Art 7 ff sind sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt diese Schiedsklage der Drittperson, die in das Schiedsverfahren einbezogen werden soll, sowie den anderen Parteien zur Stellungnahme;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.2<\/span> kann die Drittperson an der Bildung des Schiedsgerichts gem\u00e4\u00df Art 18 mitwirken, wenn noch kein Schiedsrichter bestellt ist; und<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\"><a id=\"Arb_Art15\"><\/a>3.3<\/span> hat das Schiedsgericht die Schiedsklage \u00fcber die Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zur\u00fcckzustellen, wenn es die Einbeziehung der Drittperson, die mit Schiedsklage beantragt wurde, gem\u00e4\u00df Abs 1 dieses Artikels ablehnt. In diesem Fall kann das Pr\u00e4sidium bereits vorgenommene Best\u00e4tigungen der Benennung oder Bestellungen von Schiedsrichtern widerrufen und die Neubildung des Schiedsgerichts oder der Schiedsgerichte im Sinne der Art 17 ff anordnen, wenn die Drittperson an der Konstituierung des Schiedsgerichts im Sinne von Abs 3 Z 3.2 mitgewirkt hat.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERBINDUNG VON SCHIEDSVERFAHREN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 15<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Eine Verbindung zweier oder mehrerer Schiedsverfahren kann auf Antrag einer Partei zugelassen werden, wenn<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> die Parteien der Verbindung zustimmen; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> der- oder dieselben Schiedsrichter benannt oder bestellt wurden;<\/p>\n<p>und der Schiedsort \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Schiedsgericht\"><\/a><a id=\"Arb_Art16\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> \u00dcber Antr\u00e4ge auf Verbindung von Schiedsverfahren entscheidet das Pr\u00e4sidium nach Anh\u00f6rung der Parteien und der bereits bestellten Schiedsrichter. Das Pr\u00e4sidium hat bei der Entscheidung \u00fcber die Verbindung alle ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen; dazu z\u00e4hlen die Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen und das Stadium, in dem sich die Schiedsverfahren jeweils befinden.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSGERICHT<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 16<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Parteien sind in der Bestimmung der Personen, die sie als Schiedsrichter benennen wollen, frei. Schiedsrichter kann jede gesch\u00e4ftsf\u00e4hige Person sein, soweit die Parteien keine besonderen zus\u00e4tzlichen Qualifikationserfordernisse vereinbart haben. Die Schiedsrichter stehen mit den Parteien in einem Vertragsverh\u00e4ltnis und haben ihre Leistungen den Parteien zu erbringen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Schiedsrichter haben ihr Amt von den Parteien unabh\u00e4ngig und unparteilich nach bestem Wissen und Gewissen auszu\u00fcben und sind dabei an keine Weisungen gebunden. Sie sind \u00fcber alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Beabsichtigt eine Person ein Schiedsrichteramt zu \u00fcbernehmen, hat sie vor ihrer Bestellung eine Erkl\u00e4rung in dem von VIAC bereitgestellten Formular \u00fcber (i) ihre Unparteilichkeit und Unabh\u00e4ngigkeit, (ii) ihre Verf\u00fcgbarkeit, (iii) ihre Bef\u00e4higung, (iv) die Annahme des Amtes sowie (v) die Unterwerfung unter die Wiener Regeln zu unterfertigen und dem Generalsekret\u00e4r zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Ein Schiedsrichter hat in einer schriftlichen Erkl\u00e4rung alle Umst\u00e4nde offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Unabh\u00e4ngigkeit oder Verf\u00fcgbarkeit wecken k\u00f6nnen oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Die Verpflichtung zur unverz\u00fcglichen Offenlegung derartiger Umst\u00e4nde bleibt w\u00e4hrend des Schiedsverfahrens aufrecht.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art17\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Mitglieder des Pr\u00e4sidiums d\u00fcrfen von den Parteien oder den Co-Schiedsrichtern als Schiedsrichter benannt, nicht aber vom Pr\u00e4sidium als Schiedsrichter bestellt werden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Das Verhalten einzelner oder aller Schiedsrichter (Art 28 Abs 1) kann vom Generalsekret\u00e4r bei der Bestimmung der Schiedsrichterhonorare (Art\u00a044\u00a0Abs 2, 8 und 11) ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 17<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Den Parteien steht es frei zu vereinbaren, dass das Schiedsverfahren von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu f\u00fchren ist. Den Parteien steht es weiters frei, den Bestellungsmodus f\u00fcr die Schiedsrichter zu vereinbaren. Bei Fehlen einer Vereinbarung kommen die in Abs 2 bis 6 festgelegten Regeln zur Anwendung.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Liegt eine Vereinbarung \u00fcber die Anzahl der Schiedsrichter nicht vor, bestimmt das Pr\u00e4sidium, ob der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist. Hierbei ber\u00fccksichtigt das Pr\u00e4sidium insbesondere die Schwierigkeit des Falles, die H\u00f6he des Streitwertes und das Interesse der Parteien an einer raschen und kosteng\u00fcnstigen Entscheidung.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter zu entscheiden, werden die Parteien vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Einzelschiedsrichter vom Pr\u00e4sidium bestellt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, benennt jede Partei (der Kl\u00e4ger in der Schiedsklage und der Beklagte in der Klagebeantwortung) einen Schiedsrichter. Unterl\u00e4sst es eine Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, wird diese vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung einen Schiedsrichter zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wenn die Partei innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter benennt, wird dieser vom Pr\u00e4sidium bestellt.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art18\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(5<\/span>) Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, werden die Co-Schiedsrichter vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Vorsitzenden zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Vorsitzende vom Pr\u00e4sidium bestellt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Die Parteien sind an ihre Schiedsrichterbenennung gebunden, sobald der benannte Schiedsrichter vom Generalsekret\u00e4r oder Pr\u00e4sidium best\u00e4tigt wurde (Art 19).<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS IM MEHRPARTEIENVERFAHREN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 18<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> F\u00fcr die Bildung des Schiedsgerichts im Mehrparteienverfahren gilt Art 17 mit folgenden Erg\u00e4nzungen:<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, hat die Kl\u00e4ger-\u00a0und die Beklagtenseite jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Mitwirkung einer Partei an der gemeinsamen Benennung eines Schiedsrichters bedeutet nicht deren Zustimmung zum Mehrparteienverfahren. Ist strittig, ob ein Mehrparteienverfahren zul\u00e4ssig ist, entscheidet hier\u00fcber auf Antrag das Schiedsgericht nach Anh\u00f6rung aller Parteien sowie unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art19\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Wird ein gemeinsamer Schiedsrichter nach Abs 2 dieses Artikels nicht fristgerecht benannt, bestellt das Pr\u00e4sidium den Schiedsrichter f\u00fcr die s\u00e4umige(n) Partei(en). Im Ausnahmefall kann das Pr\u00e4sidium, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, bereits erfolgte Bestellungen widerrufen und die Co-Schiedsrichter oder auch alle Schiedsrichter neu bestellen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BEST\u00c4TIGUNG DER BENENNUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 19<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Nachdem ein Schiedsrichter benannt wurde, hat der Generalsekret\u00e4r die Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Art 16 Abs 3 und 4 einzuholen. Der Generalsekret\u00e4r leitet eine Kopie dieser Erkl\u00e4rungen an die Parteien weiter. Wenn keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabh\u00e4ngigkeit des Schiedsrichters und der Bef\u00e4higung zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung des Amtes bestehen, best\u00e4tigt der Generalsekret\u00e4r den benannten Schiedsrichter. Das Pr\u00e4sidium ist in seiner n\u00e4chsten Sitzung von der Best\u00e4tigung zu unterrichten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Wenn der Generalsekret\u00e4r dies f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, entscheidet das Pr\u00e4sidium \u00fcber die Best\u00e4tigung des benannten Schiedsrichters. Der Generalsekret\u00e4r kann vor der Entscheidung des Pr\u00e4sidiums die Stellungnahme(n) des benannten Schiedsrichters und der Parteien einholen. Alle Stellungnahmen sind den Parteien und dem Schiedsrichter zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Mit der Best\u00e4tigung ist der benannte Schiedsrichter bestellt.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art20\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Wird die Best\u00e4tigung eines Schiedsrichters abgelehnt, werden die zur Benennung eines Schiedsrichters berechtigte(n) Partei(en) oder die Co-Schiedsrichter aufgefordert, dem Generalsekret\u00e4r binnen 30 Tagen einen anderen Schiedsrichter oder Vorsitzenden zu benennen. Artikel 16 bis 18 gelten sinngem\u00e4\u00df. Wurde auch die Best\u00e4tigung des neu benannten Schiedsrichters abgelehnt, erlischt das Benennungsrecht und der Schiedsrichter wird vom Pr\u00e4sidium bestellt.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ABLEHNUNG VON SCHIEDSRICHTERN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 20<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Ein Schiedsrichter kann nach seiner Bestellung nur abgelehnt werden, wenn Umst\u00e4nde vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabh\u00e4ngigkeit wecken, oder wenn der Schiedsrichter die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt hat oder an dessen Benennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gr\u00fcnden ablehnen, die ihr erst nach der Benennung oder ihrer Mitwirkung daran bekannt geworden sind.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Ein Ablehnungsantrag einer Partei gegen einen bestellten Schiedsrichter ist innerhalb von 15 Tagen, nachdem die Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, beim Sekretariat unter Angabe des Ablehnungsgrundes sowie etwaiger beigeschlossener Bescheinigungsmittel einzureichen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zur\u00fcck, entscheidet das Pr\u00e4sidium \u00fcber die Ablehnung. Der Generalsekret\u00e4r hat vor der Entscheidung des Pr\u00e4sidiums die Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters und der anderen Partei(en) einzuholen. Der Generalsekret\u00e4r kann auch andere Personen zur Stellungnahme auffordern. Alle Stellungnahmen sind den Parteien und den Schiedsrichtern zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art21\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> W\u00e4hrend ein Ablehnungsantrag anh\u00e4ngig ist, kann das Schiedsgericht einschlie\u00dflich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen. Ein Schiedsspruch darf jedoch erst nach der Entscheidung des Pr\u00e4sidiums \u00fcber den Ablehnungsantrag gef\u00e4llt werden.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VORZEITIGE BEENDIGUNG DES SCHIEDSRICHTERAMTES\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 21<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Amt eines Schiedsrichters endet vorzeitig, wenn<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> die Parteien dies vereinbaren; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> der Schiedsrichter zur\u00fccktritt; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> der Schiedsrichter stirbt; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.4<\/span> der Schiedsrichter erfolgreich abgelehnt wurde; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.5<\/span> der Schiedsrichter vom Pr\u00e4sidium seines Amtes enthoben wird.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art22\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Jede Partei kann die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen, wenn dieser nicht nur vor\u00fcbergehend verhindert ist, oder sonst seinen Aufgaben nicht nachkommt, worunter auch eine ungeb\u00fchrliche Verz\u00f6gerung des Verfahrens zu verstehen ist. Der Antrag ist beim Sekretariat einzubringen. Ist offensichtlich, dass die Verhinderung nicht nur vor\u00fcbergehend ist oder der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt, kann das Pr\u00e4sidium die Enthebung auch ohne Parteienantrag vornehmen. Das Pr\u00e4sidium entscheidet \u00fcber die Enthebung, nachdem den Parteien und dem betroffenen Schiedsrichter die M\u00f6glichkeit der Stellungnahme gegeben wurde.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">FOLGEN DER VORZEITIGEN BEENDIGUNG DES SCHIEDSRICHTERAMTES\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 22<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig (Art 21), wird der Schiedsrichter ersetzt. Die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters erfolgt gem\u00e4\u00df dem von den Parteien vereinbarten Bestellungsmodus. Bei Fehlen einer Vereinbarung fordert der Generalsekret\u00e4r,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> wenn es sich um einen Einzelschiedsrichter handelt, die Parteien; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> wenn es sich um den Vorsitzenden eines Schiedsrichtersenates handelt, die verbleibenden Co-Schiedsrichter; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> wenn es sich um einen von einer Partei benannten oder f\u00fcr eine Partei bestellten Schiedsrichter handelt, die Partei, die ihn benannt hat oder f\u00fcr die er bestellt wurde,<\/p>\n<p>auf, binnen 30 Tagen einen Ersatzschiedsrichter \u2013 in den F\u00e4llen des Abs 1 Z 1.1 und 1.2 dieses Artikels einvernehmlich \u2013 zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Artikel 16 bis 18 gelten sinngem\u00e4\u00df. Wird die Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Ersatzschiedsrichter vom Pr\u00e4sidium bestellt. Wurde auch ein Ersatzschiedsrichter erfolgreich abgelehnt (Art 21 Abs 1 Z\u00a01.4), erlischt das Ersatzbenennungsrecht und der Ersatzschiedsrichter wird vom Pr\u00e4sidium bestellt.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Ablehnung\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Endet das Amt eines Schiedsrichters gem\u00e4\u00df Art 21 vorzeitig, bestimmt das neue Schiedsgericht nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien, ob und in welchem Umfang vorausgegangene Verfahrensabschnitte wiederholt werden.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art23\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Kostenfolgen im Fall der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes sowie einer Ersatzbestellung richten sich nach Art 42 Abs 12 und Art\u00a044 Abs 11.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ABLEHNUNG VON SACHVERST\u00c4NDIGEN<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ABLEHNUNG VON SACHVERST\u00c4NDIGEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 23<a id=\"Arb_Zustaendigkeit\"><\/a><a id=\"Arb_Art24\"><\/a><\/p>\n<p>Auf die Ablehnung von Sachverst\u00e4ndigen, die vom Schiedsgericht bestellt wurden, sind Art 20 Abs 1 und 2 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. \u00dcber die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ZUST\u00c4NDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ZUST\u00c4NDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 24<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Einrede der Unzust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts ist sp\u00e4testens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter nach Art 17 benannt oder an der Benennung eines Schiedsrichters nach Art 18 mitgewirkt hat. Die Einrede, eine Angelegenheit \u00fcberschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist unverz\u00fcglich zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der behauptet wird, sie \u00fcberschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, im Schiedsverfahren vorgebracht wird. In beiden F\u00e4llen ist eine sp\u00e4tere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die S\u00e4umnis jedoch nach \u00dcberzeugung des Schiedsgerichts gen\u00fcgend entschuldigt, kann die Einrede nachgeholt werden.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Verfahren\"><\/a><a id=\"Arb_Art25\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Schiedsgericht entscheidet selbst \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit. Die Zust\u00e4ndigkeitsentscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden oder gesondert in einem eigenen Schiedsspruch. Sollte sich das Schiedsgericht f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4ren, hat es auf Antrag einer Partei \u00fcber eine Verpflichtung der Parteien zum Kostenersatz zu entscheiden.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">VERFAHREN VOR DEM SCHIEDSGERICHT<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSORT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 25<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\"><a id=\"Arb_Art26\"><\/a>(1)<\/span> Die Parteien k\u00f6nnen den Schiedsort frei bestimmen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren, ist der Schiedsort Wien.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span>\u00a0Das Schiedsgericht kann an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort beraten oder Verfahrenshandlungen vornehmen, ohne dass dies eine \u00c4nderung des Schiedsorts zur Folge hat.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERFAHRENSSPRACHE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 26<a id=\"Arb_Art27\"><\/a><\/p>\n<p>Mangels Parteienvereinbarung hat das Schiedsgericht unverz\u00fcglich nach Fall\u00fcbergabe die Sprache(n) des Verfahrens unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, einschlie\u00dflich der Sprache des Vertrages, zu bestimmen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ANWENDBARES RECHT, BILLIGKEIT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 27<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Schiedsgericht hat den Rechtsstreit nach den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art28\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln anzuwenden, die es f\u00fcr angemessen erachtet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit (<em>ex aequo et bono<\/em> oder als <em>amiable compositeur<\/em>) zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdr\u00fccklich dazu erm\u00e4chtigt haben.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">DURCHF\u00dcHRUNG DES VERFAHRENS\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 28<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Schiedsgericht hat das Verfahren unter Beachtung der Wiener Regeln und der Vereinbarungen der Parteien effizient und kostenschonend, im \u00dcbrigen jedoch nach seinem freien Ermessen durchzuf\u00fchren. Die Parteien sind fair zu behandeln. Den Parteien ist in jedem Stadium des Verfahrens rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art29\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Schiedsgericht ist nach Vorank\u00fcndigung unter anderem berechtigt, Vorbringen der Parteien, die Vorlage von Beweismitteln und Antr\u00e4ge auf Aufnahme von Beweisen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens zuzulassen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Schiedsgericht ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens berechtigt, die Parteien in ihrem Bem\u00fchen um einem Vergleich zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SACHVERHALTSERMITTLUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 29<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art30\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Schiedsgericht kann, wenn es dies f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, von sich aus Beweise aufnehmen, Parteien oder Zeugen vernehmen, die Parteien zur Vorlage von Beweismitteln auffordern und Sachverst\u00e4ndige beiziehen. Sind mit der Beweisaufnahme, insbesondere der Beiziehung von Sachverst\u00e4ndigen, Kosten verbunden, ist nach Art 43 vorzugehen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Beteiligt sich eine Partei nicht am Verfahren, hindert dies nicht den Fortgang des Verfahrens.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">M\u00dcNDLICHE VERHANDLUNG\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 30<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht, ob m\u00fcndlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgef\u00fchrt werden soll. Haben die Parteien eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuf\u00fchren. Das Schiedsgericht kann unter Ber\u00fccksichtigung der Ansichten der Parteien und der besonderen Umst\u00e4nde des Falls entscheiden, eine m\u00fcndliche Verhandlung <em>in personam<\/em> oder auf andere Weise durchzuf\u00fchren. Den Parteien ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, von den Antr\u00e4gen und dem Vorbringen der anderen Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art31\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die m\u00fcndliche Verhandlung wird vom Einzelschiedsrichter oder von dem Vorsitzenden anberaumt. Sie ist nicht \u00f6ffentlich. \u00dcber die Verhandlung ist zumindest ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende zu unterfertigen hat.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">R\u00dcGEPFLICHT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 31<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art32\"><\/a>Erlangt eine Partei Kenntnis von einer Verletzung einer Bestimmung der Wiener Regeln oder sonstiger auf das Verfahren anwendbarer Bestimmungen durch das Schiedsgericht, hat sie dies bei sonstigem Verlust dieses Rechts unverz\u00fcglich gegen\u00fcber dem Schiedsgericht zu r\u00fcgen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHLUSS DES VERFAHRENS UND FRIST ZUM ERLASS DES SCHIEDSSPRUCHS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 32<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Sobald nach \u00dcberzeugung des Schiedsgerichts die Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten, hat das Schiedsgericht das Verfahren hinsichtlich der im Schiedsspruch zu entscheidenden Angelegenheiten f\u00fcr geschlossen zu erkl\u00e4ren. Das Schiedsgericht kann das Verfahren jederzeit wieder er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art33\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)\u00a0<\/span>Der Schiedsspruch ist sp\u00e4testens drei Monate nach der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Entscheidungsgegenstand des Schiedsspruchs oder nach der Einreichung des letzten zugelassenen Schriftsatzes \u00fcber diesen Entscheidungsgegenstand, je nachdem, was sp\u00e4ter erfolgt, zu erlassen. Der Generalsekret\u00e4r kann die Frist auf begr\u00fcndeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verl\u00e4ngern. Die \u00dcberschreitung der Frist f\u00fcr den Erlass des Schiedsspruchs f\u00fchrt nicht zur Ung\u00fcltigkeit der Schiedsvereinbarung oder zum Wegfall der Zust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VORL\u00c4UFIGE UND SICHERNDE MASSNAHMEN \/ SICHERHEIT F\u00dcR VERFAHRENSKOSTEN\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 33<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht, sobald ihm der Fall \u00fcbergeben wurde (Art 11), auf Antrag einer Partei vorl\u00e4ufige oder sichernde Ma\u00dfnahmen gegen eine andere Partei anordnen, sowie getroffene Ma\u00dfnahmen ab\u00e4ndern, aussetzen oder aufheben. Vor der Entscheidung \u00fcber eine vorl\u00e4ufige oder sichernde Ma\u00dfnahme sind die anderen Parteien zu h\u00f6ren. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Ma\u00dfnahme angemessene Sicherheiten fordern. Die Parteien sind verpflichtet, solchen Anordnungen zu folgen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie von staatlichen Gerichten vollstreckt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Vorl\u00e4ufige oder sichernde Ma\u00dfnahmen nach diesem Artikel sind schriftlich anzuordnen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter gen\u00fcgt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung die eines anderen Schiedsrichters, sofern der die Anordnung unterfertigende Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind vorl\u00e4ufige oder sichernde Ma\u00dfnahmen in der Anordnung zu begr\u00fcnden. Diese hat den Tag, an dem sie erlassen wurde, und den Schiedsort anzugeben.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Die Anordnungen sind wie Schiedsspr\u00fcche zu verwahren (Art 36 Abs 5).<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 dieses Artikels hindern die Parteien nicht, bei jedem zust\u00e4ndigen staatlichen Organ sichernde oder vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen zu beantragen. Ein Antrag an ein staatliches Organ auf Anordnung solcher Ma\u00dfnahmen oder auf Vollziehung von Ma\u00dfnahmen, die das Schiedsgericht angeordnet hat, bildet keinen Versto\u00df gegen und keinen Verzicht auf die Schiedsvereinbarung und l\u00e4sst die dem Schiedsgericht zustehenden Befugnisse unber\u00fchrt. Ein solcher Antrag sowie alle durch das staatliche Organ angeordneten Ma\u00dfnahmen sind dem Sekretariat und dem Schiedsgericht unverz\u00fcglich von den Parteien mitzuteilen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Partei, die Klags- oder Widerklagsanspr\u00fcche geltend macht, f\u00fcr die Verfahrenskosten Sicherheit zu leisten hat, sofern die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit eines m\u00f6glichen Kostenersatzanspruchs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gef\u00e4hrdet ist. Vor einer Entscheidung des Schiedsgerichts \u00fcber einen Antrag auf Leistung von Sicherheit f\u00fcr die Verfahrenskosten ist allen Parteien die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme zu geben.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art34\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Wenn eine Partei einem Auftrag des Schiedsgerichts, f\u00fcr die Verfahrenskosten Sicherheit zu leisten, nicht nachkommt, kann das Schiedsgericht das Verfahren auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen oder f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 34 Abs 2 Z 2.4).<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ARTEN DER VERFAHRENSBEENDIGUNG\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 34<\/p>\n<p class=\"article\"><span>Das Schiedsverfahren wird beendet<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> mit der Erlassung des Schiedsspruches (Art 36 und 37 Abs 1); oder<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> mit Beschluss des Schiedsgerichts, wenn<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> der Kl\u00e4ger seine Schiedsklage zur\u00fccknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endg\u00fcltigen Beilegung der Streitigkeit besteht;<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsgericht und dem Generalsekret\u00e4r mitteilen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> die Fortsetzung des Verfahrens unm\u00f6glich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren t\u00e4tigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf die M\u00f6glichkeit der Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben;<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> von einer Partei der Auftrag des Schiedsgerichts, eine Sicherheit f\u00fcr Verfahrenskosten zu erlegen (Art 33 Abs 7), nicht befolgt wurde; oder<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> durch Erkl\u00e4rung des Generalsekret\u00e4rs,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.1<\/span> wenn ein Verbesserungsauftrag (Art 7 Abs 3) oder eine Zahlungsaufforderung (Art 10 Abs 4 und Art 42 Abs 11, 12) nicht befolgt wurde;<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art35\"><\/a><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.2<\/span> in den F\u00e4llen des Abs 2 Z 2.1 \u2013 Z 2.3, wenn der Fall noch nicht an das Schiedsgericht \u00fcbergeben wurde.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ENTSCHEIDUNGEN IM SCHIEDSRICHTERSENAT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 35<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art36\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\"> (1)<\/span> Jeder Schiedsspruch und jede andere Entscheidung eines Schiedsrichtersenats bedarf der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende allein.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Soweit es sich um Verfahrensfragen handelt, kann der Vorsitzende, wenn er von den Co-Schiedsrichtern dazu erm\u00e4chtigt wurde, allein entscheiden.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSSPRUCH\u00a0\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 36<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\"> (1)<\/span> Schiedsspr\u00fcche sind schriftlich auszufertigen. Sie sind zu begr\u00fcnden, sofern nicht alle Parteien entweder schriftlich oder in einer m\u00fcndlichen Verhandlung auf eine Begr\u00fcndung verzichtet haben.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Schiedsort anzugeben (Art 25).<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Schiedsspr\u00fcche sind auf allen Ausfertigungen von allen Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter gen\u00fcgt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass ein Schiedsrichter die Unterschrift verweigert oder dass der Unterzeichnung durch ihn ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist \u00fcberwunden werden kann. Wird der Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit gef\u00e4llt, muss dies auf Wunsch des \u00fcberstimmten Schiedsrichters im Schiedsspruch angef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Schiedsspr\u00fcche werden auf allen Ausfertigungen mit der Unterschrift des Generalsekret\u00e4rs und dem Stempel des VIAC versehen. Damit wird best\u00e4tigt, dass es sich um einen Schiedsspruch des VIAC handelt und dieser von dem (den) gem\u00e4\u00df den Wiener Regeln bestellten Schiedsrichter(n) erlassen und unterschrieben wurde.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Der Schiedsspruch wird den Parteien vom Generalsekret\u00e4r in Papierform \u00fcbermittelt. Sofern die \u00dcbermittlung in Papierform in angemessener Zeit nicht m\u00f6glich oder untunlich ist, oder wenn die Parteien dies vereinbaren, kann das Sekretariat eine Ausfertigung des Schiedsspruchs in elektronischer Form \u00fcbermitteln. In diesem Fall kann eine Ausfertigung des Schiedsspruchs in Papierform zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u00fcbermittelt werden. Artikel 12 Abs 3, 4 und 5 sind anwendbar. Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird beim Sekretariat hinterlegt, wo auch die Nachweise \u00fcber die Versendung verwahrt werden.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art37\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter) oder im Falle deren Verhinderung der Generalsekret\u00e4r hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft des Schiedsspruchs auf s\u00e4mtlichen Ausfertigungen zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Durch die Vereinbarung der Wiener Regeln haben sich die Parteien verpflichtet, den Schiedsspruch zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSSPRUCH MIT VEREINBARTEM WORTLAUT UND PROTOKOLLIERTER VERGLEICH<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 37<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art38\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Auf Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht \u00fcber den Inhalt eines von den Parteien geschlossenen Vergleichs einen Schiedsspruch (Art 36) mit vereinbartem Wortlaut erlassen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Parteien k\u00f6nnen beantragen, dass der Inhalt eines von ihnen geschlossenen Vergleichs vom Schiedsgericht protokolliert wird. In diesem Fall wird das Verfahren nach Art 34 Abs 2 Z 2.2 beendet.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTENENTSCHEIDUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 38<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Wird das Schiedsverfahren beendet, hat das Schiedsgericht, auf Antrag einer Partei, im Endschiedsspruch oder in einem gesonderten Schiedsspruch die vom Generalsekret\u00e4r bestimmten Kosten nach Art 44 Abs 1 Z 1.1 anzuf\u00fchren und die H\u00f6he der angemessenen Parteienkosten nach Art 44 Abs 1 Z 1.2 sowie die anderen Auslagen nach Art 44 Abs 1 Z 1.3 zu bestimmen.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art39\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Schiedsgericht hat auch festzulegen, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat oder in welchem Verh\u00e4ltnis diese Verfahrenskosten verteilt werden. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht \u00fcber die Kostentragung nach freiem Ermessen. Das Verhalten einzelner oder aller Parteien sowie ihrer Bevollm\u00e4chtigten (Art 13) kann vom Schiedsgericht in seiner Kostenentscheidung nach diesem Artikel ber\u00fccksichtigt werden, insbesondere ihr Beitrag zu einer effizienten und kostenschonenden Verfahrensf\u00fchrung.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Unbeschadet der Abs\u00e4tze 1 und 2 kann das Schiedsgericht in jedem Stadium des Schiedsverfahrens auf Antrag einer Partei eine Kostenentscheidung gem\u00e4\u00df Art 44 Abs 1 Z 1.2 und Z 1.3 f\u00e4llen und Zahlung anordnen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BERICHTIGUNG, ERL\u00c4UTERUNG UND ERG\u00c4NZUNG\u00a0DES SCHIEDSSPRUCHS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 39<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Jede Partei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs beim Sekretariat folgende Antr\u00e4ge an das Schiedsgericht einbringen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler \u00e4hnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erl\u00e4utern;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> einen erg\u00e4nzenden Schiedsspruch \u00fcber Anspr\u00fcche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind.<\/p>\n<p><span> <span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Entscheidung \u00fcber einen solchen Antrag trifft das Schiedsgericht. Vor der Entscheidung sind die anderen Parteien zu h\u00f6ren. Das Schiedsgericht setzt hierf\u00fcr eine Frist, die 30 Tage nicht \u00fcberschreiten soll. Der Generalsekret\u00e4r kann einen Kostenvorschuss zur Deckung zus\u00e4tzlicher Auslagen und Honorare des Schiedsgerichts und weiterer Verwaltungskosten festsetzen (Art 42 Abs 12). Das zus\u00e4tzliche Schiedsrichterhonorar und die weiteren Verwaltungskosten werden nach freiem Ermessen des Generalsekret\u00e4rs festgesetzt.<\/span><\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art40\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Berichtigungen gem\u00e4\u00df Abs 1 Z 1.1 oder Erg\u00e4nzungen gem\u00e4\u00df Abs 1 Z 1.3 dieses Artikels kann das Schiedsgericht binnen 30 Tagen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag von sich aus vornehmen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Art 36 ist auf die Erg\u00e4nzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Berichtigung und die Erl\u00e4uterung ergehen in Form eines Nachtrags und sind als solcher Bestandteil des Schiedsspruchs.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ZUR\u00dcCKVERWEISUNG AN DAS SCHIEDSGERICHT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 40<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art41\"><\/a>Wenn ein Gericht das Verfahren an das Schiedsgericht zur\u00fcckverweist, sind die Bestimmungen der Wiener Regeln auf das Schiedsverfahren sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Der Generalsekret\u00e4r und das Pr\u00e4sidium k\u00f6nnen alle notwendigen Ma\u00dfnahmen treffen, um es dem Schiedsgericht zu erm\u00f6glichen, den Vorschriften der gerichtlichen Zur\u00fcckverweisung zu entsprechen. Der Generalsekret\u00e4r kann einen Kostenvorschuss zur Deckung zus\u00e4tzlicher Auslagen und Honorare des Schiedsgerichts und Verwaltungskosten festsetzen (Art 42 Abs 12). Das zus\u00e4tzliche Schiedsrichterhonorar und die weiteren Verwaltungskosten werden nach freiem Ermessen des Generalsekret\u00e4rs festgesetzt.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VER\u00d6FFENTLICHUNG VON SCHIEDSSPR\u00dcCHEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 41<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Kosten\"><\/a><a id=\"Arb_Art42\"><\/a>Das Pr\u00e4sidium und der Generalsekret\u00e4r sind berechtigt, Zusammenfassungen oder Ausz\u00fcge aus Schiedsspr\u00fcchen in juristischen Fachzeitschriften oder in eigenen Publikationen in anonymisierter Form zu ver\u00f6ffentlichen, wenn nicht eine Partei der Ver\u00f6ffentlichung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schiedsspruchs widerspricht.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">KOSTEN<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTENVORSCH\u00dcSSE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 42<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r setzt den Kostenvorschuss f\u00fcr die voraussichtlichen Verwaltungskosten des VIAC, die voraussichtlichen Schiedsrichterhonorare und die voraussichtlichen Auslagen, einschlie\u00dflich allf\u00e4lliger Umsatzsteuer, getrennt f\u00fcr Klagen und Widerklagen fest.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Anspr\u00fcche, die im Wege der Aufrechnung (Art 44 Abs 6) geltend gemacht werden, sind \u2013 f\u00fcr die Berechnung des Kostenvorschusses \u2013 wie gesonderte Klagsanspr\u00fcche zu behandeln, in dem Ausma\u00df, in dem diese Anspr\u00fcche eine Pr\u00fcfung zus\u00e4tzlicher Aspekte durch das Schiedsgericht erforderlich machen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> F\u00fcr Antr\u00e4ge auf Einbeziehung Dritter (Art 14) kann der Generalsekret\u00e4r unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Falls getrennte Kostenvorsch\u00fcsse festsetzen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Der Kostenvorschuss ist vor \u00dcbergabe der Unterlagen zum Fall an das Schiedsgericht von den Parteien binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu gleichen Teilen zu erlegen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span>\u00a0In Mehrparteienverfahren ist jeweils eine H\u00e4lfte des Kostenvorschusses f\u00fcr die Kl\u00e4ger gemeinsam sowie f\u00fcr die Beklagten gemeinsam zu erlegen, es sei denn der Generalsekret\u00e4r hat unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Falls etwas anderes bestimmt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Werden Anspr\u00fcche im Wege einer Widerklage oder Aufrechnung geltend gemacht und getrennte Kostenvorsch\u00fcsse festgesetzt, so kann der Generalsekret\u00e4r entscheiden, dass jede Partei den f\u00fcr ihre Anspr\u00fcche festgesetzten Kostenvorschuss zu bezahlen hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Hat der Generalsekret\u00e4r bereits einen oder mehrere Kostenvorsch\u00fcsse gem\u00e4\u00df Abs 1 bis 3 festgesetzt, so werden diese durch die gem\u00e4\u00df Abs 5 und 6 festgesetzten Kostenvorsch\u00fcsse ersetzt, und der bereits von einer Partei erlegte Kostenvorschuss wird als Teilzahlung auf ihren Anteil der vom Generalsekret\u00e4r gem\u00e4\u00df Abs 5 und 6 festgesetzten Kostenvorsch\u00fcsse angerechnet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(8)<\/span> Durch die Vereinbarung der Wiener Regeln haben sich die Parteien wechselseitig zur anteiligen Tragung des jeweiligen Kostenvorschusses gem\u00e4\u00df Abs 1 dieses Artikels verpflichtet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(9)<\/span> Langt der auf eine Partei entfallende Anteil innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollst\u00e4ndig ein, teilt der Generalsekret\u00e4r dies der\/den anderen Partei(en) mit und fordert diese auf, den fehlenden Teil des Kostenvorschusses binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu bezahlen. Die Verpflichtung der s\u00e4umigen Partei zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses nach diesem Artikel bleibt davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(10)<\/span> Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung gem\u00e4\u00df diesem Artikel zum Erlag des auf sie entfallenden Anteils nicht nach, und erlegt\/erlegen die andere(n) Partei(en) den jeweiligen Anteil gem\u00e4\u00df Abs 9 dieses Artikels, kann das Schiedsgericht, soweit es seine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Rechtsstreit bejaht, auf Antrag der erlegenden Partei(en) der s\u00e4umigen Partei mit einem Schiedsspruch oder einer anderen geeigneten Entscheidungsform anordnen, den auf sie entfallenden Anteil der erlegenden Partei zu ersetzen. Die Befugnis und Verpflichtung des Schiedsgerichts zur endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber die Kostentragung gem\u00e4\u00df Art 38 bleibt davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(11)<\/span> Grunds\u00e4tzlich hat das Schiedsgericht nur diejenigen Klagen oder Widerklagen zu behandeln, f\u00fcr die der Kostenvorschuss vollst\u00e4ndig entrichtet wurde. Wird der Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Generalsekret\u00e4r gesetzten Frist vollst\u00e4ndig entrichtet, kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren ganz oder teilweise aussetzen oder kann der Generalsekret\u00e4r das Schiedsverfahren in Bezug auf die betroffenen Anspr\u00fcche f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 34 Abs 3). Dies hindert die Parteien nicht, dieselben Anspr\u00fcche zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art43\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(12)<\/span> Wird ein zus\u00e4tzlicher Kostenvorschuss n\u00f6tig und deshalb vom Generalsekret\u00e4r festgesetzt, ist nach den Bestimmungen der Abs 1 bis 11 dieses Artikels vorzugehen. Bis zum Erlag des zus\u00e4tzlichen Kostenvorschusses sind die Anspr\u00fcche, die zur Erh\u00f6hung oder zur Vorschreibung des zus\u00e4tzlichen Kostenvorschusses gef\u00fchrt haben, im Schiedsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht zu behandeln. Wird eine Zahlung nicht innerhalb der vom Generalsekret\u00e4r gesetzten Frist geleistet, kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren ganz oder teilweise aussetzen oder kann der Generalsekret\u00e4r das Schiedsverfahren f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 34 Abs 3).<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTENVORSCH\u00dcSSE F\u00dcR WEITERE VERFAHRENSKOSTEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 43<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> H\u00e4lt das Schiedsgericht die Durchf\u00fchrung von bestimmten, mit Kosten verbundenen Verfahrensschritten, wie die Bestellung von Sachverst\u00e4ndigen, Dolmetschern oder \u00dcbersetzern, die w\u00f6rtliche Aufzeichnung des Verhandlungsverlaufes, die Abhaltung eines Lokalaugenscheines oder die Verlegung des Verhandlungsortes, f\u00fcr erforderlich, hat es f\u00fcr die Deckung der voraussichtlichen Kosten zu sorgen und den Generalsekret\u00e4r dar\u00fcber zu informieren.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Schiedsgericht darf Verfahrensschritte gem\u00e4\u00df Abs 1 dieses Artikels erst vornehmen, wenn eine ausreichende Deckung f\u00fcr die voraussichtlichen Kosten vorhanden ist.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art44\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Schiedsgericht entscheidet, welche Folgen sich aus der Unterlassung des Erlags eines nach diesem Artikel vorgeschriebenen Kostenvorschusses f\u00fcr das Verfahren ergeben.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Alle Auftr\u00e4ge im Zusammenhang mit den in Abs 1 dieses Artikels genannten Verfahrensschritten erteilt das Schiedsgericht im Namen und auf Rechnung der Parteien.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ZUSAMMENSETZUNG UND BERECHNUNG DER VERFAHRENSKOSTEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 44<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Verfahrenskosten setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:<\/p>\n<p style=\"margin-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> den Verwaltungskosten des VIAC, den Honoraren der Schiedsrichter und den angemessenen Auslagen (wie zB Reise- und Aufenthaltskosten von Schiedsrichtern oder eines Sekret\u00e4rs des Schiedsgerichtes, Kosten der \u00dcbermittlung von Schriftst\u00fccken, Mieten, Protokollierungskosten), einschlie\u00dflich allf\u00e4lliger Umsatzsteuer; sowie<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> den Parteienkosten (das sind die angemessenen Aufwendungen der Parteien f\u00fcr ihre Vertretung); und<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> anderen Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren, insbesondere die in Art 43 Abs 1 genannten Kosten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Verwaltungskosten und die Schiedsrichterhonorare werden vom Generalsekret\u00e4r aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang\u00a03) berechnet und gemeinsam mit den Auslagen (Abs 1 Z 1.1 dieses Artikels) am Ende des Verfahrens bestimmt. Der Generalsekret\u00e4r kann bereits vor Ende des Schiedsverfahrens unter Ber\u00fccksichtigung des Verfahrensstands Akontozahlungen an die Schiedsrichter vornehmen. Die Kosten und anderen Auslagen nach Abs 1 Z 1.2 und 1.3 dieses Artikels werden vom Schiedsgericht im Schiedsspruch bestimmt und festgesetzt (Art\u00a038).<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r kann den Streitwert abweichend von den Angaben der Parteien festlegen, wenn die Parteien nur einen Teilbetrag einer Forderung eingeklagt haben oder wenn ein Begehren von den Parteien erkennbar unterbewertet oder nicht bewertet wurde.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Sind an einem Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erh\u00f6hen sich die im Anhang 3 angegebenen S\u00e4tze f\u00fcr Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare f\u00fcr jede zus\u00e4tzliche Partei um 10 %, h\u00f6chstens jedoch um 50 %. Dieser erh\u00f6hte Betrag bildet in der Folge die Basis f\u00fcr eine weitere Erh\u00f6hung oder Reduzierung gem\u00e4\u00df Abs 8 dieses Artikels.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> F\u00fcr Widerklagen (Art 9) werden die Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare vom Generalsekret\u00e4r getrennt berechnet und festgesetzt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> F\u00fcr Anspr\u00fcche, die im Wege der Aufrechnung gegen Klagsanspr\u00fcche eingewendet werden, kann der Generalsekret\u00e4r die Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare getrennt berechnen und festsetzen, in dem Ausma\u00df, in dem diese Anspr\u00fcche die Pr\u00fcfung zus\u00e4tzlicher Aspekte durch das Schiedsgericht erforderlich gemacht haben.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Bei einem Antrag auf Einbeziehung Dritter (Art 14) kann der Generalsekret\u00e4r die Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Falls getrennt berechnen und festsetzen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(8)<\/span> Die in Anhang 3 angegebenen S\u00e4tze f\u00fcr Schiedsrichterhonorare sind die Honorare f\u00fcr Einzelschiedsrichter. Die Honorarsumme f\u00fcr einen Schiedsrichtersenat betr\u00e4gt das Zweieinhalbfache des Satzes f\u00fcr den Einzelschiedsrichter. Insbesondere bei besonderer Komplexit\u00e4t des Falls oder bei besonders effizienter Verfahrensf\u00fchrung kann der Generalsekret\u00e4r das Schiedsrichterhonorar gegen\u00fcber der Kostentabelle (Anhang 3) nach freiem Ermessen um insgesamt bis zu h\u00f6chstens 40 % erh\u00f6hen; umgekehrt kann der Generalsekret\u00e4r das Schiedsrichterhonorar, insbesondere bei ineffizienter Verfahrensf\u00fchrung, um insgesamt bis zu h\u00f6chstens 40 % reduzieren.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(9)<\/span> Die in Anhang 3 angegebenen S\u00e4tze verg\u00fcten auch alle Teil- und Zwischenentscheidungen, wie zB Schiedsspr\u00fcche \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, Teilschiedsspr\u00fcche, Entscheidungen \u00fcber die Ablehnung von Sachverst\u00e4ndigen, Anordnung sichernder und vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen, sonstige Entscheidungen einschlie\u00dflich zus\u00e4tzlicher Verfahrensschritte im Zuge eines Aufhebungsverfahrens und verfahrensleitende Verf\u00fcgungen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(10)<\/span> Herabsetzungen des Streitwertes sind bei der Berechnung der Schiedsrichterhonorare und Verwaltungskosten nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie vor \u00dcbergabe der Unterlagen zum Fall an das Schiedsgericht vorgenommen wurden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(11)<\/span> Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder des Schiedsrichteramtes kann der Generalsekret\u00e4r Verwaltungskosten und die Schiedsrichterhonorare entsprechend dem Verfahrensstand nach freiem Ermessen reduzieren. Wird vor, w\u00e4hrend oder nach Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zwischen denselben Parteien und \u00fcber denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, kann der Generalsekret\u00e4r hinsichtlich der Festsetzung des Schiedsrichterhonorars sinngem\u00e4\u00df nach diesem Absatz vorgehen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(12)<\/span> Wird vor, w\u00e4hrend oder nach der Durchf\u00fchrung eines Schiedsverfahrens nach den Wiener Regeln ein Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln zwischen denselben Parteien \u00fcber denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, werden die Verwaltungskosten des ersten Verfahrens auf die Verwaltungskosten des zweiten Verfahrens angerechnet.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_SonstigeBestimmungen\"><\/a><a id=\"Arb_Art45\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(13)<\/span>\u00a0Die in Anhang 3 angegebenen S\u00e4tze enthalten keine Umsatzsteuer, die m\u00f6glicherweise auf die Schiedsrichterhonorare anf\u00e4llt. Die Schiedsrichter, deren Honorare Gegenstand von Umsatzsteuer sind, haben dem Generalsekret\u00e4r bei Amts\u00fcbernahme die voraussichtliche H\u00f6he der Umsatzsteuer bekannt zu geben.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">SONSTIGE BESTIMMUNGEN<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BESCHLEUNIGTES VERFAHREN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 45<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die erg\u00e4nzenden Regeln \u00fcber beschleunigte Verfahren sind anwendbar, wenn die Parteien diese ausdr\u00fccklich in die Schiedsvereinbarung aufgenommen oder sich auf ihre Anwendung nachtr\u00e4glich geeinigt haben. Die Einigung der Parteien auf Durchf\u00fchrung eines beschleunigten Verfahrens ist bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Klagebeantwortung m\u00f6glich.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Soweit die Bestimmungen \u00fcber beschleunigte Verfahren nichts anderes vorsehen, kommen die allgemeinen Bestimmungen der Wiener Regeln mit nachstehenden Abweichungen zur Anwendung:<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Frist f\u00fcr die Erlegung von Kostenvorsch\u00fcssen nach Art 42 betr\u00e4gt 15 Tage.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Die Erhebung von Widerklagen und Gegenforderungen ist nur bis zum Ende der Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Beschleunigte Verfahren werden durch einen Einzelschiedsrichter gef\u00fchrt, es sei denn, die Parteien haben die F\u00fchrung des Verfahrens durch einen Schiedsrichtersenat vereinbart.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Bei F\u00fchrung des Verfahrens durch einen Einzelschiedsrichter haben die Parteien gemeinsam binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekret\u00e4r einen Einzelschiedsrichter zu benennen. Benennen die Parteien innerhalb dieser Frist keine Person als Einzelschiedsrichter, wird dieser durch das Pr\u00e4sidium bestellt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Ist das Verfahren durch einen Schiedsrichtersenat zu f\u00fchren, hat der Kl\u00e4ger in der Schiedsklage einen Schiedsrichter zu benennen. Der Beklagte hat binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekret\u00e4r einen Schiedsrichter zu benennen. Die von den Parteien benannten Schiedsrichter haben binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekret\u00e4r einen Vorsitzenden zu benennen. Wird ein Schiedsrichter nicht rechtzeitig benannt, erfolgt die Bestellung des Schiedsrichters durch das Pr\u00e4sidium.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(8)<\/span> Das Schiedsgericht muss, au\u00dfer im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens, binnen sechs Monaten ab Fall\u00fcbergabe einen Endschiedsspruch erlassen. Der Generalsekret\u00e4r kann diese Frist auf begr\u00fcndeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verl\u00e4ngern. Wird die Frist zum Erlass eines Schiedsspruches \u00fcberschritten, f\u00fchrt dies nicht zur Ung\u00fcltigkeit der Schiedsvereinbarung oder zum Wegfall der Zust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(9)<\/span> Das Verfahren ist vom Schiedsgericht so zu f\u00fchren, dass innerhalb von sechs Monaten ab \u00dcbergabe des Falls ein Endschiedsspruch erlassen werden kann. Soweit das Schiedsgericht nichts anderes bestimmt, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:<\/p>\n<p style=\"margin-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">9.1<\/span> Nach Schiedsklage und Klagebeantwortung findet nur ein weiterer Austausch von Schrifts\u00e4tzen zwischen den Parteien statt.<\/p>\n<p style=\"margin-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">9.2<\/span> S\u00e4mtliches Tatsachenvorbringen wird in den Schrifts\u00e4tzen der Parteien erstattet und s\u00e4mtliche schriftliche Beweismittel werden gemeinsam mit den Schrifts\u00e4tzen vorgelegt.<\/p>\n<p style=\"margin-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">9.3<\/span> Sofern dies von einer Partei beantragt oder vom Schiedsgericht f\u00fcr notwendig erachtet wird, findet nur eine m\u00fcndliche Verhandlung statt, in welcher s\u00e4mtliche Beweise aufgenommen und s\u00e4mtliche Rechtsfragen er\u00f6rtert werden.<a id=\"Arb_Art46\"><\/a><\/p>\n<p style=\"margin-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">9.4<\/span> Nach der m\u00fcndlichen Verhandlung werden keine weiteren Schrifts\u00e4tze eingebracht.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND VERZICHT AUF IMMUNIT\u00c4T<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 46<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Haftung eines Schiedsrichters, eines Sekret\u00e4rs des Schiedsgerichts, des Generalsekret\u00e4rs, des Generalsekret\u00e4r-Stellvertreters, des Pr\u00e4sidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich und ihrer Besch\u00e4ftigten f\u00fcr jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen erfolgten vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig.<\/p>\n<p><a id=\"Arb_Art47\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span>\u00a0Die Zustimmung, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zu unterwerfen, gilt als Verzicht auf das Recht auf Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit einer Partei, welches dieser ansonsten in Bezug auf im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren stehende Verfahren zustehen k\u00f6nnte. Ein Verzicht auf Immunit\u00e4t in Bezug auf die Vollstreckung eines Schiedsspruchs muss gesondert erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">IN-KRAFT-TRETEN UND \u00dcBERGANGSBESTIMMUNGEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 47<\/p>\n<p>Die Wiener Regeln 2021 sind seit 1.7.2021 in Kraft und gelten f\u00fcr alle nach dem 30.6.2021 begonnenen Verfahren. Diese Version der Wiener Regeln 2021 in der Fassung des Beschlusses des Erweiterten Pr\u00e4sidiums der <a id=\"Teil_II\"><\/a>Wirtschaftskammer \u00d6sterreich vom 27.11.2024, die am 1.1.2025 in Kraft tritt, gilt f\u00fcr alle Verfahren, die nach dem 31.12.2024 begonnen werden (&#8220;Wiener Regeln 2021 in der Fassung vom 1.1.2025&#8221;).<br \/>\n<a id=\"Med_Art1\"><\/a><\/p>\n<h1>TEIL II<br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">VIAC MEDIATIONSORDNUNG<\/span><\/h1>\n<p>WIENER MEDIATIONSREGELN | g\u00fcltig ab 1.1.2025<\/p>\n<h4><span><span style=\"color: #c10525;\">VIAC UND ANWENDBARE FASSUNG DER WIENER MEDIATIONSREGELN\u00a0<\/span><\/span><\/h4>\n<p><span>Artikel 1<\/span><\/p>\n<p><span><span style=\"color: #c10525;\">(1)\u00a0<\/span>Das Vienna International Arbitral Centre (im folgenden \u201eVIAC\u201c) ist die St\u00e4ndige Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich<\/span><sup>1<\/sup>. VIAC administriert nationale und internationale Schiedsverfahren sowie Verfahren nach anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden, wenn die Parteien die VIAC Schiedsordnung (\u201eWiener Regeln\u201c) oder die VIAC Mediationsordnung (\u201eWiener Mediationsregeln\u201c), die VIAC Schiedsordnung f\u00fcr Investitionsverfahren (\u201eWiener Regeln f\u00fcr Investitionsverfahren\u201c), die VIAC Mediationsordnung f\u00fcr Investitionsverfahren (\u201eWiener Mediationsregeln f\u00fcr Investitionsverfahren\u201c) vereinbart haben oder wenn auf andere Weise vereinbart oder vorgesehen wurde, dass VIAC als administrierende Stelle t\u00e4tig werden soll.<span><br \/>\n<\/span><br \/>\n<span><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes bestimmt, finden die Wiener Mediationsregeln in der bei der Einleitung des Verfahrens geltenden Fassung Anwendung, wenn die Parteien bevor oder nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln vereinbart haben.<\/span><\/p>\n<p><span><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Wiener Mediationsregeln k\u00f6nnen in allen Punkten durch schriftliche Vereinbarung aller Parteien abge\u00e4ndert werden. Nach Bestellung des Mediators bedarf jede \u00c4nderung auch dessen Zustimmung.<\/span><\/p>\n<p><span><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Das Pr\u00e4sidium kann die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ablehnen, wenn Vereinbarungen getroffen wurden, die mit den Wiener Mediationsregeln inkompatibel sind.<\/span><\/p>\n<p><a id=\"Med_Art2\"><\/a><span><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Soweit die Wiener Mediationsregeln keine Regel enthalten und soweit mit diesen vereinbar, finden die Wiener Regeln sinngem\u00e4\u00df Anwendung.<\/span><\/p>\n<p><sub><sup>1<\/sup><span lang=\"DE\">gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs 2 Wirtschafskammergesetz 1998, BGBl I Nr.\u00a0103\/1998, idF BGBl. I Nr. 73\/2017<\/span><\/sub><\/p>\n<h4><span><span style=\"color: #c10525;\">DEFINITIONEN \u00a0<\/span><\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 2<\/p>\n<p class=\"article\"><span><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> In den Wiener Mediationsregeln bezieht sich <\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> <strong>Verfahren<\/strong> auf eine Mediation, eine andere von den Parteien gew\u00e4hlte Alternative Streitbeilegungsmethode oder eine Kombination solcher Streitbeilegungsmethoden, die durch einen allparteilichen Dritten unterst\u00fctzt und nach den Wiener Mediationsregeln durchgef\u00fchrt wird;<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> <strong>Allparteilicher Dritter<\/strong> auf einen oder mehrere Mediatoren, Schlichter, andere Neutrale, der die Parteien bei der Streitbeilegung unterst\u00fctzt, jedoch nicht befugt ist, eine verbindliche Entscheidung \u00fcber die Streitigkeit der Parteien zu treffen; in weiterer Folge verwenden die Wiener Mediationsregeln stellvertretend f\u00fcr alle allparteilichen Dritten den Begriff \u201eMediator\u201c;<span><\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> <strong>Partei<\/strong> auf eine oder mehrere Parteien, die die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln vereinbaren;<br \/>\n<span><br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">1.4<\/span> <strong>Pr\u00e4sidium<\/strong>, <strong>Generalsekret\u00e4r<\/strong> und <strong>Sekretariat<\/strong> haben die in Art 2 und 4 der VIAC Schiedsordnung (\u201eWiener Regeln\u201c) bestimmte Bedeutung und Funktion.<\/span><\/p>\n<p><a id=\"Med_Art3\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Soweit sich die in den Wiener Mediationsregeln verwendeten Bezeichnungen auf nat\u00fcrliche Personen beziehen, gilt die gew\u00e4hlte Form f\u00fcr alle Geschlechter. Die Bezeichnungen in diesen Regeln werden in der Praxis geschlechtsspezifisch verwendet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Soweit sich Verweise auf \u201eArtikel\u201c ohne weitere Bezeichnung beziehen, sind die jeweiligen Artikel der Wiener Mediationsregeln gemeint.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">EINLEITUNG DES VERFAHRENS\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 3<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Verfahren wird durch Einbringung eines Antrags eingeleitet. Das Verfahren beginnt an dem Tag, an dem der Antrag beim Sekretariat des VIAC oder bei einer der Wirtschaftskammern der L\u00e4nder (Landeskammern) in Papierform oder elektronischer Form einlangt (Art 12 Abs 1 Wiener Regeln), sofern bereits eine Vereinbarung der Parteien zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln besteht. Besteht keine solche Vereinbarung, so beginnt das Verfahren an dem Tag, an dem die Vereinbarung von den Parteien nachtr\u00e4glich getroffen wurde.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Der Antrag soll Folgendes enthalten:<\/p>\n<p style=\"margin-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> den vollst\u00e4ndigen Namen der Parteien samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten sowie etwaige Angaben zur Nationalit\u00e4t der Parteien;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der Streitigkeit;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> den Streitwert;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> den vollst\u00e4ndigen Namen des benannten Mediators samt Anschrift und Kontaktdaten, oder Eigenschaften, die ein zu bestellender Mediator haben soll;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.5<\/span> Angaben \u00fcber die oder Vorschl\u00e4ge zu einer Vereinbarung der Parteien \u00fcber die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln, insbesondere<\/p>\n<p style=\"margin-left: 60px; padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">i.<\/span>\u00a0 \u00fcber die Anzahl der Mediatoren;<br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">ii.<\/span> \u00fcber die im Verfahren zu verwendende(n) Sprache(n).<\/p>\n<p><a id=\"Med_Art4\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r informiert die Parteien vom Einlangen des Antrags und stellt diesen der anderen Partei gemeinsam mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer vom Generalsekret\u00e4r festzusetzenden Frist zu, sofern der Antrag nicht von allen Parteien gemeinsam gestellt wurde.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">EINSCHREIBEGEB\u00dcHR\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 4<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Antragsteller haben eine Einschreibegeb\u00fchr in der gem\u00e4\u00df Anhang\u00a03 bestimmten H\u00f6he innerhalb der vom Generalsekret\u00e4r gesetzten Frist spesenfrei zu zahlen, wenn bereits eine Vereinbarung der Parteien \u00fcber die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln besteht. Besteht noch keine Vereinbarung, ist die Einschreibegeb\u00fchr erst mit dem Abschluss einer solchen zu zahlen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Einschreibegeb\u00fchr wird nicht zur\u00fcckerstattet. Die Einschreibegeb\u00fchr wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3) <\/span>Wird vor, w\u00e4hrend oder nach der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zwischen denselben Parteien \u00fcber denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, wird die Einschreibegeb\u00fchr des ersten Verfahrens auf die Einschreibegeb\u00fchr des zweiten Verfahrens angerechnet.<\/p>\n<p><a id=\"Med_Art5\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(4) <\/span>Die Frist zur Zahlung der Einschreibegeb\u00fchr kann vom Generalsekret\u00e4r angemessen verl\u00e4ngert werden. Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Generalsekret\u00e4r das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ORT DER SITZUNGEN\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 5<\/p>\n<p><a id=\"Med_Art6\"><\/a>Der Mediator bestimmt unabh\u00e4ngig von einem vorangegangenen oder parallelen Schiedsverfahren den Ort der Sitzungen in Abstimmung mit den Parteien und unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde. Der Mediator kann f\u00fcr jede Sitzung einen gesonderten Ort festlegen, wenn er dies f\u00fcr angemessen h\u00e4lt.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SPRACHE DES VERFAHRENS\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 6<a id=\"Med_Art7\"><\/a><\/p>\n<p>Der Mediator bestimmt unverz\u00fcglich nach \u00dcbergabe der Unterlagen zum Fall (Art 9 Abs 1) die Sprache(n) des Verfahrens nach R\u00fccksprache mit den Parteien und unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BESTELLUNG DES MEDIATORS\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 7<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Haben sich die Parteien nicht bereits auf einen Mediator oder einen Bestellungsmodus geeinigt, werden sie vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist gemeinsam einen Mediator zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekanntzugeben.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Sekretariat kann die Parteien bei der gemeinsamen Benennung des Mediators insbesondere dadurch unterst\u00fctzen, dass es den Parteien einen oder mehrere Mediatoren bekanntgibt, aus deren Kreis die Parteien gemeinsam einen oder mehrere w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Kommt keine gemeinsame Benennung zustande, bestellt das Pr\u00e4sidium den Mediator. Dabei ber\u00fccksichtigt es nach M\u00f6glichkeit die Vorschl\u00e4ge der Parteien hinsichtlich der Eigenschaften des Mediators.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Vor der Bestellung des Mediators durch das Pr\u00e4sidium oder der Best\u00e4tigung des benannten Mediators holt der Generalsekret\u00e4r eine Erkl\u00e4rung \u00fcber (i) seine Unparteilichkeit und Unabh\u00e4ngigkeit, (ii)\u00a0seine Verf\u00fcgbarkeit, (iii) seine Bef\u00e4higung, (iv)\u00a0die Annahme des Amtes sowie (v) die Unterwerfung unter die Wiener Mediationsregeln ein. Der Mediator hat schriftlich alle Umst\u00e4nde offenzulegen, die Zweifel an seiner Unabh\u00e4ngigkeit oder Unparteilichkeit wecken k\u00f6nnen oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Diese Verpflichtung des Mediators bleibt w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln aufrecht. Der Generalsekret\u00e4r leitet eine Kopie dieser Erkl\u00e4rungen an die Parteien zur Stellungnahme weiter.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Wenn keine Zweifel an der Unparteilichkeit, Unabh\u00e4ngigkeit und der Bef\u00e4higung des Mediators zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung seines Amtes bestehen, bestellt das Pr\u00e4sidium den Mediator oder best\u00e4tigt der Generalsekret\u00e4r den benannten Mediator. Wenn der Generalsekret\u00e4r dies f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, entscheidet das Pr\u00e4sidium \u00fcber die Best\u00e4tigung des benannten Mediators. Der Generalsekret\u00e4r kann vor der Entscheidung des Pr\u00e4sidiums die Stellungnahme des benannten Mediators und der Parteien einholen. Alle Stellungnahmen sind den Parteien und dem Mediator zu \u00fcbermitteln. Mit der Best\u00e4tigung ist der benannte Mediator bestellt.<br \/>\n<a id=\"Med_Art8\"><\/a><br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Wird die Best\u00e4tigung eines Mediators abgelehnt oder wird der Austausch eines Mediators notwendig, ist gem\u00e4\u00df Abs 1 bis 4 vorzugehen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTENVORSCHUSS UND KOSTEN\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 8<\/p>\n<p><span style=\"color: #b40404;\">(1) <\/span>Der Generalsekret\u00e4r setzt einen vorl\u00e4ufigen Kostenvorschuss f\u00fcr die voraussichtlichen Verwaltungskosten des VIAC, eine Anzahlung auf das Honorar des Mediators und die zu erwartenden Auslagen (wie zB Reise- und Aufenthaltskosten des Mediators, Kosten der Zustellung, Mieten etc), einschlie\u00dflich allf\u00e4lliger Umsatzsteuer, fest. Dieser ist von den Parteien vor \u00dcbergabe der Unterlagen zum Fall an den Mediator binnen einer vom Generalsekret\u00e4r bestimmten Frist zu erlegen. Die Verwaltungskosten werden aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet. Die in der Kostentabelle (Anhang 3) angegebenen Betr\u00e4ge sind die jeweiligen H\u00f6chstbetr\u00e4ge.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\"> (2)<\/span> Die Kostenvorsch\u00fcsse werden, soweit die Parteien schriftlich nicht anderes vereinbart haben, von den Parteien zu gleichen Teilen und im Falle einer Mehrparteien-Mediation anteilig getragen. Langt der auf eine Partei entfallende Anteil nicht oder nicht vollst\u00e4ndig innerhalb der gesetzten Frist ein, teilt der Generalsekret\u00e4r dies der\/den anderen Partei(en) mit. Dieser\/diesen steht es frei, den ausstehenden Kostenvorschuss zu bezahlen. Wird eine Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Mediator das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen oder der Generalsekret\u00e4r das Verfahren f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 11 Abs 1 Z 1.5).<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Wird ein weiterer Kostenvorschuss n\u00f6tig und deshalb vom Generalsekret\u00e4r festgesetzt, insbesondere zur Deckung des Honorars und der zu erwartenden Barauslagen des Mediators, ist nach der Bestimmung des Abs 2 dieses Artikels vorzugehen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Nach Beendigung des Verfahrens werden die Verwaltungskosten sowie das Honorar des Mediators vom Generalsekret\u00e4r berechnet und gemeinsam mit den Auslagen bestimmt. Die Verwaltungskosten des VIAC werden nach dem Ermessen des Generalsekret\u00e4rs unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde des Falles festgesetzt und d\u00fcrfen die in der Kostentabelle (Anhang 3) angegebenen H\u00f6chstbetr\u00e4ge nicht \u00fcberschreiten<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r kann den Streitwert abweichend von den Angaben der Parteien festlegen, wenn eine Streitsache von den Parteien erkennbar unrichtig oder nicht bewertet wurde.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Die H\u00f6he des Honorars des Mediators berechnet sich nach dem tats\u00e4chlichen Zeitaufwand auf Basis eines Stunden- oder Tagsatzes. Diesen Satz setzt der Generalsekret\u00e4r zum Zeitpunkt der Bestellung oder der Best\u00e4tigung nach Konsultation des Mediators und der Parteien fest. Dabei ber\u00fccksichtigt der Generalsekret\u00e4r auch die Angemessenheit des Honorars sowie die Komplexit\u00e4t der Streitigkeit. Dar\u00fcberhinausgehende Honorarvereinbarungen zwischen den Parteien und dem Mediator sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Die sonstigen eigenen Kosten einer Partei, insbesondere die Vertretungskosten, sind von dieser selbst zu tragen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich anderes vereinbart.<\/p>\n<p><a id=\"Med_Art9\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(8)<\/span> Wird vor, w\u00e4hrend oder nach der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zwischen denselben Parteien \u00fcber denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, werden die Verwaltungskosten des ersten Verfahrens auf die Verwaltungskosten des zweiten Verfahrens angerechnet.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">DURCHF\u00dcHRUNG DES VERFAHRENS\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 9<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbergibt den Fall an den Mediator, wenn:<\/p>\n<p style=\"margin-left: 30px;\"><span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span> ein Art 3 entsprechender Antrag vorliegt;<br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span> der Mediator bestellt ist; und<br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span> der vorl\u00e4ufige Kostenvorschuss gem\u00e4\u00df Art 8 Abs 1 vollst\u00e4ndig bezahlt ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Der Mediator hat die Art und Weise der Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln mit den Parteien so schnell wie m\u00f6glich zu er\u00f6rtern. Der Mediator hilft den Parteien eine annehmbare und zufriedenstellende L\u00f6sung ihrer Streitigkeit zu finden. Die Durchf\u00fchrung des Verfahrens unterliegt der Kontrolle des Mediators, der sich jedoch von den W\u00fcnschen der Parteien leiten zu lassen hat, wenn diese \u00fcbereinstimmen und mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar sind.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln kann pers\u00f6nlich oder auf andere Weise durchgef\u00fchrt werden. Unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Falles und nach R\u00fccksprache mit den Parteien kann der Mediator beschlie\u00dfen, alle technischen Mittel zu nutzen, die er f\u00fcr geeignet h\u00e4lt, um das Verfahren ortsunabh\u00e4ngig durchzuf\u00fchren. In jedem Fall hat der Mediator die faire Behandlung der Parteien zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Die Parteien k\u00f6nnen ihr Mediationsteam frei zusammenstellen. Der Mediator kann in diesem Zusammenhang Hilfestellung leisten. Jede Partei muss bei jeder Sitzung mit dem Mediator pers\u00f6nlich teilnehmen oder durch eine ordnungsgem\u00e4\u00df beauftragte und bevollm\u00e4chtigte Person vertreten sein, die auch zum Abschluss eines Vergleichs bevollm\u00e4chtigt ist. Name, Anschrift und Funktion dieser Personen sind allen Parteien und dem Mediator vor Beginn der Mediation oder unverz\u00fcglich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist auch anzugeben, in welcher Funktion die betreffende Person an der Mediation teilnimmt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Die Parteien haben w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens im guten Glauben, fair und respektvoll zu handeln.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Die Sitzungen mit dem Mediator sind nicht \u00f6ffentlich. Es d\u00fcrfen daran nur teilnehmen:<\/p>\n<p style=\"margin-left: 30px;\"><span style=\"color: #b40404;\">&#8211;<\/span> der Mediator,<br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span> die Parteien und<br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span> jene Personen, welche dem Mediator und der anderen Partei von einer Partei zeitgerecht vor der jeweiligen Sitzung bekanntgegeben wurden (Abs 4 dieses Artikels) und die sich schriftlich zur Verschwiegenheit gem\u00e4\u00df Art 12 verpflichtet haben.<\/p>\n<p><a id=\"Med_Art10\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Der Mediator darf, wenn er es f\u00fcr angemessen h\u00e4lt, mit einer Partei in Abwesenheit der anderen Partei Einzelgespr\u00e4che f\u00fchren (<em>caucus<\/em>). Der Mediator hat das, was ihm eine Partei in Abwesenheit der anderen mitgeteilt hat, geheim zu halten, es sei denn, die mitteilende Partei hat ausdr\u00fccklich auf diese Geheimhaltung gegen\u00fcber der anderen Partei verzichtet und der Mediator stimmt zu, diese Information weiterzugeben.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">PARALLELVERFAHREN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 10<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist es ungeachtet der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln zul\u00e4ssig, dass eine Partei ein gerichtliches, schiedsgerichtliches oder sonstiges Verfahren in Bezug auf den Streitfall einleitet oder ein bereits anh\u00e4ngiges Verfahren fortf\u00fchrt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Haben die Parteien Mediation unter Ausschluss von Parallelverfahren vereinbart, gelten folgende Bestimmungen, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben:<\/p>\n<p>Es ist ungeachtet der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln zul\u00e4ssig, dass eine Partei ein gerichtliches, schiedsgerichtliches oder sonstiges Verfahren in Bezug auf den Streitfall einleitet oder ein bereits anh\u00e4ngiges Verfahren fortf\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> Die Mediation wird von einem Mediator gef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> Der Mediator wird von den Parteien gemeinsam benannt. Einigen sich die Parteien nicht auf einen Mediator, so erfolgt die Bestellung durch das Pr\u00e4sidium gem\u00e4\u00df Art 7.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> Der von den Parteien nominierte oder vom Pr\u00e4sidium bestellte Mediator muss \u00fcber die f\u00fcr die Aus\u00fcbung seiner Funktion erforderlichen Qualifikationen verf\u00fcgen. Im Falle einer Bestellung durch das Pr\u00e4sidium gelten diese Qualifikationen f\u00fcr Mediatoren als gegeben, die in der VIAC Liste von Mediations- und ADR-Praktiker:innen gef\u00fchrt sind und wenn das Pr\u00e4sidium keine Zweifel hat, dass der Mediator in der Lage ist, sein Mandat im Einklang mit Art 7 Abs 4 ordnungsgem\u00e4\u00df auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> Der Ort der Sitzungen wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt, andernfalls vom Mediator nach Art 5 bestimmt.<a id=\"Med_Art11\"><\/a><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.5<\/span> Falls der Streitfall nicht innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Verfahrens (Art 3) beigelegt wurde oder falls die Mediation nach Art 11 (ausgenommen Abs 1.2) beendet wird, sind Parallelverfahren nicht mehr v<a ausgeschlossen=\"\" und=\"\" die=\"\" parteien=\"\" k=\"\" nnen=\"\" ein=\"\" gerichtliches=\"\" schiedsgerichtliches=\"\" oder=\"\" sonstiges=\"\" verfahren=\"\" in=\"\" bezug=\"\" auf=\"\" den=\"\" streitfall=\"\" einleiten=\"\" p=\"\"><\/a><\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERFAHRENSBEENDIGUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 11<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln wird durch schriftliche Best\u00e4tigung des Generalsekret\u00e4rs an die Parteien nach Eintritt eines der folgenden Umst\u00e4nde beendet, wobei der zeitlich fr\u00fcheste ma\u00dfgeblich ist:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> eine Vereinbarung der Parteien, die Streitigkeit als Ganzes beizulegen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> die schriftliche Mitteilung einer Partei an den Mediator oder den Generalsekret\u00e4r, dass sie das Verfahren nicht weiter fortf\u00fchren m\u00f6chte;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> die schriftliche Mitteilung des Mediators an die Parteien, dass das Verfahren seiner Meinung nach die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht beilegen wird;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.4<\/span> die schriftliche Mitteilung des Mediators an die Parteien, dass das Verfahren abgeschlossen ist;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.5<\/span> die schriftliche Mitteilung des Generalsekret\u00e4rs, dass<\/p>\n<p style=\"margin-left: 60px;\"><span style=\"color: #c10525;\">i.<\/span>\u00a0 die Bestellung des Mediators gem\u00e4\u00df Art 7 Abs 1 bis 4 nicht zustande gekommen ist;<br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">ii.<\/span> eine Zahlung (Art 4, 8) nicht fristgerecht geleistet wurde.<\/p>\n<p><a id=\"Med_Art12\"><\/a><a id=\"Med_Art12\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Verfahren kann auch teilweise beendet werden, wenn einer der in Abs 1 dieses Artikels genannten Umst\u00e4nde nur auf einen Teil der Streitigkeit zutrifft.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> In den F\u00e4llen des Abs 1 Z 1.1 bis 1.4 und Abs 2 dieses Artikels informiert der Mediator den Generalsekret\u00e4r unverz\u00fcglich \u00fcber die Umst\u00e4nde der Beendigung.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT, BEWEIS- UND VERTRETUNGSVERBOT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 12<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Personen nach Art 9 Abs 6 sind zur Verschwiegenheit dar\u00fcber verpflichtet, was ihnen durch oder in Zusammenhang mit dem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln bekannt geworden ist und ohne das Verfahren nicht bekannt geworden w\u00e4re.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> In einem nachfolgenden gerichtlichen, schieds\u00adgerichtlichen oder anderen Verfahren d\u00fcrfen Schriftst\u00fccke, die in einem gem\u00e4\u00df den Wiener Mediationsregeln durchgef\u00fchrten Verfahren erlangt wurden und sonst nicht erlangt worden w\u00e4ren, nicht verwendet werden. Vertraulich bleiben in diesem Zusammenhang auch Aussagen, Ansichten, Vorschl\u00e4ge und Zugest\u00e4ndnisse, sowie die Bereitschaft einer Partei, die Streitigkeit g\u00fctlich beilegen zu wollen. Hierzu darf der Mediator nicht als Zeuge beantragt werden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Verpflichtungen nach Abs 1 und 2 gelten nicht, wenn das auf diese Verfahren anwendbare Recht zwingende Bestimmungen enth\u00e4lt, die diesen entgegenstehen oder wenn die Offenlegung zur Umsetzung oder Vollstreckung einer diese Verfahren beendenden Vereinbarung erforderlich ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Nicht vertraulich ist die Tatsache, dass das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln stattfindet, stattgefunden hat oder stattfinden wird.<\/p>\n<p><a id=\"Med_Art13\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Der Mediator darf die Parteien im Hinblick auf die Streitigkeit, die Gegenstand des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ist oder war, nicht anwaltlich oder auf andere Art und Weise in einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren vertreten oder beraten.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">HAFTUNGSAUSSCHLUSS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 13<\/p>\n<p><a id=\"Med_Art14\"><\/a>Die Haftung eines Mediators, des Generalsekret\u00e4rs, des Generalsekret\u00e4r-Stellvertreters, des Pr\u00e4sidiums und seiner Mitglieder sowie der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich und ihrer Besch\u00e4ftigten f\u00fcr jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen erfolgten vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig.&lt;a<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">IN-KRAFT-TRETEN UND \u00dcBERGANGSBESTIMMUNGEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 14<\/p>\n<p><a id=\"Teil_III\"><\/a>Die Wiener Mediationsregeln 2021 sind seit 1.7.2021 in Kraft und gelten f\u00fcr alle nach dem 30.6.2021 begonnenen Verfahren. Diese Version der Wiener Mediationsregeln 2021 in der Fassung des Beschlusses des Erweiterten Pr\u00e4sidiums der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich vom 27.11.2024, die am 1.1.2025 in Kraft tritt, gilt f\u00fcr alle Verfahren, die nach dem 31.12.2024 begonnen werden (&#8220;Wiener Mediationsregeln 2021 in der Fassung vom 1.1.2025&#8221;).<\/p>\n<h1>TEIL III<br \/>\n<a id=\"Anhang_1\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">ANH\u00c4NGE<\/span> ZUR VIAC SCHIEDS- UND DER MEDIATIONSORDNUNG<sup>1<\/sup><\/h1>\n<p><sub><sup>1<\/sup> Die Anh\u00e4nge 1-7 sind Bestandteil der VIAC Schiedsordnung und der VIAC Mediationsordnung.<\/sub><\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 1<br \/>\nMUSTERKLAUSELN\u00a0<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">Schiedsklausel<\/span><\/h4>\n<p>Wenn die Parteien ihre Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln unterwerfen wollen, k\u00f6nnen sie eine Schiedsklausel in der folgenden Form abschlie\u00dfen:<\/p>\n<p><em>Alle Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber dessen G\u00fcltigkeit, Verletzung, Aufl\u00f6sung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) von einem oder drei gem\u00e4\u00df diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endg\u00fcltig entschieden.<\/em><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">Die Parteien k\u00f6nnen in der Schiedsklausel auf Folgendes vereinbaren:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> die Anzahl der Schiedsrichter (einer oder drei) (Art 17 Wiener Regeln);<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 Wiener Regeln);<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> das auf das Vertragsverh\u00e4ltnis anwendbare materielle Recht, das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (Art 27 Wiener Regeln), und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 28 Wiener Regeln);<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens (Art 45 Wiener Regeln);<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung f\u00fcr Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Vertreter und Sachverst\u00e4ndige.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span>\u00a0W\u00fcnschen die Parteien ein <span style=\"color: #c10525;\">Arb-Med-Arb<\/span> Verfahren durchzuf\u00fchren, ist folgender Zusatz zur VIAC-Musterschiedsklausel sinnvoll:<\/p>\n<p><em>Die Parteien vereinbaren des Weiteren nach Einleitung des Schiedsverfahrens die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach der Mediationsordnung (Wiener Mediationsregeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) zu er\u00f6rtern. Vergleiche, die in diesem Verfahren erzielt werden, werden an das im Schiedsverfahren bestellte Schiedsgericht \u00fcbermittelt. Das Schiedsgericht kann \u00fcber den Inhalt des Vergleichs einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen (Art 37 Abs 1 Wiener Regeln).<\/em><\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">Mediationsklauseln<\/span><\/h4>\n<p>Wenn die Parteien ihre Streitigkeiten einem Mediationsverfahren nach den Wiener Mediationsregeln unterwerfen wollen, k\u00f6nnen sie eine Mediationsklausel in einer der folgenden Formen abschlie\u00dfen (\u00dcberschriften geh\u00f6ren nicht zum Text der Klausel. W\u00f6rter\/Felder in eckigen Klammern sollen entsprechend gestrichen\/erg\u00e4nzt werden):<\/p>\n<p><strong>Musterklausel 1: Mediationsvereinbarung zur Integration in einen Vertrag <\/strong><\/p>\n<p><em>Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber dessen G\u00fcltigkeit, Verletzung, Aufl\u00f6sung oder Nichtigkeit, die Durchf\u00fchrung eines Mediationsverfahrens gem\u00e4\u00df der Mediationsordnung (\u201eWiener Mediationsregeln\u201c) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC).<\/em><\/p>\n<p><strong>Musterklausel 2: Anlassbezogene Mediationsvereinbarung <\/strong><\/p>\n<p><em>Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit dem nachfolgend beschriebenen Streitfall die Durchf\u00fchrung eines Mediationsverfahrens nach der Mediationsordnung (\u201eWiener Mediationsregeln\u201c) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC): [Beschreibung des Streitfalls]. <\/em><\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\"><br \/>\nERG\u00c4NZENDE VEREINBARUNGEN ZU DEN MEDIATIONSKLAUSELN<\/span><\/h4>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">Die Parteien k\u00f6nnen erg\u00e4nzend auch Folgendes vereinbaren:<\/span><\/p>\n<p><strong><em>(1) Anzahl der Mediatoren<br \/>\n(<\/em><\/strong><strong><em>falls mehr als ein Mediator t\u00e4tig werden soll)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Anzahl der Mediatoren betr\u00e4gt: [Zahl einsetzen (zB zwei)].<br \/>\nDie Bestellungsregeln gelten f\u00fcr jeden Mediator.<\/p>\n<p><strong><em>(2) Ort der Mediationssitzungen<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der Ort der Sitzungen:<br \/>\n\u25a1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ist [Ort einsetzen].<br \/>\n\u25a1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 wird vom Mediator bestimmt.<\/p>\n<p><strong><em>(3) Sprache<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) ist\/sind: [Sprache(n) einsetzen].<\/p>\n<p><strong><em>(4) Bestellung des Mediators<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der Mediator\/die Mediatoren<br \/>\n\u25a1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ist\/sind [Name(n) einf\u00fcgen], vorbehaltlich der Best\u00e4tigung durch den Generalsekret\u00e4r oder das VIAC Pr\u00e4sidium gem\u00e4\u00df der Wiener Mediationsregeln. Sollte keine Best\u00e4tigung erteilt werden, erfolgt eine Bestellung gem\u00e4\u00df den Wiener Mediationsregeln.<br \/>\n\u25a1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 wird\/werden gemeinsam von den Parteien benannt. Einigen sich die Parteien nicht auf den Mediator\/die Mediatoren, so erfolgt die Bestellung durch das VIAC Pr\u00e4sidium gem\u00e4\u00df der Wiener Mediationsregeln.<\/p>\n<p><strong><em>(5) Qualifikation des Mediators<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der Mediator\/die Mediatoren<br \/>\n\u25a1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 muss\/m\u00fcssen \u00fcber die f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer Funktion bzw Funktionen erforderliche Bef\u00e4higung verf\u00fcgen.<br \/>\n\u25a1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 muss\/m\u00fcssen neben der erforderlichen Bef\u00e4higung auch \u00fcber folgende Qualifikationen aufweisen: [die von den Parteien gew\u00fcnschten Qualifikationen einf\u00fcgen].<br \/>\nIm Falle einer Bestellung durch das VIAC Pr\u00e4sidium gilt die entsprechende Bef\u00e4higung als gegeben, wenn der Mediator\/ die Mediatoren in der VIAC Liste von Mediations- und ADR-Praktiker:innen gef\u00fchrt wird und das VIAC Pr\u00e4sidium keine Zweifel an der Bef\u00e4higung des Mediators\/der Mediatoren hat, sein bzw ihr Mandat ordnungsgem\u00e4\u00df auszu\u00fcben.<\/p>\n<p><strong><em>(6) Erg\u00e4nzendes Schiedsverfahren<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien vereinbaren, dass, sofern eine Partei ihre Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche au\u00dferhalb der Mediation entscheiden will, diese nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) von einem oder drei gem\u00e4\u00df diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endg\u00fcltig entschieden werden.<\/p>\n<p><strong><em>(7) Ausschluss von Parallelverfahren<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien vereinbaren, hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche, die dieser Vereinbarung unterliegen, zuerst ein Mediationsverfahren durchzuf\u00fchren. Nur wenn der Streitfall nicht innerhalb von [Frist einf\u00fcgen (zB 90 Tagen, l\u00e4ngsten jedoch sechs Monate)] ab Beginn des Verfahrens im Sinne der Wiener Mediationsregeln durch Mediation beigelegt wurde, kann ein gerichtliches, schiedsgerichtliches oder sonstiges Verfahren in Bezug auf diese Streitigkeit oder diesen Anspruch eingeleitet oder fortgesetzt werden, mit Ausnahme von Verfahren zur Erlangung einstweiliger oder sichernder Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">Musterklausel f\u00fcr VIAC als Ernennende Stelle<\/span><\/h4>\n<p>Es wird empfohlen, dass Parteien, die VIAC als Ernennende Stelle gem\u00e4\u00df Anhang 4 vereinbaren m\u00f6chten, den folgenden Wortlaut in ihre Schieds- \/ Mediationsklausel aufnehmen:<\/p>\n<p><em>Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) soll als Ernennende Stelle gem\u00e4\u00df Anhang 4 der VIAC Schieds- und Mediationsordnung t\u00e4tig werden.<\/em><\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">Musterklausel f\u00fcr VIAC als Administrierende Stelle<\/span><\/h4>\n<p>Es wird empfohlen, dass Parteien, die VIAC als Administrierende Stelle gem\u00e4\u00df Anhang 5 vereinbaren m\u00f6chten, den folgenden Wortlaut in ihre Schieds- \/ Mediationsklausel aufnehmen:<\/p>\n<p><em>Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) soll als Administrierende Stelle gem\u00e4\u00df Anhang 5 der VIAC Schieds- und Mediationsordnung t\u00e4tig werden.<\/em><\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">Musterschiedsklausel f\u00fcr erbrechtliche Streitigkeiten<\/span><\/h4>\n<p>Wenn der Erblasser eine erbrechtliche Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln gem\u00e4\u00df Anhang 6 unterwerfen will, kann der Erblasser in der Verf\u00fcgung von Todes wegen \/ dem Erbvertrag \/ dem Testament \/ der letztwilligen Verf\u00fcgung eine Schiedsklausel in der folgenden Form aufnehmen:<\/p>\n<p><em>Alle Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche, die sich aus oder im Zusammenhang mit <\/em>[dem Nachlass \/ der vorstehenden Verf\u00fcgung von Todes wegen \/ dem vorstehenden Erbvertrag \/ dem vorstehenden Testament \/ der vorstehenden letztwilligen Verf\u00fcgung]<em> von <\/em>[Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangeh\u00f6rigkeit, Adresse des Erblassers]<em> ergeben, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber das Erbrecht, das Bestehen von Verm\u00e4chtnissen, den Inhalt und die G\u00fcltigkeit <\/em>[der Verf\u00fcgung von Todes wegen \/ des Erbvertrags \/ des Testaments \/ der letztwilligen Verf\u00fcgung]<em> werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) unter Anwendung des Anhangs 6 f\u00fcr erbrechtliche Streitigkeiten von einem oder drei gem\u00e4\u00df diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endg\u00fcltig entschieden.<\/em><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">Der Erblasser kann in die Schiedsklausel auch Folgendes aufnehmen:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> die Anzahl der Schiedsrichter (einer oder drei) (Art 17 idF des Anhangs 6 der Wiener Regeln);<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> den Schiedsort (Art 25 idF des Anhangs 6 der Wiener Regeln);<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3<\/span>) die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 idF des Anhangs 6 der Wiener Regeln);<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> das auf die erbrechtliche Streitigkeiten anwendbare Recht und das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (nach Art 27 Abs 1 idF des Anhangs 6 der Wiener Regeln ist das Recht anzuwenden, das nach dem Kollisionsrecht am Ort des gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes Anwendung findet oder danach w\u00e4hlbar ist);<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung f\u00fcr Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Bevollm\u00e4chtigte und Sachverst\u00e4ndige.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">Musterschiedsklausel f\u00fcr Gesellschaftsvertr\u00e4ge und Statuten<\/span><\/h4>\n<p>Wenn Parteien, insbesondere in einem Gesellschaftsvertrag, eine Schiedsklausel vereinbaren wollen, mit der Intention der Wirkungserstreckung des Schiedsspruchs auf Gesellschafter oder die Gesellschaft, die nicht als Parteien des Schiedsverfahrens genannt sind, k\u00f6nnen sie die folgende Schiedsklausel aufnehmen. Die Schiedsklausel ist dabei vollst\u00e4ndig aufzunehmen:<\/p>\n<p><em>Alle Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche, die sich zwischen Gesellschaftern, zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, zwischen der Gesellschaft und ihren Organen oder zwischen Organen aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag ergeben, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber dessen G\u00fcltigkeit, Verletzung, Aufl\u00f6sung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) von einem oder drei gem\u00e4\u00df diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endg\u00fcltig entschieden. Der Schiedsort ist Wien <\/em>[oder ein anderer Ort in \u00d6sterreich]<em>.<\/em><\/p>\n<p><em> F\u00fcr Streitigkeiten in denen eine Erstreckung der Wirkungen des Schiedsspruchs auf Gesellschafter oder die Gesellschaft, die nicht als Parteien des Schiedsverfahrens genannt sind, intendiert ist, wie insbesondere Streitigkeiten \u00fcber Beschl\u00fcsse der Gesellschafter, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber deren Anfechtbarkeit, Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit, gelten die folgenden besonderen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte:<\/em><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">Verfahrenseinleitung<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\"> (1)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt dem Beklagten und den benannten Betroffenen (Art 2 Abs 1 Anhang 7 Wiener Regeln) die Schiedsklage nach Ma\u00dfgabe des Art 7 Abs 4 Wiener Regeln.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\"> (2)<\/span> Der Beklagte kann in seiner Klagebeantwortung (Art 8 Wiener Regeln) und der benannte Betroffene in seiner Beitrittserkl\u00e4rung (Art 3 Anhang 7 Wiener Regeln) weitere \u2013 nicht vom Schiedskl\u00e4ger benannte \u2013 Betroffene unter Anf\u00fchrung des vollst\u00e4ndigen Namens samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten benennen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Ist die Gesellschaft Beklagte, so hat sie alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Einbeziehung s\u00e4mtlicher Betroffenen sicherzustellen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r hat nach Art 2 Abs 3 Anhang 7 Wiener Regeln vorzugehen, wenn weitere Betroffene benannt werden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">Beitrittsm\u00f6glichkeit<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r fordert die benannten Betroffenen auf, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Schiedsklage bzw. der Klagebeantwortung eine Beitrittserkl\u00e4rung abzugeben. Der Generalsekret\u00e4r weist benannte Betroffene gleichzeitig auf ihre Antragsm\u00f6glichkeiten gem\u00e4\u00df Art 8 Anhang 7 Wiener Regeln hin.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Sollte die Beitrittserkl\u00e4rung nach Artikel 2 Abs 4 Anhang 7 Wiener Regeln weitere benannte Betroffene bekannt machen, so sind dem neu benannten Betroffenen die Schiedsklage und die Klagebeantwortung in Papierform sowie eine Ausfertigung der ihn benennenden Beitrittserkl\u00e4rung mit der Aufforderung zuzustellen binnen 30 Tagen nach Erhalt eine Beitrittserkl\u00e4rung in Sinne dieses Artikel 3 Anhang 7 Wiener Regeln abzugeben.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">Beitritt<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Durch fristgerechte Einbringung der Beitrittserkl\u00e4rung tritt der benannte Betroffene dem Verfahren bei (\u201ebeigetretener Betroffener\u201c). Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt die gem\u00e4\u00df Art 3 Anhang 7 Wiener Regeln eingebrachten Beitrittserkl\u00e4rungen den Parteien.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(8)<\/span> Mit Zustimmung des Kl\u00e4gers und des Beklagten kann der beitretende Betroffene dem Schiedsverfahren als Partei auf Seiten des Kl\u00e4gers oder des Beklagten beitreten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(9)<\/span> Vor Fall\u00fcbergabe (Art 11 Wiener Regeln) informiert der Generalsekret\u00e4r alle Parteien und jene benannten Betroffenen, deren Beitrittsfrist noch nicht abgelaufen ist, \u00fcber den Beitritt eines Betroffenen in elektronischer Form.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(10)<\/span> Bringt ein benannter Betroffener seine Beitrittserkl\u00e4rung nicht fristgerecht ein, gilt dies als Verzicht auf das Recht, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Die M\u00f6glichkeit des benannten Betroffenen, dem Schiedsverfahren als Nebenintervenient (Art 5 Anhang 7 Wiener Regeln) beizutreten bleibt davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(11)<\/span> Tritt ein benannter Betroffener dem Schiedsverfahren nach Ablauf der in Art 3 Abs 1 Anhang 7 Wiener Regeln genannten Frist als Nebenintervenient bei, so gilt dies als (i) Zustimmung zu dem gebildeten Schiedsgericht und (ii) Annahme des Verfahrens in der Lage, in der es sich im Zeitpunkt des Beitritts befindet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">Nebenintervention<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(12)<\/span> Betroffene k\u00f6nnen dem Schiedsverfahren bis zu dessen Beendigung (Art 34 Wiener Regeln) zu jedem Zeitpunkt als Nebenintervenient beitreten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(13)<\/span> \u00dcber die Einbeziehung entscheidet das Schiedsgericht gem\u00e4\u00df Art 14 Abs 1 und 2 Wiener Regeln mit der Ma\u00dfgabe, dass der benannte Betroffene das Recht hat, als Nebenintervenient am Verfahren teilzunehmen, und das Ermessen des Schiedsgerichts insoweit eingeschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">Bildung des Schiedsgerichts<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(14)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter zu entscheiden, werden die Parteien und beigetretenen Betroffenen vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Einzelschiedsrichter vom Pr\u00e4sidium bestellt. F\u00fcr die Fristberechnung ist der Tag ma\u00dfgeblich, an dem die Partei oder der beigetretene Betroffene die Aufforderung als Letzter erhalten hat (Art 12 Wiener Regeln).<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(15)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, haben die Parteien und beigetretenen Betroffenen auf der Kl\u00e4ger- und der Beklagtenseite jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. Abweichend von Art 7 Abs 2.5 und Art 8 Abs 2.4 Wiener Regeln ist eine Benennung eines Schiedsrichters in der Schiedsklage oder der Klagebeantwortung lediglich ein unverbindlicher Vorschlag. Die Parteien und die gem\u00e4\u00df Art 3 Abs 1 Anhang 7 Wiener Regeln fristgerecht beigetretenen Betroffenen auf der Kl\u00e4ger- und der Beklagtenseite werden jeweils vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. F\u00fcr die Fristberechnung ist der Tag ma\u00dfgeblich, an dem die Partei oder der beigetretene Betroffene die Aufforderung als Letzter erhalten hat (Art 12 Wiener Regeln). Wird\u00a0ein gemeinsamer Schiedsrichter nicht fristgerecht benannt, so hat das Pr\u00e4sidium nach Art 18 Abs 4 Wiener Regeln vorzugehen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(16)<\/span> Die in Art 19 Abs 1 Wiener Regeln vorgesehene Weiterleitung der Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Art 16 Abs 3 und 4 sowie die in Art 19 Abs 2 Wiener Regeln erm\u00f6glichte Einholung von Stellungnahmen gilt auch f\u00fcr beigetretene Betroffene. Beigetretene Betroffene k\u00f6nnen die Ablehnung von Schiedsrichtern nach Art 20 Wiener Regeln geltend machen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">Verfahrenskonzentration durch Verfahrensverbindung<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(17)<\/span> Zwei oder mehrere Schiedsverfahren, die denselben Beschluss zum Gegenstand haben, sind vom Pr\u00e4sidium auf Antrag einer Partei, eines beigetretenen Betroffenen oder auf Vorschlag des Generalsekret\u00e4rs in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung von Art 15 Wiener Regeln zu verbinden. In Abweichung von Art 15 Abs 1.1. Wiener Regeln ist die Verbindung auch dann zul\u00e4ssig, wenn nicht alle Parteien und beigetretenen Betroffenen zustimmen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(18)<\/span> Falls ein Antrag auf Verbindung vor der Best\u00e4tigung der Benennung oder der Bestellung eines Schiedsrichters gestellt wird, richtet sich die Bildung des Schiedsgerichts nach Art 6 Anhang 7 Wiener Regeln. Nach diesem Zeitpunkt werden die Schiedsverfahren in das zuerst anh\u00e4ngig gemachte Schiedsverfahren verbunden, sofern die Parteien und beigetretenen Betroffenen nichts anderes vereinbaren. In diesem Fall kann das Pr\u00e4sidium bereits vorgenommene Bestellungen widerrufen und die Neubildung des Schiedsgerichts im Sinne des in Art 6 Anhang 7 Wiener Regeln geregelten Verfahrens anordnen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">Informationen \u00fcber den Verlauf des Schiedsverfahrens<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(19)<\/span> Auf Antrag informiert das Schiedsgericht die benannten Betroffenen \u00fcber den Verlauf des Schiedsverfahrens durch \u00dcbermittlung (Art 12 Abs 2 Wiener Regeln) von Schrifts\u00e4tzen der Parteien oder Nebenintervenienten sowie schiedsgerichtlichen Entscheidungen und Verf\u00fcgungen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(20)<\/span> Das Schiedsgericht kann Betroffenen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, \u00fcber sonstige Aktenbestandteile unterrichten, wenn es der Auffassung ist, dass diese Information f\u00fcr die Wahrnehmung des Rechtes eines Betroffenen am Verfahren als Nebenintervenient teilzunehmen ma\u00dfgeblich sein kann.<\/p>\n<p><a id=\"Anhang_2\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">Schiedsspruch<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(21)<\/span> Der Schiedsspruch wird den Parteien, den beigetretenen Betroffenen sowie sonstigen Nebenintervenienten gem\u00e4\u00df Art 36 Abs 5 Wiener Regeln \u00fcbermittelt.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 2<br \/>\nGESCH\u00c4FTSORDNUNG DES PR\u00c4SIDIUMS<sup>1<\/sup><\/span><\/h2>\n<p><span><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Sitzungen des Pr\u00e4sidiums werden vom Pr\u00e4sidenten einberufen und von ihm oder von einem Vizepr\u00e4sidenten geleitet.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Pr\u00e4sidium ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Als Anwesenheit gilt auch die Teilnahme mittels Telefon- oder Videokonferenz sowie per Internet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Pr\u00e4sidium entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Sind auch die Vizepr\u00e4sidenten verhindert, werden die Aufgaben des Pr\u00e4sidenten durch das dienst\u00e4lteste Pr\u00e4sidiumsmitglied wahrgenommen. Andernfalls hat derjenige Vizepr\u00e4sident vorrangig die Aufgaben wahrzunehmen, der am l\u00e4ngsten als Pr\u00e4sidiumsmitglied bestellt ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Mitglieder des Pr\u00e4sidiums d\u00fcrfen bei den Er\u00f6rterungen und den Entscheidungen von Angelegenheiten eines von VIAC administrierten Verfahrens, an dem sie in irgendeiner Eigenschaft beteiligt sind oder waren, weder anwesend sein noch mitwirken. Die Beschlussf\u00e4higkeit des Pr\u00e4sidiums wird dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Umlaufbeschl\u00fcsse sind zul\u00e4ssig. In diesem Fall \u00fcbermittelt der Pr\u00e4sident den Mitgliedern des Pr\u00e4sidiums einen schriftlichen Beschlussvorschlag und setzt eine Frist zur schriftlichen Stimmabgabe. Art 2 und 3 dieses Anhangs sind sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Jedes Mitglied hat aber das Recht, \u00fcber den Beschlussvorschlag eine Sitzung zu verlangen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Das Pr\u00e4sidium ist nicht verpflichtet, seine Entscheidungen zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><a id=\"Anhang_3\"><\/a><\/p>\n<p><span><sub><sup>1\u00a0<\/sup>Stand 1.7.2021<\/sub><\/span><\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 3<br \/>\nKOSTENTABELLE<sup>1<\/sup><strong><\/strong><\/span><\/h2>\n<h4><strong>Einschreibegeb\u00fchr f\u00fcr Schiedsverfahren<sup>2<\/sup><\/strong><\/h4>\n<p>[\/et_pb_text][dvmd_table_maker tbl_row_header_count=&#8221;0&#8243; tbl_chead_cell_color=&#8221;#4D4D4D&#8221; tbl_chead_cell_align_horz=&#8221;center&#8221; tbl_chead_cell_align_vert=&#8221;center&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; tbl_chead_text_font=&#8221;|700|||||||&#8221; max_width=&#8221;400px&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Streitwert in EURO&#8221; col_content=&#8221;<cell colspan=%222%22>Streitwert in EURO<\/cell><br \/>\nvon<\/p>\n<p>25.001<br \/>\n75.001&#8243; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Streitwert in EURO bis&#8221; col_content=&#8221;bis<br \/>\nbis<br \/>\n25.000<br \/>\n75.000<br \/>\n100.00&#8243; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Tarif in EURO&#8221; col_content=&#8221;Tarif in EURO<\/p>\n<p>500<br \/>\n1.000<br \/>\n1.500&#8243; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][\/dvmd_table_maker][et_pb_text _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; custom_margin=&#8221;||0px|||&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;]<\/p>\n<h4><strong>Verwaltungskosten f\u00fcr Schiedsverfahren<\/strong><sup><strong>3<\/strong><\/sup><\/h4>\n<p>[\/et_pb_text][dvmd_table_maker tbl_row_header_count=&#8221;0&#8243; tbl_chead_cell_color=&#8221;#4D4D4D&#8221; tbl_chead_cell_align_horz=&#8221;center&#8221; tbl_chead_cell_align_vert=&#8221;center&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; tbl_chead_text_font=&#8221;|700|||||||&#8221; max_width=&#8221;800px&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Streitwert in EURO&#8221; col_content=&#8221;<cell colspan=%222%22>Streitwert in EURO<\/cell><br \/>\nvon<\/p>\n<p>25.001<br \/>\n75.001<br \/>\n100.001<br \/>\n200.001<br \/>\n500.001<br \/>\n1.000.001<br \/>\n2.000.001<br \/>\n15.000.001<br \/>\n<cell colspan=%222%22>\u00fcber 40.000.000<\/cell>&#8221; col_column_max_width=&#8221;0.5fr&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Streitwert in EURO bis&#8221; col_content=&#8221;bis<br \/>\nbis<br \/>\n25.000<br \/>\n75.000<br \/>\n100.000<br \/>\n200.000<br \/>\n500.000<br \/>\n1.000.000<br \/>\n2.000.000<br \/>\n15.000.000<br \/>\n40.000.000&#8243; col_column_max_width=&#8221;0.5fr&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Tarif in EURO&#8221; col_content=&#8221;Tarif in EURO<\/p>\n<p>500<br \/>\n1.000<br \/>\n1.500<br \/>\n3.250 + 1,875 % des 100.000 \u00fc.B.<sup>4<\/sup><br \/>\n5.125 + 1,250 % des 200.000 \u00fc.B.<br \/>\n9.125 + 0,875 % des 500.000 \u00fc.B.<br \/>\n13.500 + 0,500 % des 1.000.000 \u00fc.B.<br \/>\n18.500 + 0,150 % des 2.000.000 \u00fc.B<br \/>\n38.000 + 0,058 % des 15.000.000 \u00fc.B<br \/>\n<cell>52.500 + 0,045 % des 40.000.000 \u00fc.B.<br \/>\ningesamt max. 75.000 (52.500 + 22.500)<\/cell>&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][\/dvmd_table_maker][et_pb_text _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; custom_margin=&#8221;||0px||false|false&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;]<\/p>\n<h4><strong>Geb\u00fchren f\u00fcr Mediationsverfahren<\/strong><sup><strong>5<\/strong><\/sup><\/h4>\n<p>[\/et_pb_text][dvmd_table_maker tbl_row_header_count=&#8221;0&#8243; tbl_chead_cell_color=&#8221;#4D4D4D&#8221; tbl_chead_cell_align_horz=&#8221;center&#8221; tbl_chead_cell_align_vert=&#8221;center&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; tbl_chead_text_font=&#8221;|700|||||||&#8221; max_width=&#8221;400px&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Einschreibegeb\u00fchr&#8221; col_content=&#8221;Einschreibegeb\u00fchr<br \/>\nPauschale&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;EURO&#8221; col_content=&#8221;EURO<br \/>\n500&#8243; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][\/dvmd_table_maker][dvmd_table_maker tbl_column_header_count=&#8221;2&#8243; tbl_row_header_count=&#8221;0&#8243; tbl_chead_cell_color=&#8221;#4D4D4D&#8221; tbl_chead_cell_align_horz=&#8221;center&#8221; tbl_chead_cell_align_vert=&#8221;center&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; tbl_chead_text_font=&#8221;|700|||||||&#8221; max_width=&#8221;550px&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Streitwert in EURO&#8221; col_content=&#8221;<cell colspan=%223%22>Verwaltungskosten<\/cell><br \/>\n<cell colspan=%222%22>Streitwert in EURO<\/cell><br \/>\nvon<\/p>\n<p>500.001<br \/>\n<cell colspan=%222%22>\u00fcber 5.000.001<\/cell>&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Streitwert in EURO bis&#8221; col_content=&#8221;bis<br \/>\nbis<br \/>\nbis<br \/>\n500.000<br \/>\n5.000.000<br \/>\n&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Tarif in EURO&#8221; col_content=&#8221;Tarif in EURO<br \/>\nH\u00f6chsttarif in EURO<\/p>\n<p>2.000<br \/>\n5.000<br \/>\n10.000&#8243; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][\/dvmd_table_maker][et_pb_text _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; custom_margin=&#8221;||0px||false|false&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;]<\/p>\n<h4>Honorare f\u00fcr Einzelschiedsrichter<sup>6<\/sup><\/h4>\n<p>[\/et_pb_text][dvmd_table_maker tbl_row_header_count=&#8221;0&#8243; tbl_chead_cell_color=&#8221;#4D4D4D&#8221; tbl_chead_cell_align_horz=&#8221;center&#8221; tbl_chead_cell_align_vert=&#8221;center&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; tbl_chead_text_font=&#8221;|700|||||||&#8221; max_width=&#8221;800px&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Streitwert in EURO&#8221; col_content=&#8221;<cell colspan=%222%22>Streitwert in EURO<\/cell><br \/>\nvon<\/p>\n<p>100.001<br \/>\n200.001<br \/>\n500.001<br \/>\n1.000.001<br \/>\n2.000.001<br \/>\n5.000.001<br \/>\n10.000.001<br \/>\n20.000.001<br \/>\n100.000.001<br \/>\n<cell colspan=%222%22>\u00fcber 500.000.000<\/cell>&#8221; col_column_max_width=&#8221;0.5fr&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Streitwert in EURO bis&#8221; col_content=&#8221;bis<br \/>\nbis<br \/>\n100.000<br \/>\n200.000<br \/>\n500.000<br \/>\n1.000.000<br \/>\n2.000.000<br \/>\n5.000.000<br \/>\n10.000.000<br \/>\n20.000.000<br \/>\n100.000.000<br \/>\n500.000.000&#8243; col_column_max_width=&#8221;0.5fr&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=&#8221;Tarif in EURO&#8221; col_content=&#8221;Tarif in EURO<\/p>\n<p>6 %, mindestens 3.000<br \/>\n6.000 + 3,00 % des 100.000 \u00fc.B.<sup>7<\/sup><br \/>\n9.000 + 3,10 % des 200.000 \u00fc.B.<br \/>\n18.300 + 2,30 % des 500.000 \u00fc.B.<br \/>\n29.800 + 1,10 % des 1.000.000 \u00fc.B.<br \/>\n40.800 + 0,66 % des 2.000.000 \u00fc.B.<br \/>\n60.600 + 0,45 % des 5.000.000 \u00fc.B.<br \/>\n83.100 + 0,21 % des 10.000.000 \u00fc.B.<br \/>\n104.100 + 0,088 % des 20.000.000 \u00fc.B.<br \/>\n174.500 + 0,031 % des 100.000.000 \u00fc.B.<br \/>\n298.500 + 0,01% des 500.000.000 \u00fc.B.&#8221; _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/dvmd_table_maker_item][\/dvmd_table_maker][et_pb_text _builder_version=&#8221;4.27.4&#8243; _module_preset=&#8221;default&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;]<sup>1<\/sup> siehe den Kostenrechner auf der <a href=\"de\/schiedsverfahren\/kostenrechner\" target=\"_self\">VIAC-Website<\/a>.<br \/>\n<sup>2<\/sup> siehe Art 10 Wiener Regeln<br \/>\n<sup>3<\/sup> siehe Art 44 Abs 2 und 4 Wiener Regeln<br \/>\n<sup>4<\/sup>\u00a0\u00fc.B. = \u00fcbersteigender Betrag<br \/>\n<a id=\"Anhang_4\"><\/a><sup>5<\/sup> siehe Art 4 Wiener Mediationsregeln; Art 8 Abs 1 und 4 Wiener Mediationsregeln<br \/>\n<sup>6 <\/sup>siehe insb Art 44 Abs 2, 4, 8 und 11 Wiener Regeln<br \/>\n<sup>7<\/sup>\u00a0\u00fc.B. = \u00fcbersteigender Betrag<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 4<br \/>\nVIAC ALS ERNENNENDE STELLE<\/span><\/h2>\n<p>VIAC kann in ad hoc Verfahren als Ernennende Stelle bestimmt werden.<span style=\"color: #c10525;\"><\/span><\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VIAC ALS ERNENNENDE STELLE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 1<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> VIAC kann durch Vertrag, Gesetz, \u00dcbereinkommen, Vereinbarung der Parteien oder durch den Generalsekret\u00e4r des St\u00e4ndigen Schiedsgerichtshof in Den Haag als Ernennende Stelle gem\u00e4\u00df diesem Anhang 4 bestimmt werden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> VIAC bietet folgende Leistungen als Ernennende Stelle an:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> Bestellung von Schiedsrichtern oder anderen allparteilichen Dritten;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> Ersatzbestellung von Schiedsrichtern oder anderen allparteilichen Dritten;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> Bestellung von Sachverst\u00e4ndigen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> Entscheidung \u00fcber Ablehnungsantr\u00e4ge gegen Schiedsrichter;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.5<\/span> Unterst\u00fctzung bei der Festsetzung der Honorare und Auslagen von Schiedsrichtern und anderen allparteilichen Dritten sowie deren \u00dcberpr\u00fcfung;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.6<\/span> Beratung hinsichtlich der Kostenvorsch\u00fcsse.<\/p>\n<p><span style=\"color: #b40404;\">(3)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, folgt VIAC bei der Schiedsrichterbestellung dem Verfahren gem\u00e4\u00df Art 16-18 der Wiener Regeln und bei der Bestellung eines anderen allparteilichen Dritten dem Verfahren gem\u00e4\u00df Art 7 Wiener Mediationsregeln.<\/p>\n<p><span><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Wird eine Entscheidung \u00fcber die Ablehnung eines Schiedsrichters beantragt, folgt VIAC, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, dem Ablehnungsverfahren gem\u00e4\u00df Art 20 ff Wiener Regeln.<\/span><\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ANTRAG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 2<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Antrag ist bei VIAC gem\u00e4\u00df Art 12 Wiener Regeln einzubringen und soll wie folgt ausgestaltet sein:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> schriftlich in einer der Korrespondenzsprachen des VIAC (Englisch oder Deutsch);<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> mit Datum versehen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> unterschrieben von der\/den antragstellenden Partei(en) oder einem\/den dazu Bevollm\u00e4chtigten. Wird der Antrag von einem Bevollm\u00e4chtigen unterschieben, ist diesem ein Nachweis der Bevollm\u00e4chtigung, wie etwa eine anwaltliche Vollmacht oder ein Mandatsvertrag, anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #b40404;\">(2)<\/span> Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> eine Beschreibung der beantragen Leistung(en) nach Art 1 Abs 2;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> eine Beschreibung der zugrundeliegenden Streitigkeit;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> eine Ausfertigung der Klage oder eines einleitenden Schriftsatzes, etwaige Klagebeantwortungen oder andere Stellungnahmen der anderen Partei(en) sowie alle weiteren relevanten Schrifts\u00e4tze oder Schriftst\u00fccke der Parteien;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> die Streitbeilegungsklausel und die Vereinbarung, die VIAC als Ernennende Stelle bestimmt;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.5<\/span> den vollst\u00e4ndigen Namen der Parteien und Bevollm\u00e4chtigen samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten sowie eine Angabe zu der Nationalit\u00e4t der Parteien;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.6<\/span> den Namen und die Nationalit\u00e4t des\/der bereits bestellten Schiedsrichter(s) \/ allparteilichen Dritten \/ Sachverst\u00e4ndigen; Angaben \u00fcber die Art und Weise der Bestellung und alle von diesen abgegebenen Erkl\u00e4rungen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.7<\/span> die Verfahrenssprache(n).<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 3<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Wird ein Antrag eingebracht, dass VIAC als Ernennende Stelle gem\u00e4\u00df diesem Anhang t\u00e4tig werden soll, hat\/haben die antragstellende(n) Partei(en) eine nicht r\u00fcckzahlbare Geb\u00fchr in H\u00f6he von EUR 3.000 pro Antrag zu bezahlen. Der Antrag wird erst nach vollst\u00e4ndiger Bezahlung bearbeitet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> In Ausnahmef\u00e4llen kann VIAC von den in Abs 1 dieses Artikels genannten Betr\u00e4gen abweichen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">HAFTUNGSAUSSCHLUSS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 4<\/p>\n<p>Die Haftung eines Schiedsrichters, eines anderen allparteilichen Dritten, eines Sekret\u00e4rs des Schiedsgerichts, des Generalsekret\u00e4rs, des Generalsekret\u00e4r-Stellvertreters, des Pr\u00e4sidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich und ihrer Besch\u00e4ftigten f\u00fcr <a id=\"Anhang_5\"><\/a>jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen erfolgten vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 5<br \/>\nVIAC ALS ADMINISTRIERENDE STELLE<\/span><\/h2>\n<p>VIAC kann in ad hoc Verfahren als Administrierende Stelle bestimmt werden.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VIAC ALS ADMINISTRIERENDE STELLE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 1<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> VIAC wird als Administrierende Stelle nach diesem Anhang 5 t\u00e4tig, wenn die Parteien in einem Schiedsverfahren nach den UNCITRAL-Regeln oder in anderen ad hoc-Schiedsverfahren vereinbart haben, dass VIAC das Verfahren administrieren soll.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> VIAC bietet folgende Leistungen als Administrierende Stelle an:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> Organisatorische Leistungen, einschlie\u00dflich<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">i.<\/span> Aktenf\u00fchrung;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">ii.<\/span> Unterst\u00fctzung bei der Korrespondenz, mit der M\u00f6glichkeit, einen Zugang zur VIAC-Plattform (&#8220;VIAC-Portal&#8221;) zu erhalten;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">iii.<\/span> Vorkehrungen f\u00fcr Meetings und Verhandlungen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\"><span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span> Unterst\u00fctzung bei der Festlegung des Datums, der Zeit und des Ortes von Meetings und Verhandlungen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 100px;\"><span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span> Bereitstellung von Verhandlungsr\u00e4umen in den R\u00e4umlichkeiten der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich, einschlie\u00dflich technischer Ausstattung und logistischer Unterst\u00fctzung;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 100px;\"><span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span> Organisation von Mittagessen und Cateringservices;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 100px;\"><span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span> Unterst\u00fctzung bei der weiteren logistischen Abwicklung, z. B. bei der Auswahl und Beauftragung von Protokollf\u00fchrern oder Dolmetschern;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 100px;\"><span style=\"color: #c10525;\">&#8211;<\/span> Unterst\u00fctzung f\u00fcr den Erhalt von Visa f\u00fcr die Einreise, falls erforderlich;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">iv.<\/span> Leistungen in Zusammenhang mit der Archivierung von Akten, einschlie\u00dflich Schiedsspr\u00fcchen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> Verwaltung der Kosten, einschlie\u00dflich der Verwahrung der Kostenvorsch\u00fcsse f\u00fcr das Verfahren und der Abwicklung der Zahlungen an die Schiedsrichter und anderen Dienstleister.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> Leistungen als Ernennende Stelle nach Art 1 des Anhangs 4.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ANTRAG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 2<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Antrag ist bei VIAC gem\u00e4\u00df Art 12 Wiener Regeln einzubringen und soll wie folgt ausgestaltet sein:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> schriftlich in einer der Korrespondenzsprachen des VIAC (Englisch oder Deutsch);<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> mit Datum versehen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> unterschrieben von der\/den antragstellenden Partei(en) oder einem\/den dazu Bevollm\u00e4chtigten. Wird der Antrag von einem Bevollm\u00e4chtigen unterschrieben, ist diesem ein Nachweis der Bevollm\u00e4chtigung, wie etwa eine anwaltliche Vollmacht oder ein Mandatsvertrag, anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r kann abh\u00e4ngig von den beantragten Leistungen weitere Informationen verlangen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 3<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Wird ein Antrag eingebracht, dass VIAC als Administrierende Stelle gem\u00e4\u00df Art 1 dieses Anhangs t\u00e4tig werden soll, hat\/haben die antragstellende(n) Partei(en) eine Einschreibegeb\u00fchr in der gem\u00e4\u00df Anhang 3 bestimmten H\u00f6he spesenfrei zu zahlen. Die Einschreibegeb\u00fchr wird nicht zur\u00fcckerstattet und wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet. Der Antrag wird erst nach vollst\u00e4ndiger Bezahlung bearbeitet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Abh\u00e4ngig von der beantragten Leistung fallen die folgenden Verwaltungsgeb\u00fchren an:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span>\u00a0F\u00fcr die vollen administrativen Leistungen berechnet VIAC seine Standard-Verwaltungsgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df Anhang 3 abh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Streitwertes. Der Streitwert wird je nach Art der Streitigkeit auf der Grundlage der Kostenregeln der Wiener Regeln oder der Wiener Mediationsregeln berechnet.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2.<\/span>\u00a0F\u00fcr einzelne administrative Leistungen werden die Verwaltungsgeb\u00fchren entsprechend reduziert.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span>\u00a0Die Leistungen des VIAC als Administrierende Stelle k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich in drei Kategorien unterteilt werden, f\u00fcr die jeweils ein Drittel der Standard-Verwaltungsgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df Anhang 3 abh\u00e4ngig vom Streitwert anf\u00e4llt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">i.<\/span> Organisatorische Leistungen gem\u00e4\u00df Art 1 Abs 2.1 dieses Anhangs 5;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">ii.<\/span> Leistungen als Verwalter von Kosten gem\u00e4\u00df Art 1 Abs 2.2 dieses Anhangs 5;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">iii.<\/span> Leistungen als Ernennende Stelle gem\u00e4\u00df Art 1 Abs 2 des Anhangs 4.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span>\u00a0Die Mindestverwaltungsgeb\u00fchr betr\u00e4gt in jedem Fall EUR 3.000.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span>\u00a0Der Kostenvorschuss f\u00fcr die Verwaltungsgeb\u00fchren ist in voller H\u00f6he zu zahlen, bevor VIAC mit der Erbringung der jeweiligen Leistungen beginnt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Alle Kostenvorsch\u00fcsse unterliegen der Bestimmung \u00fcber die Kostenvorsch\u00fcsse nach den Wiener Regeln (Art 42) oder im Falle der Beantragung von Leistungen in Verfahren nach anderen alternativen Streitbeilegungsmethoden nach der entsprechenden Bestimmung in den Wiener Mediationsregeln (Art 8). Die Kostenvorsch\u00fcsse k\u00f6nnen von VIAC zu jedem Zeitpunkt w\u00e4hrend oder nach dem Verfahren verwendet werden, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Betr\u00e4ge werden nur auf Anordnung des Schiedsgerichts oder, im Falle eines Verfahrens nach anderen alternativen Streitbeilegungsmethoden, des anderen allparteilichen Dritten, ausgezahlt.<br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span>\u00a0In Ausnahmef\u00e4llen kann VIAC von den in Abs 2 dieses Artikels genannten Betr\u00e4gen abweichen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">HAFTUNGSAUSSCHLUSS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 4<\/p>\n<p>Die Haftung eines Schiedsrichters, eines anderen allparteilichen Dritten, eines Sekret\u00e4rs des Schiedsgerichts, des Generalsekret\u00e4rs, des Generalsekret\u00e4r-Stellvertreters, des Pr\u00e4sidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich und ihrer Besch\u00e4ftigten f\u00fcr <a id=\"Anhang_6\"><\/a>jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen erfolgten vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 6<br \/>\nERG\u00c4NZENDE REGELN F\u00dcR ERBRECHTLICHE STREITIGKEITEN\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Die in Anhang 6 festgelegten Erg\u00e4nzenden Regeln f\u00fcr erbrechtliche Streitigkeiten sind anzuwenden, wenn die Parteien sich darauf geeinigt haben, oder dies vom Erblasser durch eine Verf\u00fcgung von Todes wegen, einschlie\u00dflich Erbvertrag, oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgesch\u00e4fte vorgesehen wurde.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VIAC UND ANWENDBARE FASSUNG DER WIENER REGELN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 1<\/p>\n<p><em>Absatz 1 des Artikel 1 der Wiener Regeln wird durch folgenden <span style=\"color: #b40404;\">Einschub erg\u00e4nzt<\/span>:<\/em><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Vienna International Arbitral Centre (\u201eVIAC\u201c) ist die St\u00e4ndige Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich[1]. VIAC administriert nationale und internationale Schiedsverfahren sowie Verfahren nach anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden, wenn die Parteien die VIAC Schiedsordnung (\u201eWiener Regeln\u201c) oder die VIAC Mediationsordnung (\u201eWiener Mediationsregeln\u201c), die VIAC Schiedsordnung f\u00fcr Investitionsverfahren (\u201eWiener Regeln f\u00fcr Investitionsverfahren\u201c), die VIAC Mediationsordnung f\u00fcr Investitionsverfahren (\u201eWiener Mediationsregeln f\u00fcr Investitionsverfahren\u201c) vereinbart haben oder wenn auf andere Weise vereinbart oder vorgesehen wurde, dass VIAC als administrierende Stelle t\u00e4tig werden soll. <span style=\"color: #c10525;\">Davon umfasst sind auch jene F\u00e4lle, in denen die Administrierung durch VIAC vom Erblasser durch eine Verf\u00fcgung von Todes wegen, einschlie\u00dflich Erbvertrag, oder ein anderes nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhendes Rechtsgesch\u00e4ft vorgesehen wurde.<\/span><\/p>\n<p><em>Absatz 2 des Artikel 1 der Wiener Regeln wird durch folgenden <span style=\"color: #b40404;\">Einschub ersetzt<\/span>:<\/em><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)\u00a0In erbrechtlichen Streitigkeiten finden die Wiener Regeln in der bei der Einleitung des Schiedsverfahrens (Art 7 Abs 1) geltenden Fassung Anwendung, sofern nichts anderes vereinbart oder von Todes wegen verf\u00fcgt wurde.<\/span><\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERBINDUNG VON SCHIEDSVERFAHREN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 15<\/p>\n<p><em>Absatz 1 des Artikel 15 der Wiener Regeln wird durch <span style=\"color: #c10525;\">folgenden Absatz 1 ersetzt<\/span> und durch <span style=\"color: #b40404;\">Absatz 3 erg\u00e4nzt<\/span>:<\/em><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1) Eine Verbindung zweier oder mehrerer Schiedsverfahren \u00fcber erbrechtliche Streitigkeiten kann auf Antrag einer Partei zugelassen werden, wenn:<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span class=\"star\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1 die Parteien der Verbindung zustimmen; oder<\/span><\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">1.2 derselbe\/dieselben Schiedsrichter benannt oder bestellt wurden; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">1.3 die Anspr\u00fcche in einem rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Zusammenhang stehen, und die Parteien der Schiedsverfahren zumindest zum Teil identisch sind;<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">und der Schiedsort \u00fcbereinstimmt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3) (neu) Falls ein Antrag auf Verbindung vor der Best\u00e4tigung der Benennung oder der Bestellung eines Schiedsrichters gestellt und vom Pr\u00e4sidium bewilligt wird, richtet sich die Bildung des Schiedsgerichts nach Art\u00a018. Nach diesem Zeitpunkt werden die Schiedsverfahren in das zuerst anh\u00e4ngig gemachte Schiedsverfahren verbunden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. In diesem Fall kann das Pr\u00e4sidium bereits vorgenommene Bestellungen widerrufen und die Neubildung des Schiedsgerichts im Sinne von Art 18 anordnen.<br \/>\n<\/span><span style=\"color: #c10525;\"><\/span><\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSGERICHT &#8211; ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 16<\/p>\n<p><em>Absatz 1 des Artikel 16 der Wiener Regeln wird <\/em><em>durch die folgenden <span style=\"color: #b40404;\">Einsch\u00fcbe erg\u00e4nzt<\/span>:<\/em><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Parteien <span style=\"color: #c10525;\">oder der Erblasser<\/span> sind in der Bestimmung der Personen, die sie als Schiedsrichter benennen wollen, frei. Schiedsrichter kann jede gesch\u00e4ftsf\u00e4hige Person sein, soweit die Parteien keine besonderen zus\u00e4tzlichen Qualifikationserfordernisse vereinbart haben <span style=\"color: #c10525;\">oder der Erblasser solche von Todes wegen verf\u00fcgt hat<\/span>. Die Schiedsrichter stehen mit den Parteien in einem Vertragsverh\u00e4ltnis und haben ihre Leistungen den Parteien zu erbringen.<\/p>\n<h4 class=\"article\"><span style=\"color: #c10525;\">BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 17<\/p>\n<p><em>Die Abs\u00e4tze 1 und 2 des Artikel 17 der Wiener Regeln werden <\/em><em>durch die folgenden <span style=\"color: #c10525;\">Einsch\u00fcbe erg\u00e4nzt<\/span>:<\/em><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Den Parteien <span style=\"color: #c10525;\">oder dem Erblasser<\/span> steht es frei zu vereinbaren <span style=\"color: #c10525;\">oder von Todes wegen zu verf\u00fcgen<\/span>, dass das Schiedsverfahren von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu f\u00fchren ist. Den Parteien oder <span style=\"color: #c10525;\">dem Erblasser<\/span> steht es weiters frei, den Bestellungsmodus f\u00fcr die Schiedsrichter zu vereinbaren <span style=\"color: #c10525;\">oder von Todes wegen zu verf\u00fcgen<\/span>. Bei Fehlen einer Vereinbarung <span style=\"color: #c10525;\">oder Verf\u00fcgung von Todes wegen<\/span> kommen die in Abs 2 bis 6 festgelegten Regeln zur Anwendung.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span>\u00a0Liegt eine Vereinbarung <span style=\"color: #c10525;\">oder Verf\u00fcgung von Todes wegen<\/span> \u00fcber die Anzahl der Schiedsrichter nicht vor, bestimmt das Pr\u00e4sidium, ob der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist. Hierbei ber\u00fccksichtigt das Pr\u00e4sidium insbesondere die Schwierigkeit des Falls, die H\u00f6he des Streitwertes und das Interesse der Parteien an einer raschen und kosteng\u00fcnstigen Entscheidung.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSORT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 25<\/p>\n<p><em>Die Abs\u00e4tze 1 des Artikel 25 der Wiener Regeln wird\u00a0<\/em><em>durch die folgenden <span style=\"color: #b40404;\">Einsch\u00fcbe erg\u00e4nzt<\/span>:<\/em><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Parteien <span style=\"color: #c10525;\">oder der Erblasser<\/span> k\u00f6nnen den Schiedsort frei bestimmen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren <span style=\"color: #bc10525;\">oder von Todes wegen nichts anderes verf\u00fcgt wurde<\/span>, ist der Schiedsort Wien.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERFAHRENSSPRACHE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 26<\/p>\n<p><em>Artikel 26 der Wiener Regeln wird durch die folgenden <\/em><em><span style=\"color: #bc10525;\">Einsch\u00fcbe erg\u00e4nzt<\/span>:<\/em><em><br \/>\n<\/em><\/p>\n<p>Mangels Parteienvereinbarung <span style=\"color: #c10525;\">oder Verf\u00fcgung von Todes wegen<\/span> hat das Schiedsgericht unverz\u00fcglich nach Fall\u00fcbergabe die Sprache(n) des Verfahrens unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, einschlie\u00dflich der Sprache des Vertrags <span style=\"color: #c10525;\">oder der Verf\u00fcgung von Todes wegen<\/span>, zu bestimmen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ANWENDBARES RECHT, BILLIGKEIT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 27<\/p>\n<p><em>Die Abs\u00e4tze 1 und 2 des Artikel 27 der Wiener Regeln werden durch den folgenden<\/em><em><span style=\"color: #c10525;\"> Absatz 1 ersetzt<\/span>:<\/em><\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1) Bei erbrechtlichen Streitigkeiten ist das Recht anzuwenden, das nach dem Kollisionsrecht am Ort des gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes Anwendung findet oder danach w\u00e4hlbar ist.<\/span><br \/>\n<a id=\"Anhang_7\"><\/a><br \/>\n<span style=\"color: #c10525;\">(2) Entf\u00e4llt<\/span>.<\/p>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 7<br \/>\nERG\u00c4NZENDE REGELN F\u00dcR GESELLSCHAFTSRECHTLICHE STREITIGKEITEN\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Die in diesem Anhang 7 festgelegten Erg\u00e4nzenden Regeln f\u00fcr Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit intendierter Wirkungserstreckung sind anzuwenden, wenn die Parteien sich, insbesondere in einer in einem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schiedsklausel, auf die Anwendung der Wiener Regeln geeinigt haben.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ANWENDUNGSBEREICH<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 1<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die in Anhang 7 festgelegten Erg\u00e4nzenden Regeln f\u00fcr Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten finden Anwendung auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten in denen eine Erstreckung der Wirkungen des Schiedsspruchs auf Gesellschafter oder die Gesellschaft, die nicht als Parteien des Schiedsverfahrens genannt sind, intendiert ist, wie insbesondere Streitigkeiten \u00fcber Beschl\u00fcsse der Gesellschafter, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber deren Anfechtbarkeit, Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Auf das Schiedsverfahren finden die Wiener Regeln in der bei Beginn des Schiedsverfahrens (Art 7 Abs 1) geltenden Fassung Anwendung.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BENENNUNG DER BETROFFENEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 2<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Schiedsklage hat zus\u00e4tzlich zu den in Art 7 Abs 2 genannten Angaben den vollst\u00e4ndigen Namen samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten der Gesellschafter und Personen (\u201ebenannte Betroffenen\u201c) zu enthalten, auf die sich die Wirkungen des Schiedsspruchs kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverh\u00e4ltnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift erstrecken sollen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Zus\u00e4tzlich zu Art 12 Abs 1 ist die Schiedsklage samt Beilagen in elektronischer Form und in Papierform in so vielen Exemplaren einzubringen, dass jeder benannte Betroffene ein Exemplar erh\u00e4lt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt dem Beklagten und den benannten Betroffenen die Schiedsklage nach Ma\u00dfgabe des Art 7 Abs 4.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Der Beklagte kann in seiner Klagebeantwortung (Art 8) und der benannte Betroffene in seiner Beitrittserkl\u00e4rung (Art 3 Anhang 7) weitere \u2013 nicht vom Schiedskl\u00e4ger benannte \u2013 Betroffene unter Anf\u00fchrung des vollst\u00e4ndigen Namens samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten benennen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Ist die Gesellschaft Beklagte, so hat sie alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Einbeziehung s\u00e4mtlicher Betroffenen sicherzustellen. Sie hat nach Aufforderung des Generalsekret\u00e4rs, innerhalb einer vom Generalsekret\u00e4r zu setzenden Frist \u00fcber die getroffenen Ma\u00dfnahmen Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Die Parteien haben nach Aufforderung des Generalsekret\u00e4rs, innerhalb einer vom Generalsekret\u00e4r zu setzenden Frist, weitere Exemplare der Schiedsklage bzw. Klagebeantwortung in Papierform f\u00fcr nachtr\u00e4glich benannte Betroffene einzubringen. Kommen die Parteien einem diesbez\u00fcglichen Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Generalsekret\u00e4r das Verfahren ebenfalls f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 34 Abs 3).<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r hat nach Abs 3 dieses Artikels vorzugehen, wenn weitere Betroffene benannt werden.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BEITRITTSM\u00d6GLICHKEIT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 3<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r fordert die benannten Betroffenen auf, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Schiedsklage bzw. der Klagebeantwortung eine Beitrittserkl\u00e4rung abzugeben. Der Generalsekret\u00e4r weist benannte Betroffene gleichzeitig auf ihre Antragsm\u00f6glichkeiten gem\u00e4\u00df Art 8 Anhang 7 hin.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Beitrittserkl\u00e4rung ist beim Sekretariat des VIAC in elektronischer Form einzubringen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Beitrittserkl\u00e4rung hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.1<\/span> den vollst\u00e4ndigen Namen samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten sowie etwaige Angaben zur Nationalit\u00e4t des Betroffenen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.2<\/span> Angaben, ob der Betroffene dem Schiedsverfahren auf Seiten des Kl\u00e4gers oder des Beklagten als Nebenintervenient (Art 5 Anhang 7) beitreten will;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.3<\/span> Angaben, ob der Betroffene dem Schiedsverfahren auf Seiten des Kl\u00e4gers oder des Beklagten als Partei beitreten will.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Sollte die Beitrittserkl\u00e4rung nach Art 2 Abs 4 Annex7weitere benannte Betroffene bekannt machen, so sind dem neu benannten Betroffenen die Schiedsklage und die Klagebeantwortung in Papierform sowie eine Ausfertigung der ihn benennenden Beitrittserkl\u00e4rung mit der Aufforderung zuzustellen binnen 30 Tagen nach Erhalt eine Beitrittserkl\u00e4rung in Sinne dieses Art 3 abzugeben.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BEITRITT DER BETROFFENEN PERSONEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 4<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Durch fristgerechte Einbringung der Beitrittserkl\u00e4rung tritt der benannte Betroffene dem Verfahren bei (\u201ebeigetretener Betroffener\u201c). Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt die gem\u00e4\u00df Art 3 Anhang 7 eingebrachten Beitrittserkl\u00e4rungen den Parteien.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Mit Zustimmung des Kl\u00e4gers und des Beklagten kann der beitretende Betroffene dem Schiedsverfahren als Partei auf Seiten des Kl\u00e4gers oder des Beklagten beitreten. Hat ein beitretender Betroffener beantragt, als Partei auf Seiten des Kl\u00e4gers oder des Beklagten beizutreten, fordert der Generalsekret\u00e4r, innerhalb einer vom Generalsekret\u00e4r zu setzenden Frist, den Kl\u00e4ger und den Beklagten auf dem Antrag zuzustimmen oder abzulehnen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Vor Fall\u00fcbergabe (Art 11) informiert der Generalsekret\u00e4r alle Parteien und jene benannten Betroffenen, deren Beitrittsfrist noch nicht abgelaufen ist, \u00fcber den Beitritt eines Betroffenen in elektronischer Form.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Bringt ein benannter Betroffener seine Beitrittserkl\u00e4rung nicht fristgerecht ein, gilt dies als Verzicht auf das Recht, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Die M\u00f6glichkeit des benannten Betroffenen, dem Schiedsverfahren als Nebenintervenient (Art 5 Anhang 7) beizutreten bleibt davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Tritt ein benannter Betroffener dem Schiedsverfahren nach Ablauf der in Art 3 Abs 1 Anhang 7 genannten Frist als Nebenintervenient bei, so gilt dies als (i) Zustimmung zu dem gebildeten Schiedsgericht und (ii) Annahme des Verfahrens in der Lage, in der es sich im Zeitpunkt des Beitritts befindet.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">NEBENINTERVENTION<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 5<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Betroffene k\u00f6nnen dem Schiedsverfahren bis zu dessen Beendigung (Art 34) zu jedem Zeitpunkt als Nebenintervenient beitreten. Der Antrag hat die in Art 3 Abs 3.1 Anhang 7 genannten Angaben zu enthalten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> \u00dcber die Einbeziehung entscheidet das Schiedsgericht gem\u00e4\u00df Art 14 Abs 1 und 2 mit der Ma\u00dfgabe, dass der benannte Betroffene das Recht hat, als Nebenintervenient am Verfahren teilzunehmen, und das Ermessen des Schiedsgerichts insoweit eingeschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 6<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter zu entscheiden, werden die Parteien und beigetretenen Betroffenen vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Einzelschiedsrichter vom Pr\u00e4sidium bestellt. F\u00fcr die Fristberechnung ist der Tag ma\u00dfgeblich, an dem die Partei oder der beigetretene Betroffene die Aufforderung als Letzter erhalten hat (Art 12).<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, haben die Parteien und beigetretenen Betroffenen auf der Kl\u00e4ger- und der Beklagtenseite jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. Abweichend von Art 7 Abs 2.5 und Art 8 Abs 2.4 ist eine Benennung eines Schiedsrichters in der Schiedsklage oder der Klagebeantwortung lediglich ein unverbindlicher Vorschlag. Die Parteien und die gem\u00e4\u00df Art 3 Abs 1 Anhang 7 fristgerecht beigetretenen Betroffenen auf der Kl\u00e4ger- und der Beklagtenseite werden jeweils vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. F\u00fcr die Fristberechnung ist der Tag ma\u00dfgeblich, an dem die Partei oder der beigetretene Betroffene die Aufforderung als Letzter erhalten hat (Art 12). Wird ein gemeinsamer Schiedsrichter nicht fristgerecht benannt, so hat das Pr\u00e4sidium nach Art 18 Abs 4 vorzugehen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die in Art 19 Abs 1 vorgesehene Weiterleitung der Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Art 16 Abs 3 und 4 sowie die in Art 19 Abs 2 erm\u00f6glichte Einholung von Stellungnahmen gilt auch f\u00fcr beigetretene Betroffene. Beigetretene Betroffene k\u00f6nnen die Ablehnung von Schiedsrichtern nach Art 20 geltend machen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERFAHRENSKONZENTRATION DURCH VERFAHRENSVERBINDUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 7<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Zwei oder mehrere Schiedsverfahren, die denselben Beschluss zum Gegenstand haben, sind vom Pr\u00e4sidium auf Antrag einer Partei, eines beigetretenen Betroffenen oder auf Vorschlag des Generalsekret\u00e4rs in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung von Art 15 zu verbinden. In Abweichung von Art 15 Abs 1.1. ist die Verbindung auch dann zul\u00e4ssig, wenn nicht alle Parteien und beigetretenen Betroffenen zustimmen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Falls ein Antrag auf Verbindung vor der Best\u00e4tigung der Benennung oder der Bestellung eines Schiedsrichters gestellt wird, richtet sich die Bildung des Schiedsgerichts nach Art 6 Anhang 7. Nach diesem Zeitpunkt werden die Schiedsverfahren in das zuerst anh\u00e4ngig gemachte Schiedsverfahren verbunden, sofern die Parteien und beigetretenen Betroffenen nichts anderes vereinbaren. In diesem Fall kann das Pr\u00e4sidium bereits vorgenommene Bestellungen widerrufen und die Neubildung des Schiedsgerichts im Sinne des in Art 6 Anhang 7 geregelten Verfahrens anordnen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">INFORMATIONEN \u00dcBER DEN VERLAUF DES SCHIEDSVERFAHRENS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 8<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Auf Antrag informiert das Schiedsgericht die benannten Betroffenen \u00fcber den Verlauf des Schiedsverfahrens durch \u00dcbermittlung (Art 12 Abs 2) von Schrifts\u00e4tzen der Parteien oder Nebenintervenienten sowie schiedsgerichtlichen Entscheidungen und Verf\u00fcgungen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Schiedsgericht kann Betroffenen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, \u00fcber sonstige Aktenbestandteile unterrichten, wenn es der Auffassung ist, dass diese Information f\u00fcr die Wahrnehmung des Rechtes eines Betroffenen am Verfahren als Nebenintervenient teilzunehmen ma\u00dfgeblich sein kann.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSSPRUCH<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 9<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Schiedsspruch wird den Parteien, den beigetretenen Betroffenen sowie sonstigen Nebenintervenienten gem\u00e4\u00df Art 36 Abs 5 \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Verpflichtung den Schiedsspruch zu erf\u00fcllen (Art 36 Abs 7) erstreckt sich auch auf alle benannten und gem\u00e4\u00df Art 3 Abs 1 Anhang 7 zur Teilnahme am Schiedsverfahren aufgeforderten Betroffenen, unabh\u00e4ngig von ihrer tats\u00e4chlichen Teilnahme.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 10<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> \u00dcbersteigen die Kosten der \u00dcbermittlungen vor Fall\u00fcbergabe, die nach Art 10 eingehobene Einschreibegeb\u00fchr so hat der Kl\u00e4ger die tats\u00e4chlich anfallenden Kosten zu tragen. Der Generalsekret\u00e4r kann hierf\u00fcr jederzeit im freien Ermessen einen Kostenvorschuss zur Deckung der Auslagen f\u00fcr die \u00dcbermittlungen festsetzen (Art 42 Abs 12).<\/p>\n<p><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Bei der Berechnung der Verfahrenskosten gem\u00e4\u00df Art 44 Abs 4 sind alle Parteien, beigetretene Betroffene sowie sonstige Nebenintervenienten wie weitere Parteien zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>VIAC &#8211; Internationale Schiedsinstitution<\/strong><br \/>\n<strong>der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich<\/strong><br \/>\nWiedner Hauptstra\u00dfe 63, 1045 Wien<\/p>\n<p>T <span class=\"baec5a81-e4d6-4674-97f3-e9220f0136c1\" style=\"white-space: nowrap;\">+43 (0)5 90 900 4398<\/span><br \/>\nF <span class=\"baec5a81-e4d6-4674-97f3-e9220f0136c1\" style=\"white-space: nowrap;\">+43 (0)5 90 900 216<\/span><br \/>\nE <a href=\"mailto:office@viac.eu\">office@viac.eu<\/a><br \/>\nW <a href=\"http:\/\/www.viac.eu\/\">www.viac.eu<\/a>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2021 Online-Version SCHIEDS- UND MEDIATIONSORDNUNG WIENER REGELN UND WIENER MEDIATIONSREGELN 2021 in der Fassung vom 1.1.2025 Impressum Medieninhaber: Wirtschaftskammer \u00d6sterreich Wiedner Hauptstra\u00dfe 63, 1045 Wien Layout: design:ag Mariahilfer Stra\u00dfe 1c\/2, 1060 Wien, www.designag.at Von den verschiedenen Sprachvarianten, in die die VIAC Schieds- und Mediationsordnung \u00fcbersetzt wurden, gelten die deutsche und englische Originalfassung als allein verbindlich. VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2021 3. Auflage (J\u00e4nner 2025) &nbsp; INHALT TEIL I VIAC SCHIEDSORDNUNG ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 VIAC und anwendbare Fassung der Wiener Regeln Artikel 2 Pr\u00e4sidium Artikel 3 Beir\u00e4te Artikel 4 Generalsekret\u00e4r, Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter\u00a0und Sekretariat Artikel 5 Korrespondenzsprachen Artikel 6 Definitionen EINLEITUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS Artikel 7 Schiedsklage Artikel 8 Klagebeantwortung Artikel 9 Widerklage Artikel 10 Einschreibegeb\u00fchr Artikel 11 Fall\u00fcbergabe Artikel 12 Schriftst\u00fccke, Fristen und Aktenvernichtung Artikel 13 Vertreter Artikel 13a Prozessfinanzierung EINBEZIEHUNG DRITTER UND VERFAHRENSVERBINDUNG Artikel 14 Einbeziehung Dritter Artikel 15 Verbindung von Schiedsverfahren SCHIEDSGERICHT Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen Artikel 17 Bildung des Schiedsgerichts Artikel 18 Bildung des Schiedsgerichts im Mehrparteienverfahren Artikel 19 Best\u00e4tigung der Benennung Artikel 20 Ablehnung von Schiedsrichtern Artikel 21 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes Artikel 22 Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes ABLEHNUNG VON SACHVERST\u00c4NDIGEN Artikel 23 Ablehnung von Sachverst\u00e4ndigen ZUST\u00c4NDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS Artikel 24 Zust\u00e4ndigkeit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"[et_pb_section fb_built=\"1\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" background_enable_color=\"off\" use_background_color_gradient=\"on\" background_color_gradient_direction=\"90deg\" background_color_gradient_stops=\"#ffffff 0%|#ffffff 17%|rgba(112,112,112,0.3) 17%|rgba(112,112,112,0.3) 100%\" background_color_gradient_overlays_image=\"on\" background_image=\"https:\/\/www.viac.eu\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/AdobeStock_180711262-scaled.jpeg\" background_position=\"top_left\" background_horizontal_offset=\"0%\" background_vertical_offset=\"67%\" background_blend=\"darken\" custom_padding=\"||174px||false|false\" global_colors_info=\"{}\"][et_pb_row _builder_version=\"4.27.0\" _module_preset=\"default\" background_color=\"#ffffff\" max_width=\"45%\" custom_margin=\"215px|auto||0px|false|false\" custom_padding=\"|100px||100px|false|true\" global_colors_info=\"{}\"][et_pb_column type=\"4_4\" _builder_version=\"4.24.3\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][et_pb_text _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" text_text_color=\"#0B0B0B\" header_font=\"|700|||||||\" header_text_align=\"left\" header_text_color=\"#0B0B0B\" global_colors_info=\"{}\"]\n<h1>VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2021\nOnline-Version<\/h1>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section][et_pb_section fb_built=\"1\" _builder_version=\"4.27.0\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][et_pb_row _builder_version=\"4.27.0\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][et_pb_column type=\"4_4\" _builder_version=\"4.27.0\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][et_pb_text _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" custom_margin=\"||0px||false|false\" global_colors_info=\"{}\"]\n<h4><span style=\"font-size: 18pt;\"><strong>SCHIEDS- UND\nMEDIATIONSORDNUNG<\/strong><\/span><\/h4>\n<span style=\"color: #c10525;\">WIENER REGELN UND WIENER MEDIATIONSREGELN 2021<\/span>\n\nin der Fassung vom 1.1.2025\n\nImpressum\nMedieninhaber: Wirtschaftskammer \u00d6sterreich\nWiedner Hauptstra\u00dfe 63, 1045 Wien\n\nLayout: design:ag\nMariahilfer Stra\u00dfe 1c\/2, 1060 Wien, <a href=\"http:\/\/www.designag.at\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.designag.at<\/a>\n\nVon den verschiedenen Sprachvarianten, in die die\nVIAC Schieds- und Mediationsordnung \u00fcbersetzt wurden, gelten die deutsche und englische Originalfassung als allein verbindlich.\n\nVIAC Schieds- und Mediationsordnung 2021\n3. Auflage (J\u00e4nner 2025)\n\n&nbsp;\n<h2 align=\"left\"><span><strong><span style=\"color: ##c10525;\">INHALT<\/span><\/strong><\/span><\/h2>\n<h3 align=\"left\"><a href=\"#Teil_I\">TEIL I\nVIAC SCHIEDSORDNUNG<\/a><\/h3>\n<h3 align=\"left\"><a href=\"#Arb_AllgemeineBestimmungen\"><span style=\"color: #c10525;\">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/span><\/a><\/h3>\n<p align=\"left\"><a href=\"#Arb_Art1\">Artikel 1 VIAC und anwendbare Fassung der Wiener Regeln<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art2\">Artikel 2 Pr\u00e4sidium<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art3\">Artikel 3 Beir\u00e4te<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art4\">Artikel 4 Generalsekret\u00e4r, Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter\u00a0und Sekretariat<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art5\">Artikel 5 Korrespondenzsprachen<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art6\">Artikel 6 Definitionen<\/a><\/p>\n\n<h3 align=\"left\"><a href=\"#EinleitungdesSchiedsverfahrens\"><\/a><a href=\"#Arb_EinleitungdesSchiedsverfahrens\"><span style=\"color: #c10525;\">EINLEITUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS<\/span><\/a><\/h3>\n<p align=\"left\"><a href=\"#Arb_Art7\" target=\"_self\">Artikel 7 Schiedsklage<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art8\">Artikel 8 Klagebeantwortung<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art9\">Artikel 9 Widerklage<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art10\">Artikel 10 Einschreibegeb\u00fchr<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art11\">Artikel 11 Fall\u00fcbergabe<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art12\">Artikel 12 Schriftst\u00fccke, Fristen und Aktenvernichtung<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art13\">Artikel 13 Vertreter<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art13a\">Artikel 13a Prozessfinanzierung<\/a><\/p>\n\n<h3 align=\"left\"><a href=\"#Arb_EinbeziehungDritter\"><span style=\"color: #c10525;\">EINBEZIEHUNG DRITTER UND VERFAHRENSVERBINDUNG<\/span><\/a><\/h3>\n<p align=\"left\"><a href=\"#Arb_Art14\">Artikel 14 Einbeziehung Dritter<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art15\">Artikel 15 Verbindung von Schiedsverfahren<\/a><\/p>\n\n<h3><a href=\"#Arb_Schiedsgericht\"><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSGERICHT<\/span><\/a><\/h3>\n<a href=\"#Arb_Art16\">Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art17\">Artikel 17 Bildung des Schiedsgerichts<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art18\">Artikel 18 Bildung des Schiedsgerichts im Mehrparteienverfahren<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art19\">Artikel 19 Best\u00e4tigung der Benennung<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art20\">Artikel 20 Ablehnung von Schiedsrichtern<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art21\">Artikel 21 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art22\">Artikel 22 Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes<\/a>\n<h3><a href=\"#Arb_Ablehnung\"><span style=\"color: #c10525;\">ABLEHNUNG VON SACHVERST\u00c4NDIGEN<\/span><\/a><\/h3>\n<a href=\"#Arb_Art23\">Artikel 23 Ablehnung von Sachverst\u00e4ndigen<\/a>\n<h3><a href=\"#Arb_Zustaendigkeit\"><span style=\"color: #c10525;\">ZUST\u00c4NDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS<\/span><\/a><\/h3>\n<a href=\"#Arb_Art24\">Artikel 24 Zust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts<\/a>\n<h3><a href=\"#Arb_Verfahren\"><span style=\"color: #c10525;\">VERFAHREN VOR DEM SCHIEDSGERICHT<\/span><\/a><\/h3>\n<a href=\"#Arb_Art25\">Artikel 25 Schiedsort<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art26\">Artikel 26 Verfahrenssprache<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art27\">Artikel 27 Anwendbares Recht, Billigkeit<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art28\">Artikel 28 Durchf\u00fchrung des Verfahrens<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art29\">Artikel 29 Sachverhaltsermittlung<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art30\">Artikel 30 M\u00fcndliche Verhandlung<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art31\">Artikel 31 R\u00fcgepflicht<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art32\">Artikel 32 Schluss des Verfahrens und Frist zum Erlass des Schiedsspruchs<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art33\">Artikel 33 Vorl\u00e4ufige und sichernde Ma\u00dfnahmen\/Sicherheit f\u00fcr Verfahrenskosten<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art34\">Artikel 34 Arten der Verfahrensbeendigung<\/a><a href=\"#Arten_der_Verfahrensbeendigung\">\n<\/a><a href=\"#Arb_Art35\">Artikel 35 Entscheidungen im Schiedsrichtersenat<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art36\">Artikel 36 Schiedsspruch<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art37\">Artikel 37 Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut und protokollierter Vergleich<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art38\">Artikel 38 Kostenentscheidung<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art39\">Artikel 39 Berichtigung, Erl\u00e4uterung und Erg\u00e4nzung des Schiedsspruchs<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art40\">Artikel 40 Zur\u00fcckverweisung an das Schiedsgericht<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art41\">Artikel 41 Ver\u00f6ffentlichung von Schiedsspr\u00fcchen<\/a>\n<h3><a href=\"#Arb_Kosten\"><span style=\"color: #c10525;\">KOSTEN<\/span><\/a><\/h3>\n<a href=\"#Arb_Art42\">Artikel 42 Kostenvorsch\u00fcsse<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art43\">Artikel 43 Kostenvorsch\u00fcsse f\u00fcr weitere Verfahrenskosten<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art44\">Artikel 44 Zusammensetzung und Berechnung der Verfahrenskosten<\/a>\n<h3><a href=\"#Arb_SonstigeBestimmungen\"><span style=\"color: #c10525;\">SONSTIGE BESTIMMUNGEN<\/span><\/a><\/h3>\n<a href=\"#Arb_Art45\">Artikel 45 Beschleunigtes Verfahren<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art46\">Artikel 46 Haftungsausschluss und Verzicht auf Immunit\u00e4t<\/a>\n<a href=\"#Arb_Art47\">Artikel 47 In-Kraft-Treten und \u00dcbergangsbestimmungen<\/a>\n<h3><a href=\"#Teil_II\">TEIL II\nVIAC MEDIATIONSORDNUNG<\/a><\/h3>\n<a href=\"#Med_Art1\">Artikel 1 VIAC und anwendbare Fassung der Wiener Mediationsregeln<\/a>\n<a href=\"#Med_Art2\">Artikel 2 Definitionen<\/a>\n<a href=\"#Med_Art3\">Artikel 3 Einleitung des Verfahrens<\/a>\n<a href=\"#Med_Art4\">Artikel 4 Einschreibegeb\u00fchr<\/a>\n<a href=\"#Med_Art5\">Artikel 5 Ort der Sitzungen<\/a>\n<a href=\"#Med_Art6\">Artikel 6 Sprache des Verfahrens<\/a>\n<a href=\"#Med_Art7\">Artikel 7 Bestellung des Mediators<\/a>\n<a href=\"#Med_Art8\">Artikel 8 Kostenvorschuss und Kosten<\/a>\n<a href=\"#Med_Art9\">Artikel 9 Durchf\u00fchrung des Verfahrens<\/a>\n<a href=\"#Med_Art10\">Artikel 10 Parallelverfahren<\/a>\n<a href=\"#Med_Art11\">Artikel 11 Verfahrensbeendigung<\/a>\n<a href=\"#Med_Art12\">Artikel 12 Verschwiegenheitspflicht, Beweis- und Vertretungsverbot<\/a>\n<a href=\"#Med_Art13\">Artikel 13 Haftungsausschluss<\/a>\n<a href=\"#Med_Art14\">Artikel 14 In-Kraft-Treten und \u00dcbergangsbestimmung<\/a>\n<h3><a href=\"#Teil_III\">TEIL III\nANH\u00c4NGE\u00a0ZUR VIAC SCHIEDS- UND\u00a0MEDIATIONSORDNUNG<\/a><\/h3>\n<span style=\"color: #c10525;\"><a href=\"#Anhang_1\">ANHANG 1 MUSTERKLAUSELN<\/a>\n<\/span><span style=\"color: #c10525;\"><a href=\"#Anhang_2\">ANHANG 2 GESCH\u00c4FTSORDNUNG DES PR\u00c4SIDIUMS<\/a>\n<\/span><span style=\"color: #c10525;\"><a href=\"#Anhang_3\">ANHANG 3 KOSTENTABELLE<\/a>\n<\/span><a href=\"#Anhang_4\"><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 4 VIAC ALS ERNENNENDE STELLE<\/span><\/a>\n<a href=\"#Anhang_5\"><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 5 VIAC ALS ADMINISTRIERENDE STELLE<\/span><\/a>\n<a id=\"Teil_I\"><\/a><a href=\"#Anhang_6\"><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 6 ERG\u00c4NZENDE REGELN F\u00dcR ERBRECHTLICHE STREITIGKEITEN<\/span><\/a>\n<a href=\"#Anhang_7\"><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 7 ERG\u00c4NZENDE REGELN F\u00dcR GESELLSCHAFTSRECHTLICHE STREITIGKEITEN<\/span><\/a>\n\n_____________________________________________________________\n<h1><span>TEIL I\n<span style=\"color: #c10525;\">VIAC SCHIEDSORDNUNG<\/span><\/span><\/h1>\n<a id=\"Arb_AllgemeineBestimmungen\"><\/a><a id=\"Arb_Art1\"><\/a>\nWIENER REGELN | in der Fassung vom 1.1.2025<span>\n<\/span>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\u00a0\u00a0<\/span><\/h2>\n<h4><span class=\"c-red\"><span style=\"color: #c10525;\">VIAC UND ANWENDBARE FASSUNG DER WIENER REGELN<\/span><\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 1<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)\u00a0<\/span>Das Vienna International Arbitral Centre (\u201eVIAC\u201c) ist die St\u00e4ndige Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich<sup>1<\/sup>. VIAC administriert nationale und internationale Schiedsverfahren sowie Verfahren nach anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden, wenn die Parteien\u00a0<span style=\"caret-color: auto;\">die VIAC Schiedsordnung (\u201eWiener Regeln\u201c) oder die VIAC Mediationsordnung (\"Wiener Mediationsregeln\"), die VIAC Schiedsordnung f\u00fcr Investitionsverfahren (\"Wiener Regeln f\u00fcr Investitionsverfahren\"),<\/span><span>\u00a0die VIAC Mediationsordnung f\u00fcr Investitionsverfahren (\"Wiener Mediationsregeln f\u00fcr Investitionsverfahren\")\u00a0vereinbart haben oder wenn auf andere Weise vereinbart oder vorgesehen wurde, dass VIAC als administrierende Stelle t\u00e4tig werden soll.<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, finden die Wiener Regeln in der bei der Einleitung des Schiedsverfahrens (Art 7 Abs 1) geltenden Fassung Anwendung, wenn die Parteien, bevor oder nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Regeln vereinbart haben.\n\n<a id=\"Arb_Art2\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Pr\u00e4sidium kann die Durchf\u00fchrung des Verfahrens ablehnen, wenn von den Wiener Regeln grundlegend abweichende und mit den Wiener Regeln inkompatible Vereinbarungen getroffen wurden.\n\n<sub><sup>1<\/sup> gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl\u00a0<\/sub><sub>I Nr. 103\/1998 idF BGBl I Nr. 27\/2021<\/sub>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">PR\u00c4SIDIUM<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 2<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Pr\u00e4sidium des VIAC hat mindestens f\u00fcnf Mitglieder. Sie werden vom Erweiterten Pr\u00e4sidium der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich auf Vorschlag des Pr\u00e4sidenten des VIAC f\u00fcr eine Dauer von bis zu f\u00fcnf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zul\u00e4ssig.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Mitglieder des Pr\u00e4sidiums w\u00e4hlen aus ihrer Mitte einen Pr\u00e4sidenten und bis zu zwei Vizepr\u00e4sidenten. Im Falle der Verhinderung des Pr\u00e4sidenten werden seine Aufgaben von einem Vizepr\u00e4sidenten gem\u00e4\u00df der Gesch\u00e4ftsordnung des Pr\u00e4sidiums (Anhang 2) wahrgenommen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Mitglieder des Pr\u00e4sidiums d\u00fcrfen bei den Er\u00f6rterungen und den Entscheidungen von Angelegenheiten eines von VIAC verwalteten Verfahrens, an dem sie in irgendeiner Weise beteiligt sind oder waren, weder anwesend sein noch mitwirken. Die Beschlussf\u00e4higkeit des Pr\u00e4sidiums wird dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Die Mitglieder des Pr\u00e4sidiums haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erf\u00fcllen und sind in der Aus\u00fcbung ihrer Funktion unabh\u00e4ngig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind \u00fcber alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.<a id=\"Arb_Art3\"><\/a>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Das Pr\u00e4sidium kann eine Gesch\u00e4ftsordnung beschlie\u00dfen und diese ab\u00e4ndern (Anhang 2).\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BEIR\u00c4TE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 3<a id=\"Arb_Art4\"><\/a><\/p>\nDas Pr\u00e4sidium kann Beir\u00e4te einsetzen, die diesem beratend zur Seite stehen. Beir\u00e4te bestehen aus Fachleuten der Schiedsgerichtsbarkeit und\/oder der Mediation, die das Pr\u00e4sidium einladen kann.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">GENERALSEKRET\u00c4R, GENERALSEKRET\u00c4R-STELLVERTRETER\u00a0UND\u00a0SEKRETARIAT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 4<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Generalsekret\u00e4r\u00a0und Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter des VIAC werden auf Vorschlag des Pr\u00e4sidiums des VIAC vom Erweiterten Pr\u00e4sidium der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich f\u00fcr eine Funktionsperiode von bis zu f\u00fcnf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zul\u00e4ssig. Wird bis zum Ablauf einer Funktionsperiode keine Neubestellung vorgenommen, behalten Generalsekret\u00e4r und\u00a0Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter ihre Funktionen bis zu einer Neubestellung.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Sekretariat wird von Generalsekret\u00e4r und\u00a0Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter geleitet und erledigt die administrativen Angelegenheiten des VIAC, soweit sie nicht dem Pr\u00e4sidium vorbehalten sind. Wenn ein Stellvertreter des Generalsekret\u00e4rs bestellt wurde, ist dieser berechtigt, bei Verhinderung des Generalsekret\u00e4rs oder mit dessen Erm\u00e4chtigung Entscheidungen zu treffen, die in die Kompetenz des Generalsekret\u00e4rs fallen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Alle Mitglieder des Sekretariats d\u00fcrfen bei den Er\u00f6rterungen und Entscheidungen von Angelegenheiten eines von VIAC verwalteten Verfahrens, an dem sie in irgendeiner Weise beteiligt sind oder waren, weder anwesend sein noch mitwirken.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span>\u00a0Generalsekret\u00e4r und\u00a0Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erf\u00fcllen und sind dabei an keine Weisungen gebunden. Sie sind \u00fcber alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.\n\n<a id=\"Arb_Art5\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Sind\u00a0 Generalsekret\u00e4r und\u00a0Generalsekret\u00e4r-Stellvertreter an der Aus\u00fcbung ihrer Aufgaben verhindert, \u00fcbt ein vom Pr\u00e4sidium betrautes Mitglied desselben deren Funktion aus. F\u00fcr die Dauer der Aus\u00fcbung der Funktion des Generalsekret\u00e4rs ruht die Mitgliedschaft im Pr\u00e4sidium.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KORRESPONDENZSPRACHEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 5<a id=\"Arb_Art6\"><\/a><\/p>\nDie Kommunikation der Parteien mit dem Pr\u00e4sidium und dem Sekretariat ist in deutscher oder englischer Sprache zu f\u00fchren.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">DEFINITIONEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 6<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> In den Wiener Regeln bezieht sich\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> <strong>Partei<\/strong> oder <strong>Parteien<\/strong> auf einen oder mehrere Kl\u00e4ger, Beklagte oder eine oder mehrere mit Schiedsklage einbezogene Drittpersonen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> <strong>Kl\u00e4ger<\/strong> auf einen oder mehrere Kl\u00e4ger;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> <strong>Beklagter<\/strong> auf einen oder mehrere Beklagte;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.4<\/span> <strong>Drittperson<\/strong> auf einen oder mehrere Dritte, die nicht Kl\u00e4ger oder Beklagter des anh\u00e4ngigen Schiedsverfahrens sind und deren Teilnahme an diesem Schiedsverfahren beantragt wurde;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.5<\/span> <strong>Schiedsgericht<\/strong> auf einen Einzelschiedsrichter oder einen aus drei Personen bestehenden Schiedsrichtersenat;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.6<\/span> <strong>Schiedsrichter<\/strong> auf einen oder mehrere Schiedsrichter;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.7<\/span> <strong>Co-Schiedsrichter<\/strong> auf einen Schiedsrichter in einem Schiedsrichtersenat, der nicht dessen Vorsitzender ist;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.8<\/span> <strong>Schiedsspruch<\/strong> auf End-, Teil- oder Zwischenschiedsspr\u00fcche;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.9<\/span> <strong>Prozessfinanzierung<\/strong> auf eine Vereinbarung mit einer nat\u00fcrlichen oder juristischen Person, die keine Partei oder kein Parteienvertreter (Art\u00a013) ist, eine Partei zu finanzieren oder anderweitig materiell zu unterst\u00fctzen, womit direkt oder indirekt die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise \u00fcbernommen werden, entweder durch eine Zuwendung oder die Gew\u00e4hrung einer finanziellen Unterst\u00fctzung, oder gegen eine Verg\u00fctung oder R\u00fcckerstattung, die ganz oder teilweise vom Ausgang des Verfahrens abh\u00e4ngt.<\/p>\n<a id=\"Arb_EinleitungdesSchiedsverfahrens\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Soweit sich die in\u00a0den Wiener Regeln verwendeten Bezeichnungen auf nat\u00fcrliche Personen beziehen, gilt die gew\u00e4hlte Form f\u00fcr alle Geschlechter. Die Bezeichnungen in diesen Regeln werden in der Praxis geschlechtsspezifisch verwendet.\n\n<a id=\"Arb_Art7\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Soweit sich Verweise auf \u201eArtikel\u201c ohne weitere Bezeichnung beziehen, sind die jeweiligen Artikel der Wiener Regeln gemeint.\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">EINLEITUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSKLAGE\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 7<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Schiedsverfahren wird durch Einbringung einer Schiedsklage eingeleitet. Das Verfahren beginnt an dem Tag, an dem die Schiedsklage beim Sekretariat des VIAC oder bei einer der Wirtschaftskammern der L\u00e4nder (Landeskammern) in Papierform oder elektronischer Form einlangt (Art 12 Abs 1); damit ist das Verfahren anh\u00e4ngig. Das Sekretariat informiert die Parteien vom Einlangen der Schiedsklage.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Schiedsklage hat folgende Angaben zu enthalten:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span>\u00a0den vollst\u00e4ndigen Namen der Parteien samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten sowie etwaige Angaben zur Nationalit\u00e4t der Parteien;<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> eine Darstellung des Sachverhalts sowie ein bestimmtes Begehren;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> den Geldwert der einzelnen Klagsantr\u00e4ge zum Zeitpunkt der Einbringung der Schiedsklage, wenn das Begehren nicht ausschlie\u00dflich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter gem\u00e4\u00df Art 17;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.5<\/span> die Benennung eines Schiedsrichters, wenn die Streitigkeit durch drei Schiedsrichter entschieden werden soll, oder das Begehren, den Schiedsrichter durch das Pr\u00e4sidium bestellen zu lassen; sowie<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.6<\/span> Angaben zur Schiedsvereinbarung und deren Inhalt.<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Entspricht die Schiedsklage nicht Abs 2 dieses Artikels oder fehlen Ausfertigungen der Klage oder der Beilagen (Art 12 Abs 1), kann der Generalsekret\u00e4r den Kl\u00e4ger zur Verbesserung innerhalb einer vom Generalsekret\u00e4r zu setzenden Frist auffordern. Kommt der Kl\u00e4ger einem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nach, so gilt die Schiedsklage als am Tag des ersten Einlangens eingebracht. Kommt der Kl\u00e4ger dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Generalsekret\u00e4r das Verfahren f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 34 Abs 3). Dies hindert den Kl\u00e4ger nicht, dieselben Anspr\u00fcche zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.<a id=\"Arb_Art8\"><\/a>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt dem Beklagten die Schiedsklage, wenn kein Verbesserungsauftrag nach Abs 3 dieses Artikels erteilt oder sobald einem solchen nachgekommen wurde.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KLAGEBEANTWORTUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 8<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r fordert den Beklagten auf, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Klage eine Klagebeantwortung beim Sekretariat einzubringen (Art 12 Abs 3).\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2) <\/span>Die Klagebeantwortung hat folgende Angaben zu enthalten:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> den vollst\u00e4ndigen Namen samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten des Beklagten sowie etwaige Angaben zur Nationalit\u00e4t der Parteien;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> eine Stellungnahme zum Klagebegehren und zu dem Sachverhalt, auf den die Schiedsklage gest\u00fctzt wird, sowie ein bestimmtes Begehren;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter gem\u00e4\u00df Art 17;<a id=\"Arb_Art9\"><\/a><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> die Benennung eines Schiedsrichters, wenn die Streitigkeit durch drei Schiedsrichter entschieden werden soll, oder das Begehren, den Schiedsrichter durch das Pr\u00e4sidium bestellen zu lassen.<\/p>\n\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">WIDERKLAGE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 9<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Anspr\u00fcche des Beklagten gegen den Kl\u00e4ger k\u00f6nnen als Widerklagen im selben Verfahren erhoben werden.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> F\u00fcr Widerklagen gelten Art 7 und 10.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Schiedsgericht kann die Widerklage dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zur\u00fcckstellen, wenn\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.1<\/span> keine Parteienidentit\u00e4t besteht, oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.2<\/span> eine nach Klagebeantwortung eingebrachte Widerklage zu einer erheblichen Verz\u00f6gerung des Hauptverfahrens f\u00fchren w\u00fcrde.<a id=\"Arb_Art10\"><\/a><\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Das Schiedsgericht hat im Fall einer zugelassenen Widerklage dem Kl\u00e4ger Gelegenheit zur Erstattung einer Klagebeantwortung zu geben. Art 8 ist anzuwenden.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">EINSCHREIBEGEB\u00dcHR<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 10<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Kl\u00e4ger hat eine Einschreibegeb\u00fchr in der gem\u00e4\u00df Anhang 3 bestimmten H\u00f6he innerhalb der vom Generalsekret\u00e4r gesetzten Frist spesenfrei zu zahlen. Ebenso ist im Fall der Einbeziehung einer Drittperson (Art 14) vom Antragsteller eine Einschreibegeb\u00fchr zu zahlen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Sind an dem Schiedsverfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erh\u00f6ht sich die Einschreibegeb\u00fchr f\u00fcr jede zus\u00e4tzliche Partei um 10 %, h\u00f6chstens jedoch um 50 %.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Einschreibegeb\u00fchr wird nicht zur\u00fcckerstattet. Die Einschreibegeb\u00fchr wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Die Schiedsklage oder der Antrag auf Einbeziehung einer Drittperson wird erst nach vollst\u00e4ndiger Bezahlung der Einschreibegeb\u00fchr an die anderen Parteien versendet. Die Frist zur Zahlung der Einschreibegeb\u00fchr kann vom Generalsekret\u00e4r angemessen verl\u00e4ngert werden. Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Generalsekret\u00e4r das Verfahren f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 34 Abs 3). Dies hindert den Kl\u00e4ger nicht, dieselben Anspr\u00fcche zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.\n\n<a id=\"Arb_Art11\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Wird vor, w\u00e4hrend oder nach der Durchf\u00fchrung eines Schiedsverfahrens nach den Wiener Regeln ein Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln zwischen denselben Parteien \u00fcber denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, wird die Einschreibegeb\u00fchr des ersten Verfahrens auf die Einschreibegeb\u00fchr des zweiten Verfahrens angerechnet.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">FALL\u00dcBERGABE\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 11<\/p>\nDer Generalsekret\u00e4r \u00fcbergibt den Fall dem Schiedsgericht, wenn:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">-<\/span>\u00a0eine Art 7 entsprechende Schiedsklage (Widerklage) vorliegt; und\n<a id=\"Arb_Art12\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">-<\/span>\u00a0das Schiedsgericht vollst\u00e4ndig bestellt ist; und\n<span style=\"color: #c10525;\">-<\/span>\u00a0der Kostenvorschuss gem\u00e4\u00df Art 42 vollst\u00e4ndig bezahlt ist.<\/p>\n\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHRIFTST\u00dcCKE, FRISTEN\u00a0UND AKTENVERNICHTUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 12<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Eine Schiedsklage ist samt Beilagen in elektronischer Form und in Papierform in so vielen Exemplaren einzubringen, sodass jede Partei ein Exemplar erh\u00e4lt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Nach Fall\u00fcbergabe an das Schiedsgericht sind alle Schriftst\u00fccke und Beilagen an jede Partei und an jeden Schiedsrichter in der vom Schiedsgericht vorgesehenen Weise zu \u00fcbermitteln. Das Sekretariat erh\u00e4lt den gesamten Schriftverkehr zwischen Schiedsgericht und Parteien in elektronischer Form.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Schriftst\u00fccke sind in Papierform mit eingeschriebenem Brief gegen R\u00fcckschein, Brief mit Empfangsbescheinigung, Kurierdienst oder in elektronischer Form oder durch jede andere Form der Nachrichten\u00fcbermittlung, die einen Nachweis der Versendung sicherstellt, zu \u00fcbermitteln.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Schriftst\u00fccke sind an die jeweils zuletzt nachweislich bekannt gegebene Adresse des Adressaten, f\u00fcr den sie bestimmt sind, zu senden. Sobald eine Partei einen Vertreter bestellt hat, sind Schriftst\u00fccke an die zuletzt nachweislich bekannt gegebene Adresse dieses Vertreters zu senden.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Schriftst\u00fccke gelten als an dem Tag erhalten, an dem\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">5.1<\/span> der Empf\u00e4nger das Schriftst\u00fcck tats\u00e4chlich erhalten hat; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">5.2<\/span> bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Versand nach Abs 3 und 4 dieses Artikels vom Erhalt des Schriftst\u00fccks auszugehen ist.<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Kann eine gegen mehrere Beklagte gerichtete Schiedsklage nicht allen Beklagten \u00fcbermittelt werden, ist das Schiedsverfahren auf Antrag des Kl\u00e4gers nur gegen jene Beklagten, die die Schiedsklage erhalten haben, fortzusetzen. Die Schiedsklage gegen jene Beklagten, die die Schiedsklage nicht erhalten haben, ist auf Antrag des Kl\u00e4gers in einem gesonderten Verfahren zu behandeln.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Fristen beginnen am Tag nach Erhalt des fristausl\u00f6senden Schriftst\u00fccks zu laufen (Abs 5). Handelt es sich bei diesem Tag am Empfangsort um einen offiziellen Feiertag oder arbeitsfreien Tag, beginnt die Frist am darauffolgenden Arbeitstag zu laufen. Offizielle Feiertage oder arbeitsfreie Tage hindern nicht den Fortlauf der Frist. Ist der letzte Tag der Frist am Empfangsort ein offizieller Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, dann l\u00e4uft die Frist am Ende des darauffolgenden Arbeitstags ab.\n\n<a id=\"Arb_Art13\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(8)<\/span> Eine Frist ist gewahrt, wenn das Schriftst\u00fcck am letzten Tag der Frist in der in den Abs\u00e4tzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Weise versendet wird. Fristen k\u00f6nnen aus ber\u00fccksichtigungsw\u00fcrdigen Gr\u00fcnden verl\u00e4ngert werden.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(9)<\/span> Das Sekretariat kann nach Beendigung eines Verfahrens (Art 34) die gesamte Schiedsakte zu einem Fall mit Ausnahme von Entscheidungen (Art\u00a035) vernichten.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERTRETER<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 13<\/p>\n<a id=\"Arb_Art13a\"><\/a>Die Parteien k\u00f6nnen sich im Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Der Generalsekret\u00e4r oder das Schiedsgericht k\u00f6nnen jederzeit einen Nachweis der Vollmacht des Vertreters verlangen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">PROZESSFINANZIERUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 13a<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Eine Partei hat das Vorhandensein einer Prozessfinanzierung und die Identit\u00e4t des Prozessfinanzierers in ihrer Klage oder Klagebeantwortung oder unverz\u00fcglich nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung offenzulegen.\n\n<a id=\"Arb_EinbeziehungDritter\"><\/a><a id=\"Arb_Art14\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Legt eine Partei vor Konstituierung des Schiedsgerichts eine Prozessfinanzierung offen, hat der Generalsekret\u00e4r die benannten oder bereits bestellten Schiedsrichter f\u00fcr Zwecke der Komplettierung ihrer Annahmeerkl\u00e4rung (Art 16 Abs 3) \u00fcber eine solche Offenlegung zu informieren.\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">EINBEZIEHUNG DRITTER UND VERFAHRENSVERBINDUNG<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">EINBEZIEHUNG DRITTER<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 14<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> \u00dcber die Einbeziehung einer Drittperson in ein Schiedsverfahren sowie \u00fcber die Art ihrer Teilnahme entscheidet auf Antrag einer Partei oder einer Drittperson das Schiedsgericht nach Anh\u00f6rung aller Parteien und der einzubeziehenden Drittperson sowie unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Der Antrag auf Einbeziehung hat folgende Angaben zu enthalten:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> den vollst\u00e4ndigen Namen der Drittperson samt ihrer Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und ihren Kontaktdaten;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> die Gr\u00fcnde, auf die sich der Antrag auf Einbeziehung st\u00fctzt; sowie<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> die Art der Teilnahme der Drittperson.<\/p>\n<span style=\"color: #b40404;\">(3)<\/span> Wird die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage beantragt,\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.1<\/span> ist dieser Antrag beim Sekretariat einzureichen. Die Bestimmungen der Art 7 ff sind sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt diese Schiedsklage der Drittperson, die in das Schiedsverfahren einbezogen werden soll, sowie den anderen Parteien zur Stellungnahme;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.2<\/span> kann die Drittperson an der Bildung des Schiedsgerichts gem\u00e4\u00df Art 18 mitwirken, wenn noch kein Schiedsrichter bestellt ist; und<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\"><a id=\"Arb_Art15\"><\/a>3.3<\/span> hat das Schiedsgericht die Schiedsklage \u00fcber die Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zur\u00fcckzustellen, wenn es die Einbeziehung der Drittperson, die mit Schiedsklage beantragt wurde, gem\u00e4\u00df Abs 1 dieses Artikels ablehnt. In diesem Fall kann das Pr\u00e4sidium bereits vorgenommene Best\u00e4tigungen der Benennung oder Bestellungen von Schiedsrichtern widerrufen und die Neubildung des Schiedsgerichts oder der Schiedsgerichte im Sinne der Art 17 ff anordnen, wenn die Drittperson an der Konstituierung des Schiedsgerichts im Sinne von Abs 3 Z 3.2 mitgewirkt hat.<\/p>\n\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERBINDUNG VON SCHIEDSVERFAHREN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 15<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Eine Verbindung zweier oder mehrerer Schiedsverfahren kann auf Antrag einer Partei zugelassen werden, wenn\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> die Parteien der Verbindung zustimmen; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> der- oder dieselben Schiedsrichter benannt oder bestellt wurden;<\/p>\nund der Schiedsort \u00fcbereinstimmt.\n\n<a id=\"Arb_Schiedsgericht\"><\/a><a id=\"Arb_Art16\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> \u00dcber Antr\u00e4ge auf Verbindung von Schiedsverfahren entscheidet das Pr\u00e4sidium nach Anh\u00f6rung der Parteien und der bereits bestellten Schiedsrichter. Das Pr\u00e4sidium hat bei der Entscheidung \u00fcber die Verbindung alle ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen; dazu z\u00e4hlen die Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen und das Stadium, in dem sich die Schiedsverfahren jeweils befinden.\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSGERICHT<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 16<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Parteien sind in der Bestimmung der Personen, die sie als Schiedsrichter benennen wollen, frei. Schiedsrichter kann jede gesch\u00e4ftsf\u00e4hige Person sein, soweit die Parteien keine besonderen zus\u00e4tzlichen Qualifikationserfordernisse vereinbart haben. Die Schiedsrichter stehen mit den Parteien in einem Vertragsverh\u00e4ltnis und haben ihre Leistungen den Parteien zu erbringen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Schiedsrichter haben ihr Amt von den Parteien unabh\u00e4ngig und unparteilich nach bestem Wissen und Gewissen auszu\u00fcben und sind dabei an keine Weisungen gebunden. Sie sind \u00fcber alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Beabsichtigt eine Person ein Schiedsrichteramt zu \u00fcbernehmen, hat sie vor ihrer Bestellung eine Erkl\u00e4rung in dem von VIAC bereitgestellten Formular \u00fcber (i) ihre Unparteilichkeit und Unabh\u00e4ngigkeit, (ii) ihre Verf\u00fcgbarkeit, (iii) ihre Bef\u00e4higung, (iv) die Annahme des Amtes sowie (v) die Unterwerfung unter die Wiener Regeln zu unterfertigen und dem Generalsekret\u00e4r zu \u00fcbermitteln.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Ein Schiedsrichter hat in einer schriftlichen Erkl\u00e4rung alle Umst\u00e4nde offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Unabh\u00e4ngigkeit oder Verf\u00fcgbarkeit wecken k\u00f6nnen oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Die Verpflichtung zur unverz\u00fcglichen Offenlegung derartiger Umst\u00e4nde bleibt w\u00e4hrend des Schiedsverfahrens aufrecht.\n\n<a id=\"Arb_Art17\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Mitglieder des Pr\u00e4sidiums d\u00fcrfen von den Parteien oder den Co-Schiedsrichtern als Schiedsrichter benannt, nicht aber vom Pr\u00e4sidium als Schiedsrichter bestellt werden.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Das Verhalten einzelner oder aller Schiedsrichter (Art 28 Abs 1) kann vom Generalsekret\u00e4r bei der Bestimmung der Schiedsrichterhonorare (Art\u00a044\u00a0Abs 2, 8 und 11) ber\u00fccksichtigt werden.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 17<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Den Parteien steht es frei zu vereinbaren, dass das Schiedsverfahren von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu f\u00fchren ist. Den Parteien steht es weiters frei, den Bestellungsmodus f\u00fcr die Schiedsrichter zu vereinbaren. Bei Fehlen einer Vereinbarung kommen die in Abs 2 bis 6 festgelegten Regeln zur Anwendung.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Liegt eine Vereinbarung \u00fcber die Anzahl der Schiedsrichter nicht vor, bestimmt das Pr\u00e4sidium, ob der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist. Hierbei ber\u00fccksichtigt das Pr\u00e4sidium insbesondere die Schwierigkeit des Falles, die H\u00f6he des Streitwertes und das Interesse der Parteien an einer raschen und kosteng\u00fcnstigen Entscheidung.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter zu entscheiden, werden die Parteien vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Einzelschiedsrichter vom Pr\u00e4sidium bestellt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, benennt jede Partei (der Kl\u00e4ger in der Schiedsklage und der Beklagte in der Klagebeantwortung) einen Schiedsrichter. Unterl\u00e4sst es eine Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, wird diese vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung einen Schiedsrichter zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wenn die Partei innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter benennt, wird dieser vom Pr\u00e4sidium bestellt.\n\n<a id=\"Arb_Art18\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(5<\/span>) Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, werden die Co-Schiedsrichter vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Vorsitzenden zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Vorsitzende vom Pr\u00e4sidium bestellt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Die Parteien sind an ihre Schiedsrichterbenennung gebunden, sobald der benannte Schiedsrichter vom Generalsekret\u00e4r oder Pr\u00e4sidium best\u00e4tigt wurde (Art 19).\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS IM MEHRPARTEIENVERFAHREN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 18<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> F\u00fcr die Bildung des Schiedsgerichts im Mehrparteienverfahren gilt Art 17 mit folgenden Erg\u00e4nzungen:\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, hat die Kl\u00e4ger-\u00a0und die Beklagtenseite jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Mitwirkung einer Partei an der gemeinsamen Benennung eines Schiedsrichters bedeutet nicht deren Zustimmung zum Mehrparteienverfahren. Ist strittig, ob ein Mehrparteienverfahren zul\u00e4ssig ist, entscheidet hier\u00fcber auf Antrag das Schiedsgericht nach Anh\u00f6rung aller Parteien sowie unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde.\n\n<a id=\"Arb_Art19\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Wird ein gemeinsamer Schiedsrichter nach Abs 2 dieses Artikels nicht fristgerecht benannt, bestellt das Pr\u00e4sidium den Schiedsrichter f\u00fcr die s\u00e4umige(n) Partei(en). Im Ausnahmefall kann das Pr\u00e4sidium, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, bereits erfolgte Bestellungen widerrufen und die Co-Schiedsrichter oder auch alle Schiedsrichter neu bestellen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BEST\u00c4TIGUNG DER BENENNUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 19<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Nachdem ein Schiedsrichter benannt wurde, hat der Generalsekret\u00e4r die Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Art 16 Abs 3 und 4 einzuholen. Der Generalsekret\u00e4r leitet eine Kopie dieser Erkl\u00e4rungen an die Parteien weiter. Wenn keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabh\u00e4ngigkeit des Schiedsrichters und der Bef\u00e4higung zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung des Amtes bestehen, best\u00e4tigt der Generalsekret\u00e4r den benannten Schiedsrichter. Das Pr\u00e4sidium ist in seiner n\u00e4chsten Sitzung von der Best\u00e4tigung zu unterrichten.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Wenn der Generalsekret\u00e4r dies f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, entscheidet das Pr\u00e4sidium \u00fcber die Best\u00e4tigung des benannten Schiedsrichters. Der Generalsekret\u00e4r kann vor der Entscheidung des Pr\u00e4sidiums die Stellungnahme(n) des benannten Schiedsrichters und der Parteien einholen. Alle Stellungnahmen sind den Parteien und dem Schiedsrichter zu \u00fcbermitteln.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Mit der Best\u00e4tigung ist der benannte Schiedsrichter bestellt.\n\n<a id=\"Arb_Art20\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Wird die Best\u00e4tigung eines Schiedsrichters abgelehnt, werden die zur Benennung eines Schiedsrichters berechtigte(n) Partei(en) oder die Co-Schiedsrichter aufgefordert, dem Generalsekret\u00e4r binnen 30 Tagen einen anderen Schiedsrichter oder Vorsitzenden zu benennen. Artikel 16 bis 18 gelten sinngem\u00e4\u00df. Wurde auch die Best\u00e4tigung des neu benannten Schiedsrichters abgelehnt, erlischt das Benennungsrecht und der Schiedsrichter wird vom Pr\u00e4sidium bestellt.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ABLEHNUNG VON SCHIEDSRICHTERN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 20<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Ein Schiedsrichter kann nach seiner Bestellung nur abgelehnt werden, wenn Umst\u00e4nde vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabh\u00e4ngigkeit wecken, oder wenn der Schiedsrichter die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt hat oder an dessen Benennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gr\u00fcnden ablehnen, die ihr erst nach der Benennung oder ihrer Mitwirkung daran bekannt geworden sind.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Ein Ablehnungsantrag einer Partei gegen einen bestellten Schiedsrichter ist innerhalb von 15 Tagen, nachdem die Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, beim Sekretariat unter Angabe des Ablehnungsgrundes sowie etwaiger beigeschlossener Bescheinigungsmittel einzureichen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zur\u00fcck, entscheidet das Pr\u00e4sidium \u00fcber die Ablehnung. Der Generalsekret\u00e4r hat vor der Entscheidung des Pr\u00e4sidiums die Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters und der anderen Partei(en) einzuholen. Der Generalsekret\u00e4r kann auch andere Personen zur Stellungnahme auffordern. Alle Stellungnahmen sind den Parteien und den Schiedsrichtern zu \u00fcbermitteln.\n\n<a id=\"Arb_Art21\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> W\u00e4hrend ein Ablehnungsantrag anh\u00e4ngig ist, kann das Schiedsgericht einschlie\u00dflich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen. Ein Schiedsspruch darf jedoch erst nach der Entscheidung des Pr\u00e4sidiums \u00fcber den Ablehnungsantrag gef\u00e4llt werden.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VORZEITIGE BEENDIGUNG DES SCHIEDSRICHTERAMTES\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 21<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Amt eines Schiedsrichters endet vorzeitig, wenn\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> die Parteien dies vereinbaren; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> der Schiedsrichter zur\u00fccktritt; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> der Schiedsrichter stirbt; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.4<\/span> der Schiedsrichter erfolgreich abgelehnt wurde; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.5<\/span> der Schiedsrichter vom Pr\u00e4sidium seines Amtes enthoben wird.<\/p>\n<a id=\"Arb_Art22\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Jede Partei kann die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen, wenn dieser nicht nur vor\u00fcbergehend verhindert ist, oder sonst seinen Aufgaben nicht nachkommt, worunter auch eine ungeb\u00fchrliche Verz\u00f6gerung des Verfahrens zu verstehen ist. Der Antrag ist beim Sekretariat einzubringen. Ist offensichtlich, dass die Verhinderung nicht nur vor\u00fcbergehend ist oder der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt, kann das Pr\u00e4sidium die Enthebung auch ohne Parteienantrag vornehmen. Das Pr\u00e4sidium entscheidet \u00fcber die Enthebung, nachdem den Parteien und dem betroffenen Schiedsrichter die M\u00f6glichkeit der Stellungnahme gegeben wurde.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">FOLGEN DER VORZEITIGEN BEENDIGUNG DES SCHIEDSRICHTERAMTES\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 22<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig (Art 21), wird der Schiedsrichter ersetzt. Die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters erfolgt gem\u00e4\u00df dem von den Parteien vereinbarten Bestellungsmodus. Bei Fehlen einer Vereinbarung fordert der Generalsekret\u00e4r,\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> wenn es sich um einen Einzelschiedsrichter handelt, die Parteien; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> wenn es sich um den Vorsitzenden eines Schiedsrichtersenates handelt, die verbleibenden Co-Schiedsrichter; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> wenn es sich um einen von einer Partei benannten oder f\u00fcr eine Partei bestellten Schiedsrichter handelt, die Partei, die ihn benannt hat oder f\u00fcr die er bestellt wurde,<\/p>\nauf, binnen 30 Tagen einen Ersatzschiedsrichter \u2013 in den F\u00e4llen des Abs 1 Z 1.1 und 1.2 dieses Artikels einvernehmlich \u2013 zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Artikel 16 bis 18 gelten sinngem\u00e4\u00df. Wird die Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Ersatzschiedsrichter vom Pr\u00e4sidium bestellt. Wurde auch ein Ersatzschiedsrichter erfolgreich abgelehnt (Art 21 Abs 1 Z\u00a01.4), erlischt das Ersatzbenennungsrecht und der Ersatzschiedsrichter wird vom Pr\u00e4sidium bestellt.\n\n<a id=\"Arb_Ablehnung\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Endet das Amt eines Schiedsrichters gem\u00e4\u00df Art 21 vorzeitig, bestimmt das neue Schiedsgericht nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien, ob und in welchem Umfang vorausgegangene Verfahrensabschnitte wiederholt werden.\n\n<a id=\"Arb_Art23\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Kostenfolgen im Fall der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes sowie einer Ersatzbestellung richten sich nach Art 42 Abs 12 und Art\u00a044 Abs 11.\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ABLEHNUNG VON SACHVERST\u00c4NDIGEN<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ABLEHNUNG VON SACHVERST\u00c4NDIGEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 23<a id=\"Arb_Zustaendigkeit\"><\/a><a id=\"Arb_Art24\"><\/a><\/p>\nAuf die Ablehnung von Sachverst\u00e4ndigen, die vom Schiedsgericht bestellt wurden, sind Art 20 Abs 1 und 2 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. \u00dcber die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht.\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ZUST\u00c4NDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ZUST\u00c4NDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 24<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Einrede der Unzust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts ist sp\u00e4testens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter nach Art 17 benannt oder an der Benennung eines Schiedsrichters nach Art 18 mitgewirkt hat. Die Einrede, eine Angelegenheit \u00fcberschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist unverz\u00fcglich zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der behauptet wird, sie \u00fcberschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, im Schiedsverfahren vorgebracht wird. In beiden F\u00e4llen ist eine sp\u00e4tere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die S\u00e4umnis jedoch nach \u00dcberzeugung des Schiedsgerichts gen\u00fcgend entschuldigt, kann die Einrede nachgeholt werden.\n\n<a id=\"Arb_Verfahren\"><\/a><a id=\"Arb_Art25\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Schiedsgericht entscheidet selbst \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit. Die Zust\u00e4ndigkeitsentscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden oder gesondert in einem eigenen Schiedsspruch. Sollte sich das Schiedsgericht f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4ren, hat es auf Antrag einer Partei \u00fcber eine Verpflichtung der Parteien zum Kostenersatz zu entscheiden.\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">VERFAHREN VOR DEM SCHIEDSGERICHT<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSORT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 25<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\"><a id=\"Arb_Art26\"><\/a>(1)<\/span> Die Parteien k\u00f6nnen den Schiedsort frei bestimmen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren, ist der Schiedsort Wien.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span>\u00a0Das Schiedsgericht kann an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort beraten oder Verfahrenshandlungen vornehmen, ohne dass dies eine \u00c4nderung des Schiedsorts zur Folge hat.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERFAHRENSSPRACHE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 26<a id=\"Arb_Art27\"><\/a><\/p>\nMangels Parteienvereinbarung hat das Schiedsgericht unverz\u00fcglich nach Fall\u00fcbergabe die Sprache(n) des Verfahrens unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, einschlie\u00dflich der Sprache des Vertrages, zu bestimmen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ANWENDBARES RECHT, BILLIGKEIT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 27<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Schiedsgericht hat den Rechtsstreit nach den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.\n\n<a id=\"Arb_Art28\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln anzuwenden, die es f\u00fcr angemessen erachtet.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit (<em>ex aequo et bono<\/em> oder als <em>amiable compositeur<\/em>) zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdr\u00fccklich dazu erm\u00e4chtigt haben.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">DURCHF\u00dcHRUNG DES VERFAHRENS\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 28<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Schiedsgericht hat das Verfahren unter Beachtung der Wiener Regeln und der Vereinbarungen der Parteien effizient und kostenschonend, im \u00dcbrigen jedoch nach seinem freien Ermessen durchzuf\u00fchren. Die Parteien sind fair zu behandeln. Den Parteien ist in jedem Stadium des Verfahrens rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren.\n\n<a id=\"Arb_Art29\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Schiedsgericht ist nach Vorank\u00fcndigung unter anderem berechtigt, Vorbringen der Parteien, die Vorlage von Beweismitteln und Antr\u00e4ge auf Aufnahme von Beweisen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens zuzulassen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Schiedsgericht ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens berechtigt, die Parteien in ihrem Bem\u00fchen um einem Vergleich zu unterst\u00fctzen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SACHVERHALTSERMITTLUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 29<\/p>\n<a id=\"Arb_Art30\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Schiedsgericht kann, wenn es dies f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, von sich aus Beweise aufnehmen, Parteien oder Zeugen vernehmen, die Parteien zur Vorlage von Beweismitteln auffordern und Sachverst\u00e4ndige beiziehen. Sind mit der Beweisaufnahme, insbesondere der Beiziehung von Sachverst\u00e4ndigen, Kosten verbunden, ist nach Art 43 vorzugehen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Beteiligt sich eine Partei nicht am Verfahren, hindert dies nicht den Fortgang des Verfahrens.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">M\u00dcNDLICHE VERHANDLUNG\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 30<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht, ob m\u00fcndlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgef\u00fchrt werden soll. Haben die Parteien eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuf\u00fchren. Das Schiedsgericht kann unter Ber\u00fccksichtigung der Ansichten der Parteien und der besonderen Umst\u00e4nde des Falls entscheiden, eine m\u00fcndliche Verhandlung <em>in personam<\/em> oder auf andere Weise durchzuf\u00fchren. Den Parteien ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, von den Antr\u00e4gen und dem Vorbringen der anderen Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu \u00e4u\u00dfern.\n\n<a id=\"Arb_Art31\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die m\u00fcndliche Verhandlung wird vom Einzelschiedsrichter oder von dem Vorsitzenden anberaumt. Sie ist nicht \u00f6ffentlich. \u00dcber die Verhandlung ist zumindest ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende zu unterfertigen hat.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">R\u00dcGEPFLICHT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 31<\/p>\n<a id=\"Arb_Art32\"><\/a>Erlangt eine Partei Kenntnis von einer Verletzung einer Bestimmung der Wiener Regeln oder sonstiger auf das Verfahren anwendbarer Bestimmungen durch das Schiedsgericht, hat sie dies bei sonstigem Verlust dieses Rechts unverz\u00fcglich gegen\u00fcber dem Schiedsgericht zu r\u00fcgen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHLUSS DES VERFAHRENS UND FRIST ZUM ERLASS DES SCHIEDSSPRUCHS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 32<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Sobald nach \u00dcberzeugung des Schiedsgerichts die Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten, hat das Schiedsgericht das Verfahren hinsichtlich der im Schiedsspruch zu entscheidenden Angelegenheiten f\u00fcr geschlossen zu erkl\u00e4ren. Das Schiedsgericht kann das Verfahren jederzeit wieder er\u00f6ffnen.\n\n<a id=\"Arb_Art33\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)\u00a0<\/span>Der Schiedsspruch ist sp\u00e4testens drei Monate nach der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Entscheidungsgegenstand des Schiedsspruchs oder nach der Einreichung des letzten zugelassenen Schriftsatzes \u00fcber diesen Entscheidungsgegenstand, je nachdem, was sp\u00e4ter erfolgt, zu erlassen. Der Generalsekret\u00e4r kann die Frist auf begr\u00fcndeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verl\u00e4ngern. Die \u00dcberschreitung der Frist f\u00fcr den Erlass des Schiedsspruchs f\u00fchrt nicht zur Ung\u00fcltigkeit der Schiedsvereinbarung oder zum Wegfall der Zust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VORL\u00c4UFIGE UND SICHERNDE MASSNAHMEN \/ SICHERHEIT F\u00dcR VERFAHRENSKOSTEN\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 33<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht, sobald ihm der Fall \u00fcbergeben wurde (Art 11), auf Antrag einer Partei vorl\u00e4ufige oder sichernde Ma\u00dfnahmen gegen eine andere Partei anordnen, sowie getroffene Ma\u00dfnahmen ab\u00e4ndern, aussetzen oder aufheben. Vor der Entscheidung \u00fcber eine vorl\u00e4ufige oder sichernde Ma\u00dfnahme sind die anderen Parteien zu h\u00f6ren. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Ma\u00dfnahme angemessene Sicherheiten fordern. Die Parteien sind verpflichtet, solchen Anordnungen zu folgen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie von staatlichen Gerichten vollstreckt werden k\u00f6nnen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Vorl\u00e4ufige oder sichernde Ma\u00dfnahmen nach diesem Artikel sind schriftlich anzuordnen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter gen\u00fcgt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung die eines anderen Schiedsrichters, sofern der die Anordnung unterfertigende Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind vorl\u00e4ufige oder sichernde Ma\u00dfnahmen in der Anordnung zu begr\u00fcnden. Diese hat den Tag, an dem sie erlassen wurde, und den Schiedsort anzugeben.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Die Anordnungen sind wie Schiedsspr\u00fcche zu verwahren (Art 36 Abs 5).\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 dieses Artikels hindern die Parteien nicht, bei jedem zust\u00e4ndigen staatlichen Organ sichernde oder vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen zu beantragen. Ein Antrag an ein staatliches Organ auf Anordnung solcher Ma\u00dfnahmen oder auf Vollziehung von Ma\u00dfnahmen, die das Schiedsgericht angeordnet hat, bildet keinen Versto\u00df gegen und keinen Verzicht auf die Schiedsvereinbarung und l\u00e4sst die dem Schiedsgericht zustehenden Befugnisse unber\u00fchrt. Ein solcher Antrag sowie alle durch das staatliche Organ angeordneten Ma\u00dfnahmen sind dem Sekretariat und dem Schiedsgericht unverz\u00fcglich von den Parteien mitzuteilen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Partei, die Klags- oder Widerklagsanspr\u00fcche geltend macht, f\u00fcr die Verfahrenskosten Sicherheit zu leisten hat, sofern die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit eines m\u00f6glichen Kostenersatzanspruchs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gef\u00e4hrdet ist. Vor einer Entscheidung des Schiedsgerichts \u00fcber einen Antrag auf Leistung von Sicherheit f\u00fcr die Verfahrenskosten ist allen Parteien die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme zu geben.\n\n<a id=\"Arb_Art34\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Wenn eine Partei einem Auftrag des Schiedsgerichts, f\u00fcr die Verfahrenskosten Sicherheit zu leisten, nicht nachkommt, kann das Schiedsgericht das Verfahren auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen oder f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 34 Abs 2 Z 2.4).\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ARTEN DER VERFAHRENSBEENDIGUNG\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 34<\/p>\n<p class=\"article\"><span>Das Schiedsverfahren wird beendet<\/span><\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> mit der Erlassung des Schiedsspruches (Art 36 und 37 Abs 1); oder\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> mit Beschluss des Schiedsgerichts, wenn\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> der Kl\u00e4ger seine Schiedsklage zur\u00fccknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endg\u00fcltigen Beilegung der Streitigkeit besteht;<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsgericht und dem Generalsekret\u00e4r mitteilen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> die Fortsetzung des Verfahrens unm\u00f6glich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren t\u00e4tigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf die M\u00f6glichkeit der Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben;<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> von einer Partei der Auftrag des Schiedsgerichts, eine Sicherheit f\u00fcr Verfahrenskosten zu erlegen (Art 33 Abs 7), nicht befolgt wurde; oder<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> durch Erkl\u00e4rung des Generalsekret\u00e4rs,\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.1<\/span> wenn ein Verbesserungsauftrag (Art 7 Abs 3) oder eine Zahlungsaufforderung (Art 10 Abs 4 und Art 42 Abs 11, 12) nicht befolgt wurde;<\/p>\n<a id=\"Arb_Art35\"><\/a>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.2<\/span> in den F\u00e4llen des Abs 2 Z 2.1 \u2013 Z 2.3, wenn der Fall noch nicht an das Schiedsgericht \u00fcbergeben wurde.<\/p>\n\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ENTSCHEIDUNGEN IM SCHIEDSRICHTERSENAT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 35<\/p>\n<a id=\"Arb_Art36\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\"> (1)<\/span> Jeder Schiedsspruch und jede andere Entscheidung eines Schiedsrichtersenats bedarf der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende allein.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Soweit es sich um Verfahrensfragen handelt, kann der Vorsitzende, wenn er von den Co-Schiedsrichtern dazu erm\u00e4chtigt wurde, allein entscheiden.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSSPRUCH\u00a0\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 36<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\"> (1)<\/span> Schiedsspr\u00fcche sind schriftlich auszufertigen. Sie sind zu begr\u00fcnden, sofern nicht alle Parteien entweder schriftlich oder in einer m\u00fcndlichen Verhandlung auf eine Begr\u00fcndung verzichtet haben.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Schiedsort anzugeben (Art 25).\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Schiedsspr\u00fcche sind auf allen Ausfertigungen von allen Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter gen\u00fcgt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass ein Schiedsrichter die Unterschrift verweigert oder dass der Unterzeichnung durch ihn ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist \u00fcberwunden werden kann. Wird der Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit gef\u00e4llt, muss dies auf Wunsch des \u00fcberstimmten Schiedsrichters im Schiedsspruch angef\u00fchrt werden.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Schiedsspr\u00fcche werden auf allen Ausfertigungen mit der Unterschrift des Generalsekret\u00e4rs und dem Stempel des VIAC versehen. Damit wird best\u00e4tigt, dass es sich um einen Schiedsspruch des VIAC handelt und dieser von dem (den) gem\u00e4\u00df den Wiener Regeln bestellten Schiedsrichter(n) erlassen und unterschrieben wurde.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Der Schiedsspruch wird den Parteien vom Generalsekret\u00e4r in Papierform \u00fcbermittelt. Sofern die \u00dcbermittlung in Papierform in angemessener Zeit nicht m\u00f6glich oder untunlich ist, oder wenn die Parteien dies vereinbaren, kann das Sekretariat eine Ausfertigung des Schiedsspruchs in elektronischer Form \u00fcbermitteln. In diesem Fall kann eine Ausfertigung des Schiedsspruchs in Papierform zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u00fcbermittelt werden. Artikel 12 Abs 3, 4 und 5 sind anwendbar. Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird beim Sekretariat hinterlegt, wo auch die Nachweise \u00fcber die Versendung verwahrt werden.\n\n<a id=\"Arb_Art37\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter) oder im Falle deren Verhinderung der Generalsekret\u00e4r hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft des Schiedsspruchs auf s\u00e4mtlichen Ausfertigungen zu best\u00e4tigen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Durch die Vereinbarung der Wiener Regeln haben sich die Parteien verpflichtet, den Schiedsspruch zu erf\u00fcllen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSSPRUCH MIT VEREINBARTEM WORTLAUT UND PROTOKOLLIERTER VERGLEICH<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 37<\/p>\n<a id=\"Arb_Art38\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Auf Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht \u00fcber den Inhalt eines von den Parteien geschlossenen Vergleichs einen Schiedsspruch (Art 36) mit vereinbartem Wortlaut erlassen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Parteien k\u00f6nnen beantragen, dass der Inhalt eines von ihnen geschlossenen Vergleichs vom Schiedsgericht protokolliert wird. In diesem Fall wird das Verfahren nach Art 34 Abs 2 Z 2.2 beendet.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTENENTSCHEIDUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 38<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Wird das Schiedsverfahren beendet, hat das Schiedsgericht, auf Antrag einer Partei, im Endschiedsspruch oder in einem gesonderten Schiedsspruch die vom Generalsekret\u00e4r bestimmten Kosten nach Art 44 Abs 1 Z 1.1 anzuf\u00fchren und die H\u00f6he der angemessenen Parteienkosten nach Art 44 Abs 1 Z 1.2 sowie die anderen Auslagen nach Art 44 Abs 1 Z 1.3 zu bestimmen.\n\n<a id=\"Arb_Art39\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Schiedsgericht hat auch festzulegen, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat oder in welchem Verh\u00e4ltnis diese Verfahrenskosten verteilt werden. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht \u00fcber die Kostentragung nach freiem Ermessen. Das Verhalten einzelner oder aller Parteien sowie ihrer Bevollm\u00e4chtigten (Art 13) kann vom Schiedsgericht in seiner Kostenentscheidung nach diesem Artikel ber\u00fccksichtigt werden, insbesondere ihr Beitrag zu einer effizienten und kostenschonenden Verfahrensf\u00fchrung.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Unbeschadet der Abs\u00e4tze 1 und 2 kann das Schiedsgericht in jedem Stadium des Schiedsverfahrens auf Antrag einer Partei eine Kostenentscheidung gem\u00e4\u00df Art 44 Abs 1 Z 1.2 und Z 1.3 f\u00e4llen und Zahlung anordnen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BERICHTIGUNG, ERL\u00c4UTERUNG UND ERG\u00c4NZUNG\u00a0DES SCHIEDSSPRUCHS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 39<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Jede Partei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs beim Sekretariat folgende Antr\u00e4ge an das Schiedsgericht einbringen:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler \u00e4hnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erl\u00e4utern;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> einen erg\u00e4nzenden Schiedsspruch \u00fcber Anspr\u00fcche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind.<\/p>\n<span> <span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Entscheidung \u00fcber einen solchen Antrag trifft das Schiedsgericht. Vor der Entscheidung sind die anderen Parteien zu h\u00f6ren. Das Schiedsgericht setzt hierf\u00fcr eine Frist, die 30 Tage nicht \u00fcberschreiten soll. Der Generalsekret\u00e4r kann einen Kostenvorschuss zur Deckung zus\u00e4tzlicher Auslagen und Honorare des Schiedsgerichts und weiterer Verwaltungskosten festsetzen (Art 42 Abs 12). Das zus\u00e4tzliche Schiedsrichterhonorar und die weiteren Verwaltungskosten werden nach freiem Ermessen des Generalsekret\u00e4rs festgesetzt.<\/span>\n\n<a id=\"Arb_Art40\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Berichtigungen gem\u00e4\u00df Abs 1 Z 1.1 oder Erg\u00e4nzungen gem\u00e4\u00df Abs 1 Z 1.3 dieses Artikels kann das Schiedsgericht binnen 30 Tagen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag von sich aus vornehmen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Art 36 ist auf die Erg\u00e4nzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Berichtigung und die Erl\u00e4uterung ergehen in Form eines Nachtrags und sind als solcher Bestandteil des Schiedsspruchs.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ZUR\u00dcCKVERWEISUNG AN DAS SCHIEDSGERICHT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 40<\/p>\n<a id=\"Arb_Art41\"><\/a>Wenn ein Gericht das Verfahren an das Schiedsgericht zur\u00fcckverweist, sind die Bestimmungen der Wiener Regeln auf das Schiedsverfahren sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Der Generalsekret\u00e4r und das Pr\u00e4sidium k\u00f6nnen alle notwendigen Ma\u00dfnahmen treffen, um es dem Schiedsgericht zu erm\u00f6glichen, den Vorschriften der gerichtlichen Zur\u00fcckverweisung zu entsprechen. Der Generalsekret\u00e4r kann einen Kostenvorschuss zur Deckung zus\u00e4tzlicher Auslagen und Honorare des Schiedsgerichts und Verwaltungskosten festsetzen (Art 42 Abs 12). Das zus\u00e4tzliche Schiedsrichterhonorar und die weiteren Verwaltungskosten werden nach freiem Ermessen des Generalsekret\u00e4rs festgesetzt.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VER\u00d6FFENTLICHUNG VON SCHIEDSSPR\u00dcCHEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 41<\/p>\n<a id=\"Arb_Kosten\"><\/a><a id=\"Arb_Art42\"><\/a>Das Pr\u00e4sidium und der Generalsekret\u00e4r sind berechtigt, Zusammenfassungen oder Ausz\u00fcge aus Schiedsspr\u00fcchen in juristischen Fachzeitschriften oder in eigenen Publikationen in anonymisierter Form zu ver\u00f6ffentlichen, wenn nicht eine Partei der Ver\u00f6ffentlichung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schiedsspruchs widerspricht.\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">KOSTEN<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTENVORSCH\u00dcSSE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 42<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r setzt den Kostenvorschuss f\u00fcr die voraussichtlichen Verwaltungskosten des VIAC, die voraussichtlichen Schiedsrichterhonorare und die voraussichtlichen Auslagen, einschlie\u00dflich allf\u00e4lliger Umsatzsteuer, getrennt f\u00fcr Klagen und Widerklagen fest.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Anspr\u00fcche, die im Wege der Aufrechnung (Art 44 Abs 6) geltend gemacht werden, sind \u2013 f\u00fcr die Berechnung des Kostenvorschusses \u2013 wie gesonderte Klagsanspr\u00fcche zu behandeln, in dem Ausma\u00df, in dem diese Anspr\u00fcche eine Pr\u00fcfung zus\u00e4tzlicher Aspekte durch das Schiedsgericht erforderlich machen k\u00f6nnten.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> F\u00fcr Antr\u00e4ge auf Einbeziehung Dritter (Art 14) kann der Generalsekret\u00e4r unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Falls getrennte Kostenvorsch\u00fcsse festsetzen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Der Kostenvorschuss ist vor \u00dcbergabe der Unterlagen zum Fall an das Schiedsgericht von den Parteien binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu gleichen Teilen zu erlegen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span>\u00a0In Mehrparteienverfahren ist jeweils eine H\u00e4lfte des Kostenvorschusses f\u00fcr die Kl\u00e4ger gemeinsam sowie f\u00fcr die Beklagten gemeinsam zu erlegen, es sei denn der Generalsekret\u00e4r hat unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Falls etwas anderes bestimmt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Werden Anspr\u00fcche im Wege einer Widerklage oder Aufrechnung geltend gemacht und getrennte Kostenvorsch\u00fcsse festgesetzt, so kann der Generalsekret\u00e4r entscheiden, dass jede Partei den f\u00fcr ihre Anspr\u00fcche festgesetzten Kostenvorschuss zu bezahlen hat.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Hat der Generalsekret\u00e4r bereits einen oder mehrere Kostenvorsch\u00fcsse gem\u00e4\u00df Abs 1 bis 3 festgesetzt, so werden diese durch die gem\u00e4\u00df Abs 5 und 6 festgesetzten Kostenvorsch\u00fcsse ersetzt, und der bereits von einer Partei erlegte Kostenvorschuss wird als Teilzahlung auf ihren Anteil der vom Generalsekret\u00e4r gem\u00e4\u00df Abs 5 und 6 festgesetzten Kostenvorsch\u00fcsse angerechnet.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(8)<\/span> Durch die Vereinbarung der Wiener Regeln haben sich die Parteien wechselseitig zur anteiligen Tragung des jeweiligen Kostenvorschusses gem\u00e4\u00df Abs 1 dieses Artikels verpflichtet.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(9)<\/span> Langt der auf eine Partei entfallende Anteil innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollst\u00e4ndig ein, teilt der Generalsekret\u00e4r dies der\/den anderen Partei(en) mit und fordert diese auf, den fehlenden Teil des Kostenvorschusses binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu bezahlen. Die Verpflichtung der s\u00e4umigen Partei zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses nach diesem Artikel bleibt davon unber\u00fchrt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(10)<\/span> Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung gem\u00e4\u00df diesem Artikel zum Erlag des auf sie entfallenden Anteils nicht nach, und erlegt\/erlegen die andere(n) Partei(en) den jeweiligen Anteil gem\u00e4\u00df Abs 9 dieses Artikels, kann das Schiedsgericht, soweit es seine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Rechtsstreit bejaht, auf Antrag der erlegenden Partei(en) der s\u00e4umigen Partei mit einem Schiedsspruch oder einer anderen geeigneten Entscheidungsform anordnen, den auf sie entfallenden Anteil der erlegenden Partei zu ersetzen. Die Befugnis und Verpflichtung des Schiedsgerichts zur endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber die Kostentragung gem\u00e4\u00df Art 38 bleibt davon unber\u00fchrt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(11)<\/span> Grunds\u00e4tzlich hat das Schiedsgericht nur diejenigen Klagen oder Widerklagen zu behandeln, f\u00fcr die der Kostenvorschuss vollst\u00e4ndig entrichtet wurde. Wird der Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Generalsekret\u00e4r gesetzten Frist vollst\u00e4ndig entrichtet, kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren ganz oder teilweise aussetzen oder kann der Generalsekret\u00e4r das Schiedsverfahren in Bezug auf die betroffenen Anspr\u00fcche f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 34 Abs 3). Dies hindert die Parteien nicht, dieselben Anspr\u00fcche zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.\n\n<a id=\"Arb_Art43\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(12)<\/span> Wird ein zus\u00e4tzlicher Kostenvorschuss n\u00f6tig und deshalb vom Generalsekret\u00e4r festgesetzt, ist nach den Bestimmungen der Abs 1 bis 11 dieses Artikels vorzugehen. Bis zum Erlag des zus\u00e4tzlichen Kostenvorschusses sind die Anspr\u00fcche, die zur Erh\u00f6hung oder zur Vorschreibung des zus\u00e4tzlichen Kostenvorschusses gef\u00fchrt haben, im Schiedsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht zu behandeln. Wird eine Zahlung nicht innerhalb der vom Generalsekret\u00e4r gesetzten Frist geleistet, kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren ganz oder teilweise aussetzen oder kann der Generalsekret\u00e4r das Schiedsverfahren f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 34 Abs 3).\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTENVORSCH\u00dcSSE F\u00dcR WEITERE VERFAHRENSKOSTEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 43<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> H\u00e4lt das Schiedsgericht die Durchf\u00fchrung von bestimmten, mit Kosten verbundenen Verfahrensschritten, wie die Bestellung von Sachverst\u00e4ndigen, Dolmetschern oder \u00dcbersetzern, die w\u00f6rtliche Aufzeichnung des Verhandlungsverlaufes, die Abhaltung eines Lokalaugenscheines oder die Verlegung des Verhandlungsortes, f\u00fcr erforderlich, hat es f\u00fcr die Deckung der voraussichtlichen Kosten zu sorgen und den Generalsekret\u00e4r dar\u00fcber zu informieren.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Schiedsgericht darf Verfahrensschritte gem\u00e4\u00df Abs 1 dieses Artikels erst vornehmen, wenn eine ausreichende Deckung f\u00fcr die voraussichtlichen Kosten vorhanden ist.\n\n<a id=\"Arb_Art44\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Schiedsgericht entscheidet, welche Folgen sich aus der Unterlassung des Erlags eines nach diesem Artikel vorgeschriebenen Kostenvorschusses f\u00fcr das Verfahren ergeben.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Alle Auftr\u00e4ge im Zusammenhang mit den in Abs 1 dieses Artikels genannten Verfahrensschritten erteilt das Schiedsgericht im Namen und auf Rechnung der Parteien.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ZUSAMMENSETZUNG UND BERECHNUNG DER VERFAHRENSKOSTEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 44<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Verfahrenskosten setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:\n<p style=\"margin-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> den Verwaltungskosten des VIAC, den Honoraren der Schiedsrichter und den angemessenen Auslagen (wie zB Reise- und Aufenthaltskosten von Schiedsrichtern oder eines Sekret\u00e4rs des Schiedsgerichtes, Kosten der \u00dcbermittlung von Schriftst\u00fccken, Mieten, Protokollierungskosten), einschlie\u00dflich allf\u00e4lliger Umsatzsteuer; sowie<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> den Parteienkosten (das sind die angemessenen Aufwendungen der Parteien f\u00fcr ihre Vertretung); und<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> anderen Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren, insbesondere die in Art 43 Abs 1 genannten Kosten.<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Verwaltungskosten und die Schiedsrichterhonorare werden vom Generalsekret\u00e4r aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang\u00a03) berechnet und gemeinsam mit den Auslagen (Abs 1 Z 1.1 dieses Artikels) am Ende des Verfahrens bestimmt. Der Generalsekret\u00e4r kann bereits vor Ende des Schiedsverfahrens unter Ber\u00fccksichtigung des Verfahrensstands Akontozahlungen an die Schiedsrichter vornehmen. Die Kosten und anderen Auslagen nach Abs 1 Z 1.2 und 1.3 dieses Artikels werden vom Schiedsgericht im Schiedsspruch bestimmt und festgesetzt (Art\u00a038).\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r kann den Streitwert abweichend von den Angaben der Parteien festlegen, wenn die Parteien nur einen Teilbetrag einer Forderung eingeklagt haben oder wenn ein Begehren von den Parteien erkennbar unterbewertet oder nicht bewertet wurde.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Sind an einem Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, erh\u00f6hen sich die im Anhang 3 angegebenen S\u00e4tze f\u00fcr Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare f\u00fcr jede zus\u00e4tzliche Partei um 10 %, h\u00f6chstens jedoch um 50 %. Dieser erh\u00f6hte Betrag bildet in der Folge die Basis f\u00fcr eine weitere Erh\u00f6hung oder Reduzierung gem\u00e4\u00df Abs 8 dieses Artikels.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> F\u00fcr Widerklagen (Art 9) werden die Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare vom Generalsekret\u00e4r getrennt berechnet und festgesetzt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> F\u00fcr Anspr\u00fcche, die im Wege der Aufrechnung gegen Klagsanspr\u00fcche eingewendet werden, kann der Generalsekret\u00e4r die Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare getrennt berechnen und festsetzen, in dem Ausma\u00df, in dem diese Anspr\u00fcche die Pr\u00fcfung zus\u00e4tzlicher Aspekte durch das Schiedsgericht erforderlich gemacht haben.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Bei einem Antrag auf Einbeziehung Dritter (Art 14) kann der Generalsekret\u00e4r die Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Falls getrennt berechnen und festsetzen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(8)<\/span> Die in Anhang 3 angegebenen S\u00e4tze f\u00fcr Schiedsrichterhonorare sind die Honorare f\u00fcr Einzelschiedsrichter. Die Honorarsumme f\u00fcr einen Schiedsrichtersenat betr\u00e4gt das Zweieinhalbfache des Satzes f\u00fcr den Einzelschiedsrichter. Insbesondere bei besonderer Komplexit\u00e4t des Falls oder bei besonders effizienter Verfahrensf\u00fchrung kann der Generalsekret\u00e4r das Schiedsrichterhonorar gegen\u00fcber der Kostentabelle (Anhang 3) nach freiem Ermessen um insgesamt bis zu h\u00f6chstens 40 % erh\u00f6hen; umgekehrt kann der Generalsekret\u00e4r das Schiedsrichterhonorar, insbesondere bei ineffizienter Verfahrensf\u00fchrung, um insgesamt bis zu h\u00f6chstens 40 % reduzieren.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(9)<\/span> Die in Anhang 3 angegebenen S\u00e4tze verg\u00fcten auch alle Teil- und Zwischenentscheidungen, wie zB Schiedsspr\u00fcche \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, Teilschiedsspr\u00fcche, Entscheidungen \u00fcber die Ablehnung von Sachverst\u00e4ndigen, Anordnung sichernder und vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen, sonstige Entscheidungen einschlie\u00dflich zus\u00e4tzlicher Verfahrensschritte im Zuge eines Aufhebungsverfahrens und verfahrensleitende Verf\u00fcgungen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(10)<\/span> Herabsetzungen des Streitwertes sind bei der Berechnung der Schiedsrichterhonorare und Verwaltungskosten nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie vor \u00dcbergabe der Unterlagen zum Fall an das Schiedsgericht vorgenommen wurden.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(11)<\/span> Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder des Schiedsrichteramtes kann der Generalsekret\u00e4r Verwaltungskosten und die Schiedsrichterhonorare entsprechend dem Verfahrensstand nach freiem Ermessen reduzieren. Wird vor, w\u00e4hrend oder nach Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zwischen denselben Parteien und \u00fcber denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, kann der Generalsekret\u00e4r hinsichtlich der Festsetzung des Schiedsrichterhonorars sinngem\u00e4\u00df nach diesem Absatz vorgehen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(12)<\/span> Wird vor, w\u00e4hrend oder nach der Durchf\u00fchrung eines Schiedsverfahrens nach den Wiener Regeln ein Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln zwischen denselben Parteien \u00fcber denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, werden die Verwaltungskosten des ersten Verfahrens auf die Verwaltungskosten des zweiten Verfahrens angerechnet.\n\n<a id=\"Arb_SonstigeBestimmungen\"><\/a><a id=\"Arb_Art45\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(13)<\/span>\u00a0Die in Anhang 3 angegebenen S\u00e4tze enthalten keine Umsatzsteuer, die m\u00f6glicherweise auf die Schiedsrichterhonorare anf\u00e4llt. Die Schiedsrichter, deren Honorare Gegenstand von Umsatzsteuer sind, haben dem Generalsekret\u00e4r bei Amts\u00fcbernahme die voraussichtliche H\u00f6he der Umsatzsteuer bekannt zu geben.\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">SONSTIGE BESTIMMUNGEN<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BESCHLEUNIGTES VERFAHREN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 45<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die erg\u00e4nzenden Regeln \u00fcber beschleunigte Verfahren sind anwendbar, wenn die Parteien diese ausdr\u00fccklich in die Schiedsvereinbarung aufgenommen oder sich auf ihre Anwendung nachtr\u00e4glich geeinigt haben. Die Einigung der Parteien auf Durchf\u00fchrung eines beschleunigten Verfahrens ist bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Klagebeantwortung m\u00f6glich.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Soweit die Bestimmungen \u00fcber beschleunigte Verfahren nichts anderes vorsehen, kommen die allgemeinen Bestimmungen der Wiener Regeln mit nachstehenden Abweichungen zur Anwendung:\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Frist f\u00fcr die Erlegung von Kostenvorsch\u00fcssen nach Art 42 betr\u00e4gt 15 Tage.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Die Erhebung von Widerklagen und Gegenforderungen ist nur bis zum Ende der Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung zul\u00e4ssig.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Beschleunigte Verfahren werden durch einen Einzelschiedsrichter gef\u00fchrt, es sei denn, die Parteien haben die F\u00fchrung des Verfahrens durch einen Schiedsrichtersenat vereinbart.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Bei F\u00fchrung des Verfahrens durch einen Einzelschiedsrichter haben die Parteien gemeinsam binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekret\u00e4r einen Einzelschiedsrichter zu benennen. Benennen die Parteien innerhalb dieser Frist keine Person als Einzelschiedsrichter, wird dieser durch das Pr\u00e4sidium bestellt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Ist das Verfahren durch einen Schiedsrichtersenat zu f\u00fchren, hat der Kl\u00e4ger in der Schiedsklage einen Schiedsrichter zu benennen. Der Beklagte hat binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekret\u00e4r einen Schiedsrichter zu benennen. Die von den Parteien benannten Schiedsrichter haben binnen 15 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung durch den Generalsekret\u00e4r einen Vorsitzenden zu benennen. Wird ein Schiedsrichter nicht rechtzeitig benannt, erfolgt die Bestellung des Schiedsrichters durch das Pr\u00e4sidium.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(8)<\/span> Das Schiedsgericht muss, au\u00dfer im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens, binnen sechs Monaten ab Fall\u00fcbergabe einen Endschiedsspruch erlassen. Der Generalsekret\u00e4r kann diese Frist auf begr\u00fcndeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verl\u00e4ngern. Wird die Frist zum Erlass eines Schiedsspruches \u00fcberschritten, f\u00fchrt dies nicht zur Ung\u00fcltigkeit der Schiedsvereinbarung oder zum Wegfall der Zust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(9)<\/span> Das Verfahren ist vom Schiedsgericht so zu f\u00fchren, dass innerhalb von sechs Monaten ab \u00dcbergabe des Falls ein Endschiedsspruch erlassen werden kann. Soweit das Schiedsgericht nichts anderes bestimmt, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:\n<p style=\"margin-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">9.1<\/span> Nach Schiedsklage und Klagebeantwortung findet nur ein weiterer Austausch von Schrifts\u00e4tzen zwischen den Parteien statt.<\/p>\n<p style=\"margin-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">9.2<\/span> S\u00e4mtliches Tatsachenvorbringen wird in den Schrifts\u00e4tzen der Parteien erstattet und s\u00e4mtliche schriftliche Beweismittel werden gemeinsam mit den Schrifts\u00e4tzen vorgelegt.<\/p>\n<p style=\"margin-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">9.3<\/span> Sofern dies von einer Partei beantragt oder vom Schiedsgericht f\u00fcr notwendig erachtet wird, findet nur eine m\u00fcndliche Verhandlung statt, in welcher s\u00e4mtliche Beweise aufgenommen und s\u00e4mtliche Rechtsfragen er\u00f6rtert werden.<a id=\"Arb_Art46\"><\/a><\/p>\n<p style=\"margin-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">9.4<\/span> Nach der m\u00fcndlichen Verhandlung werden keine weiteren Schrifts\u00e4tze eingebracht.<\/p>\n\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND VERZICHT AUF IMMUNIT\u00c4T<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 46<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Haftung eines Schiedsrichters, eines Sekret\u00e4rs des Schiedsgerichts, des Generalsekret\u00e4rs, des Generalsekret\u00e4r-Stellvertreters, des Pr\u00e4sidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich und ihrer Besch\u00e4ftigten f\u00fcr jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen erfolgten vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig.\n\n<a id=\"Arb_Art47\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span>\u00a0Die Zustimmung, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zu unterwerfen, gilt als Verzicht auf das Recht auf Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit einer Partei, welches dieser ansonsten in Bezug auf im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren stehende Verfahren zustehen k\u00f6nnte. Ein Verzicht auf Immunit\u00e4t in Bezug auf die Vollstreckung eines Schiedsspruchs muss gesondert erkl\u00e4rt werden.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">IN-KRAFT-TRETEN UND \u00dcBERGANGSBESTIMMUNGEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 47<\/p>\nDie Wiener Regeln 2021 sind seit 1.7.2021 in Kraft und gelten f\u00fcr alle nach dem 30.6.2021 begonnenen Verfahren. Diese Version der Wiener Regeln 2021 in der Fassung des Beschlusses des Erweiterten Pr\u00e4sidiums der <a id=\"Teil_II\"><\/a>Wirtschaftskammer \u00d6sterreich vom 27.11.2024, die am 1.1.2025 in Kraft tritt, gilt f\u00fcr alle Verfahren, die nach dem 31.12.2024 begonnen werden (\"Wiener Regeln 2021 in der Fassung vom 1.1.2025\").\n<a id=\"Med_Art1\"><\/a>\n<h1>TEIL II\n<span style=\"color: #c10525;\">VIAC MEDIATIONSORDNUNG<\/span><\/h1>\nWIENER MEDIATIONSREGELN | g\u00fcltig ab 1.1.2025\n<h4><span><span style=\"color: #c10525;\">VIAC UND ANWENDBARE FASSUNG DER WIENER MEDIATIONSREGELN\u00a0<\/span><\/span><\/h4>\n<span>Artikel 1<\/span>\n\n<span><span style=\"color: #c10525;\">(1)\u00a0<\/span>Das Vienna International Arbitral Centre (im folgenden \u201eVIAC\u201c) ist die St\u00e4ndige Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich<\/span><sup>1<\/sup>. VIAC administriert nationale und internationale Schiedsverfahren sowie Verfahren nach anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden, wenn die Parteien die VIAC Schiedsordnung (\u201eWiener Regeln\u201c) oder die VIAC Mediationsordnung (\u201eWiener Mediationsregeln\u201c), die VIAC Schiedsordnung f\u00fcr Investitionsverfahren (\u201eWiener Regeln f\u00fcr Investitionsverfahren\u201c), die VIAC Mediationsordnung f\u00fcr Investitionsverfahren (\u201eWiener Mediationsregeln f\u00fcr Investitionsverfahren\u201c) vereinbart haben oder wenn auf andere Weise vereinbart oder vorgesehen wurde, dass VIAC als administrierende Stelle t\u00e4tig werden soll.<span>\n<\/span>\n<span><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes bestimmt, finden die Wiener Mediationsregeln in der bei der Einleitung des Verfahrens geltenden Fassung Anwendung, wenn die Parteien bevor oder nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln vereinbart haben.<\/span>\n\n<span><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Wiener Mediationsregeln k\u00f6nnen in allen Punkten durch schriftliche Vereinbarung aller Parteien abge\u00e4ndert werden. Nach Bestellung des Mediators bedarf jede \u00c4nderung auch dessen Zustimmung.<\/span>\n\n<span><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Das Pr\u00e4sidium kann die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ablehnen, wenn Vereinbarungen getroffen wurden, die mit den Wiener Mediationsregeln inkompatibel sind.<\/span>\n\n<a id=\"Med_Art2\"><\/a><span><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Soweit die Wiener Mediationsregeln keine Regel enthalten und soweit mit diesen vereinbar, finden die Wiener Regeln sinngem\u00e4\u00df Anwendung.<\/span>\n\n<sub><sup>1<\/sup><span lang=\"DE\">gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs 2 Wirtschafskammergesetz 1998, BGBl I Nr.\u00a0103\/1998, idF BGBl. I Nr. 73\/2017<\/span><\/sub>\n<h4><span><span style=\"color: #c10525;\">DEFINITIONEN \u00a0<\/span><\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 2<\/p>\n<p class=\"article\"><span><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> In den Wiener Mediationsregeln bezieht sich <\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> <strong>Verfahren<\/strong> auf eine Mediation, eine andere von den Parteien gew\u00e4hlte Alternative Streitbeilegungsmethode oder eine Kombination solcher Streitbeilegungsmethoden, die durch einen allparteilichen Dritten unterst\u00fctzt und nach den Wiener Mediationsregeln durchgef\u00fchrt wird;<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> <strong>Allparteilicher Dritter<\/strong> auf einen oder mehrere Mediatoren, Schlichter, andere Neutrale, der die Parteien bei der Streitbeilegung unterst\u00fctzt, jedoch nicht befugt ist, eine verbindliche Entscheidung \u00fcber die Streitigkeit der Parteien zu treffen; in weiterer Folge verwenden die Wiener Mediationsregeln stellvertretend f\u00fcr alle allparteilichen Dritten den Begriff \u201eMediator\u201c;<span><\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> <strong>Partei<\/strong> auf eine oder mehrere Parteien, die die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln vereinbaren;\n<span>\n<span style=\"color: #c10525;\">1.4<\/span> <strong>Pr\u00e4sidium<\/strong>, <strong>Generalsekret\u00e4r<\/strong> und <strong>Sekretariat<\/strong> haben die in Art 2 und 4 der VIAC Schiedsordnung (\u201eWiener Regeln\u201c) bestimmte Bedeutung und Funktion.<\/span><\/p>\n<a id=\"Med_Art3\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Soweit sich die in den Wiener Mediationsregeln verwendeten Bezeichnungen auf nat\u00fcrliche Personen beziehen, gilt die gew\u00e4hlte Form f\u00fcr alle Geschlechter. Die Bezeichnungen in diesen Regeln werden in der Praxis geschlechtsspezifisch verwendet.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Soweit sich Verweise auf \u201eArtikel\u201c ohne weitere Bezeichnung beziehen, sind die jeweiligen Artikel der Wiener Mediationsregeln gemeint.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">EINLEITUNG DES VERFAHRENS\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 3<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Verfahren wird durch Einbringung eines Antrags eingeleitet. Das Verfahren beginnt an dem Tag, an dem der Antrag beim Sekretariat des VIAC oder bei einer der Wirtschaftskammern der L\u00e4nder (Landeskammern) in Papierform oder elektronischer Form einlangt (Art 12 Abs 1 Wiener Regeln), sofern bereits eine Vereinbarung der Parteien zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln besteht. Besteht keine solche Vereinbarung, so beginnt das Verfahren an dem Tag, an dem die Vereinbarung von den Parteien nachtr\u00e4glich getroffen wurde.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Der Antrag soll Folgendes enthalten:\n<p style=\"margin-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> den vollst\u00e4ndigen Namen der Parteien samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten sowie etwaige Angaben zur Nationalit\u00e4t der Parteien;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der Streitigkeit;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> den Streitwert;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> den vollst\u00e4ndigen Namen des benannten Mediators samt Anschrift und Kontaktdaten, oder Eigenschaften, die ein zu bestellender Mediator haben soll;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.5<\/span> Angaben \u00fcber die oder Vorschl\u00e4ge zu einer Vereinbarung der Parteien \u00fcber die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln, insbesondere<\/p>\n<p style=\"margin-left: 60px; padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">i.<\/span>\u00a0 \u00fcber die Anzahl der Mediatoren;\n<span style=\"color: #c10525;\">ii.<\/span> \u00fcber die im Verfahren zu verwendende(n) Sprache(n).<\/p>\n<a id=\"Med_Art4\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r informiert die Parteien vom Einlangen des Antrags und stellt diesen der anderen Partei gemeinsam mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer vom Generalsekret\u00e4r festzusetzenden Frist zu, sofern der Antrag nicht von allen Parteien gemeinsam gestellt wurde.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">EINSCHREIBEGEB\u00dcHR\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 4<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Antragsteller haben eine Einschreibegeb\u00fchr in der gem\u00e4\u00df Anhang\u00a03 bestimmten H\u00f6he innerhalb der vom Generalsekret\u00e4r gesetzten Frist spesenfrei zu zahlen, wenn bereits eine Vereinbarung der Parteien \u00fcber die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln besteht. Besteht noch keine Vereinbarung, ist die Einschreibegeb\u00fchr erst mit dem Abschluss einer solchen zu zahlen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Einschreibegeb\u00fchr wird nicht zur\u00fcckerstattet. Die Einschreibegeb\u00fchr wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3) <\/span>Wird vor, w\u00e4hrend oder nach der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zwischen denselben Parteien \u00fcber denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, wird die Einschreibegeb\u00fchr des ersten Verfahrens auf die Einschreibegeb\u00fchr des zweiten Verfahrens angerechnet.\n\n<a id=\"Med_Art5\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(4) <\/span>Die Frist zur Zahlung der Einschreibegeb\u00fchr kann vom Generalsekret\u00e4r angemessen verl\u00e4ngert werden. Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Generalsekret\u00e4r das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ORT DER SITZUNGEN\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 5<\/p>\n<a id=\"Med_Art6\"><\/a>Der Mediator bestimmt unabh\u00e4ngig von einem vorangegangenen oder parallelen Schiedsverfahren den Ort der Sitzungen in Abstimmung mit den Parteien und unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde. Der Mediator kann f\u00fcr jede Sitzung einen gesonderten Ort festlegen, wenn er dies f\u00fcr angemessen h\u00e4lt.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SPRACHE DES VERFAHRENS\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 6<a id=\"Med_Art7\"><\/a><\/p>\nDer Mediator bestimmt unverz\u00fcglich nach \u00dcbergabe der Unterlagen zum Fall (Art 9 Abs 1) die Sprache(n) des Verfahrens nach R\u00fccksprache mit den Parteien und unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BESTELLUNG DES MEDIATORS\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 7<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Haben sich die Parteien nicht bereits auf einen Mediator oder einen Bestellungsmodus geeinigt, werden sie vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist gemeinsam einen Mediator zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekanntzugeben.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Sekretariat kann die Parteien bei der gemeinsamen Benennung des Mediators insbesondere dadurch unterst\u00fctzen, dass es den Parteien einen oder mehrere Mediatoren bekanntgibt, aus deren Kreis die Parteien gemeinsam einen oder mehrere w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Kommt keine gemeinsame Benennung zustande, bestellt das Pr\u00e4sidium den Mediator. Dabei ber\u00fccksichtigt es nach M\u00f6glichkeit die Vorschl\u00e4ge der Parteien hinsichtlich der Eigenschaften des Mediators.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Vor der Bestellung des Mediators durch das Pr\u00e4sidium oder der Best\u00e4tigung des benannten Mediators holt der Generalsekret\u00e4r eine Erkl\u00e4rung \u00fcber (i) seine Unparteilichkeit und Unabh\u00e4ngigkeit, (ii)\u00a0seine Verf\u00fcgbarkeit, (iii) seine Bef\u00e4higung, (iv)\u00a0die Annahme des Amtes sowie (v) die Unterwerfung unter die Wiener Mediationsregeln ein. Der Mediator hat schriftlich alle Umst\u00e4nde offenzulegen, die Zweifel an seiner Unabh\u00e4ngigkeit oder Unparteilichkeit wecken k\u00f6nnen oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Diese Verpflichtung des Mediators bleibt w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln aufrecht. Der Generalsekret\u00e4r leitet eine Kopie dieser Erkl\u00e4rungen an die Parteien zur Stellungnahme weiter.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Wenn keine Zweifel an der Unparteilichkeit, Unabh\u00e4ngigkeit und der Bef\u00e4higung des Mediators zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung seines Amtes bestehen, bestellt das Pr\u00e4sidium den Mediator oder best\u00e4tigt der Generalsekret\u00e4r den benannten Mediator. Wenn der Generalsekret\u00e4r dies f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, entscheidet das Pr\u00e4sidium \u00fcber die Best\u00e4tigung des benannten Mediators. Der Generalsekret\u00e4r kann vor der Entscheidung des Pr\u00e4sidiums die Stellungnahme des benannten Mediators und der Parteien einholen. Alle Stellungnahmen sind den Parteien und dem Mediator zu \u00fcbermitteln. Mit der Best\u00e4tigung ist der benannte Mediator bestellt.\n<a id=\"Med_Art8\"><\/a>\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Wird die Best\u00e4tigung eines Mediators abgelehnt oder wird der Austausch eines Mediators notwendig, ist gem\u00e4\u00df Abs 1 bis 4 vorzugehen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTENVORSCHUSS UND KOSTEN\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 8<\/p>\n<span style=\"color: #b40404;\">(1) <\/span>Der Generalsekret\u00e4r setzt einen vorl\u00e4ufigen Kostenvorschuss f\u00fcr die voraussichtlichen Verwaltungskosten des VIAC, eine Anzahlung auf das Honorar des Mediators und die zu erwartenden Auslagen (wie zB Reise- und Aufenthaltskosten des Mediators, Kosten der Zustellung, Mieten etc), einschlie\u00dflich allf\u00e4lliger Umsatzsteuer, fest. Dieser ist von den Parteien vor \u00dcbergabe der Unterlagen zum Fall an den Mediator binnen einer vom Generalsekret\u00e4r bestimmten Frist zu erlegen. Die Verwaltungskosten werden aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet. Die in der Kostentabelle (Anhang 3) angegebenen Betr\u00e4ge sind die jeweiligen H\u00f6chstbetr\u00e4ge.\n\n<span style=\"color: #c10525;\"> (2)<\/span> Die Kostenvorsch\u00fcsse werden, soweit die Parteien schriftlich nicht anderes vereinbart haben, von den Parteien zu gleichen Teilen und im Falle einer Mehrparteien-Mediation anteilig getragen. Langt der auf eine Partei entfallende Anteil nicht oder nicht vollst\u00e4ndig innerhalb der gesetzten Frist ein, teilt der Generalsekret\u00e4r dies der\/den anderen Partei(en) mit. Dieser\/diesen steht es frei, den ausstehenden Kostenvorschuss zu bezahlen. Wird eine Zahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Mediator das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen oder der Generalsekret\u00e4r das Verfahren f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 11 Abs 1 Z 1.5).\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Wird ein weiterer Kostenvorschuss n\u00f6tig und deshalb vom Generalsekret\u00e4r festgesetzt, insbesondere zur Deckung des Honorars und der zu erwartenden Barauslagen des Mediators, ist nach der Bestimmung des Abs 2 dieses Artikels vorzugehen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Nach Beendigung des Verfahrens werden die Verwaltungskosten sowie das Honorar des Mediators vom Generalsekret\u00e4r berechnet und gemeinsam mit den Auslagen bestimmt. Die Verwaltungskosten des VIAC werden nach dem Ermessen des Generalsekret\u00e4rs unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde des Falles festgesetzt und d\u00fcrfen die in der Kostentabelle (Anhang 3) angegebenen H\u00f6chstbetr\u00e4ge nicht \u00fcberschreiten\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r kann den Streitwert abweichend von den Angaben der Parteien festlegen, wenn eine Streitsache von den Parteien erkennbar unrichtig oder nicht bewertet wurde.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Die H\u00f6he des Honorars des Mediators berechnet sich nach dem tats\u00e4chlichen Zeitaufwand auf Basis eines Stunden- oder Tagsatzes. Diesen Satz setzt der Generalsekret\u00e4r zum Zeitpunkt der Bestellung oder der Best\u00e4tigung nach Konsultation des Mediators und der Parteien fest. Dabei ber\u00fccksichtigt der Generalsekret\u00e4r auch die Angemessenheit des Honorars sowie die Komplexit\u00e4t der Streitigkeit. Dar\u00fcberhinausgehende Honorarvereinbarungen zwischen den Parteien und dem Mediator sind unzul\u00e4ssig.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Die sonstigen eigenen Kosten einer Partei, insbesondere die Vertretungskosten, sind von dieser selbst zu tragen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich anderes vereinbart.\n\n<a id=\"Med_Art9\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(8)<\/span> Wird vor, w\u00e4hrend oder nach der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln zwischen denselben Parteien \u00fcber denselben Verfahrensgegenstand eingeleitet, werden die Verwaltungskosten des ersten Verfahrens auf die Verwaltungskosten des zweiten Verfahrens angerechnet.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">DURCHF\u00dcHRUNG DES VERFAHRENS\u00a0<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 9<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbergibt den Fall an den Mediator, wenn:\n<p style=\"margin-left: 30px;\"><span style=\"color: #c10525;\">-<\/span> ein Art 3 entsprechender Antrag vorliegt;\n<span style=\"color: #c10525;\">-<\/span> der Mediator bestellt ist; und\n<span style=\"color: #c10525;\">-<\/span> der vorl\u00e4ufige Kostenvorschuss gem\u00e4\u00df Art 8 Abs 1 vollst\u00e4ndig bezahlt ist.<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Der Mediator hat die Art und Weise der Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln mit den Parteien so schnell wie m\u00f6glich zu er\u00f6rtern. Der Mediator hilft den Parteien eine annehmbare und zufriedenstellende L\u00f6sung ihrer Streitigkeit zu finden. Die Durchf\u00fchrung des Verfahrens unterliegt der Kontrolle des Mediators, der sich jedoch von den W\u00fcnschen der Parteien leiten zu lassen hat, wenn diese \u00fcbereinstimmen und mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar sind.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln kann pers\u00f6nlich oder auf andere Weise durchgef\u00fchrt werden. Unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Falles und nach R\u00fccksprache mit den Parteien kann der Mediator beschlie\u00dfen, alle technischen Mittel zu nutzen, die er f\u00fcr geeignet h\u00e4lt, um das Verfahren ortsunabh\u00e4ngig durchzuf\u00fchren. In jedem Fall hat der Mediator die faire Behandlung der Parteien zu gew\u00e4hrleisten.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Die Parteien k\u00f6nnen ihr Mediationsteam frei zusammenstellen. Der Mediator kann in diesem Zusammenhang Hilfestellung leisten. Jede Partei muss bei jeder Sitzung mit dem Mediator pers\u00f6nlich teilnehmen oder durch eine ordnungsgem\u00e4\u00df beauftragte und bevollm\u00e4chtigte Person vertreten sein, die auch zum Abschluss eines Vergleichs bevollm\u00e4chtigt ist. Name, Anschrift und Funktion dieser Personen sind allen Parteien und dem Mediator vor Beginn der Mediation oder unverz\u00fcglich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist auch anzugeben, in welcher Funktion die betreffende Person an der Mediation teilnimmt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Die Parteien haben w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens im guten Glauben, fair und respektvoll zu handeln.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Die Sitzungen mit dem Mediator sind nicht \u00f6ffentlich. Es d\u00fcrfen daran nur teilnehmen:\n<p style=\"margin-left: 30px;\"><span style=\"color: #b40404;\">-<\/span> der Mediator,\n<span style=\"color: #c10525;\">-<\/span> die Parteien und\n<span style=\"color: #c10525;\">-<\/span> jene Personen, welche dem Mediator und der anderen Partei von einer Partei zeitgerecht vor der jeweiligen Sitzung bekanntgegeben wurden (Abs 4 dieses Artikels) und die sich schriftlich zur Verschwiegenheit gem\u00e4\u00df Art 12 verpflichtet haben.<\/p>\n<a id=\"Med_Art10\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Der Mediator darf, wenn er es f\u00fcr angemessen h\u00e4lt, mit einer Partei in Abwesenheit der anderen Partei Einzelgespr\u00e4che f\u00fchren (<em>caucus<\/em>). Der Mediator hat das, was ihm eine Partei in Abwesenheit der anderen mitgeteilt hat, geheim zu halten, es sei denn, die mitteilende Partei hat ausdr\u00fccklich auf diese Geheimhaltung gegen\u00fcber der anderen Partei verzichtet und der Mediator stimmt zu, diese Information weiterzugeben.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">PARALLELVERFAHREN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 10<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist es ungeachtet der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln zul\u00e4ssig, dass eine Partei ein gerichtliches, schiedsgerichtliches oder sonstiges Verfahren in Bezug auf den Streitfall einleitet oder ein bereits anh\u00e4ngiges Verfahren fortf\u00fchrt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Haben die Parteien Mediation unter Ausschluss von Parallelverfahren vereinbart, gelten folgende Bestimmungen, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben:\n\nEs ist ungeachtet der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln zul\u00e4ssig, dass eine Partei ein gerichtliches, schiedsgerichtliches oder sonstiges Verfahren in Bezug auf den Streitfall einleitet oder ein bereits anh\u00e4ngiges Verfahren fortf\u00fchrt.\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> Die Mediation wird von einem Mediator gef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> Der Mediator wird von den Parteien gemeinsam benannt. Einigen sich die Parteien nicht auf einen Mediator, so erfolgt die Bestellung durch das Pr\u00e4sidium gem\u00e4\u00df Art 7.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> Der von den Parteien nominierte oder vom Pr\u00e4sidium bestellte Mediator muss \u00fcber die f\u00fcr die Aus\u00fcbung seiner Funktion erforderlichen Qualifikationen verf\u00fcgen. Im Falle einer Bestellung durch das Pr\u00e4sidium gelten diese Qualifikationen f\u00fcr Mediatoren als gegeben, die in der VIAC Liste von Mediations- und ADR-Praktiker:innen gef\u00fchrt sind und wenn das Pr\u00e4sidium keine Zweifel hat, dass der Mediator in der Lage ist, sein Mandat im Einklang mit Art 7 Abs 4 ordnungsgem\u00e4\u00df auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> Der Ort der Sitzungen wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt, andernfalls vom Mediator nach Art 5 bestimmt.<a id=\"Med_Art11\"><\/a><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.5<\/span> Falls der Streitfall nicht innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Verfahrens (Art 3) beigelegt wurde oder falls die Mediation nach Art 11 (ausgenommen Abs 1.2) beendet wird, sind Parallelverfahren nicht mehr v<a ausgeschlossen=\"\" und=\"\" die=\"\" parteien=\"\" k=\"\" nnen=\"\" ein=\"\" gerichtliches=\"\" schiedsgerichtliches=\"\" oder=\"\" sonstiges=\"\" verfahren=\"\" in=\"\" bezug=\"\" auf=\"\" den=\"\" streitfall=\"\" einleiten=\"\" p=\"\"><\/a><\/p>\n\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERFAHRENSBEENDIGUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 11<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln wird durch schriftliche Best\u00e4tigung des Generalsekret\u00e4rs an die Parteien nach Eintritt eines der folgenden Umst\u00e4nde beendet, wobei der zeitlich fr\u00fcheste ma\u00dfgeblich ist:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> eine Vereinbarung der Parteien, die Streitigkeit als Ganzes beizulegen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> die schriftliche Mitteilung einer Partei an den Mediator oder den Generalsekret\u00e4r, dass sie das Verfahren nicht weiter fortf\u00fchren m\u00f6chte;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> die schriftliche Mitteilung des Mediators an die Parteien, dass das Verfahren seiner Meinung nach die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht beilegen wird;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.4<\/span> die schriftliche Mitteilung des Mediators an die Parteien, dass das Verfahren abgeschlossen ist;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.5<\/span> die schriftliche Mitteilung des Generalsekret\u00e4rs, dass<\/p>\n<p style=\"margin-left: 60px;\"><span style=\"color: #c10525;\">i.<\/span>\u00a0 die Bestellung des Mediators gem\u00e4\u00df Art 7 Abs 1 bis 4 nicht zustande gekommen ist;\n<span style=\"color: #c10525;\">ii.<\/span> eine Zahlung (Art 4, 8) nicht fristgerecht geleistet wurde.<\/p>\n<a id=\"Med_Art12\"><\/a><a id=\"Med_Art12\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Verfahren kann auch teilweise beendet werden, wenn einer der in Abs 1 dieses Artikels genannten Umst\u00e4nde nur auf einen Teil der Streitigkeit zutrifft.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> In den F\u00e4llen des Abs 1 Z 1.1 bis 1.4 und Abs 2 dieses Artikels informiert der Mediator den Generalsekret\u00e4r unverz\u00fcglich \u00fcber die Umst\u00e4nde der Beendigung.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT, BEWEIS- UND VERTRETUNGSVERBOT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 12<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Personen nach Art 9 Abs 6 sind zur Verschwiegenheit dar\u00fcber verpflichtet, was ihnen durch oder in Zusammenhang mit dem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln bekannt geworden ist und ohne das Verfahren nicht bekannt geworden w\u00e4re.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> In einem nachfolgenden gerichtlichen, schieds\u00adgerichtlichen oder anderen Verfahren d\u00fcrfen Schriftst\u00fccke, die in einem gem\u00e4\u00df den Wiener Mediationsregeln durchgef\u00fchrten Verfahren erlangt wurden und sonst nicht erlangt worden w\u00e4ren, nicht verwendet werden. Vertraulich bleiben in diesem Zusammenhang auch Aussagen, Ansichten, Vorschl\u00e4ge und Zugest\u00e4ndnisse, sowie die Bereitschaft einer Partei, die Streitigkeit g\u00fctlich beilegen zu wollen. Hierzu darf der Mediator nicht als Zeuge beantragt werden.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Verpflichtungen nach Abs 1 und 2 gelten nicht, wenn das auf diese Verfahren anwendbare Recht zwingende Bestimmungen enth\u00e4lt, die diesen entgegenstehen oder wenn die Offenlegung zur Umsetzung oder Vollstreckung einer diese Verfahren beendenden Vereinbarung erforderlich ist.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Nicht vertraulich ist die Tatsache, dass das Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln stattfindet, stattgefunden hat oder stattfinden wird.\n\n<a id=\"Med_Art13\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Der Mediator darf die Parteien im Hinblick auf die Streitigkeit, die Gegenstand des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln ist oder war, nicht anwaltlich oder auf andere Art und Weise in einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren vertreten oder beraten.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">HAFTUNGSAUSSCHLUSS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 13<\/p>\n<a id=\"Med_Art14\"><\/a>Die Haftung eines Mediators, des Generalsekret\u00e4rs, des Generalsekret\u00e4r-Stellvertreters, des Pr\u00e4sidiums und seiner Mitglieder sowie der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich und ihrer Besch\u00e4ftigten f\u00fcr jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Verfahren nach den Wiener Mediationsregeln ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen erfolgten vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig.&lt;a\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">IN-KRAFT-TRETEN UND \u00dcBERGANGSBESTIMMUNGEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 14<\/p>\n<a id=\"Teil_III\"><\/a>Die Wiener Mediationsregeln 2021 sind seit 1.7.2021 in Kraft und gelten f\u00fcr alle nach dem 30.6.2021 begonnenen Verfahren. Diese Version der Wiener Mediationsregeln 2021 in der Fassung des Beschlusses des Erweiterten Pr\u00e4sidiums der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich vom 27.11.2024, die am 1.1.2025 in Kraft tritt, gilt f\u00fcr alle Verfahren, die nach dem 31.12.2024 begonnen werden (\"Wiener Mediationsregeln 2021 in der Fassung vom 1.1.2025\").\n<h1>TEIL III\n<a id=\"Anhang_1\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">ANH\u00c4NGE<\/span> ZUR VIAC SCHIEDS- UND DER MEDIATIONSORDNUNG<sup>1<\/sup><\/h1>\n<sub><sup>1<\/sup> Die Anh\u00e4nge 1-7 sind Bestandteil der VIAC Schiedsordnung und der VIAC Mediationsordnung.<\/sub>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 1\nMUSTERKLAUSELN\u00a0<\/span><\/h2>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">Schiedsklausel<\/span><\/h4>\nWenn die Parteien ihre Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln unterwerfen wollen, k\u00f6nnen sie eine Schiedsklausel in der folgenden Form abschlie\u00dfen:\n\n<em>Alle Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber dessen G\u00fcltigkeit, Verletzung, Aufl\u00f6sung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) von einem oder drei gem\u00e4\u00df diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endg\u00fcltig entschieden.<\/em>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">Die Parteien k\u00f6nnen in der Schiedsklausel auf Folgendes vereinbaren:<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> die Anzahl der Schiedsrichter (einer oder drei) (Art 17 Wiener Regeln);\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 Wiener Regeln);\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> das auf das Vertragsverh\u00e4ltnis anwendbare materielle Recht, das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (Art 27 Wiener Regeln), und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 28 Wiener Regeln);\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens (Art 45 Wiener Regeln);\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung f\u00fcr Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Vertreter und Sachverst\u00e4ndige.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span>\u00a0W\u00fcnschen die Parteien ein <span style=\"color: #c10525;\">Arb-Med-Arb<\/span> Verfahren durchzuf\u00fchren, ist folgender Zusatz zur VIAC-Musterschiedsklausel sinnvoll:\n\n<em>Die Parteien vereinbaren des Weiteren nach Einleitung des Schiedsverfahrens die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach der Mediationsordnung (Wiener Mediationsregeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) zu er\u00f6rtern. Vergleiche, die in diesem Verfahren erzielt werden, werden an das im Schiedsverfahren bestellte Schiedsgericht \u00fcbermittelt. Das Schiedsgericht kann \u00fcber den Inhalt des Vergleichs einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen (Art 37 Abs 1 Wiener Regeln).<\/em>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">Mediationsklauseln<\/span><\/h4>\nWenn die Parteien ihre Streitigkeiten einem Mediationsverfahren nach den Wiener Mediationsregeln unterwerfen wollen, k\u00f6nnen sie eine Mediationsklausel in einer der folgenden Formen abschlie\u00dfen (\u00dcberschriften geh\u00f6ren nicht zum Text der Klausel. W\u00f6rter\/Felder in eckigen Klammern sollen entsprechend gestrichen\/erg\u00e4nzt werden):\n\n<strong>Musterklausel 1: Mediationsvereinbarung zur Integration in einen Vertrag <\/strong>\n\n<em>Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber dessen G\u00fcltigkeit, Verletzung, Aufl\u00f6sung oder Nichtigkeit, die Durchf\u00fchrung eines Mediationsverfahrens gem\u00e4\u00df der Mediationsordnung (\u201eWiener Mediationsregeln\u201c) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC).<\/em>\n\n<strong>Musterklausel 2: Anlassbezogene Mediationsvereinbarung <\/strong>\n\n<em>Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit dem nachfolgend beschriebenen Streitfall die Durchf\u00fchrung eines Mediationsverfahrens nach der Mediationsordnung (\u201eWiener Mediationsregeln\u201c) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC): [Beschreibung des Streitfalls]. <\/em>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">\nERG\u00c4NZENDE VEREINBARUNGEN ZU DEN MEDIATIONSKLAUSELN<\/span><\/h4>\n<span style=\"color: #c10525;\">Die Parteien k\u00f6nnen erg\u00e4nzend auch Folgendes vereinbaren:<\/span>\n\n<strong><em>(1) Anzahl der Mediatoren\n(<\/em><\/strong><strong><em>falls mehr als ein Mediator t\u00e4tig werden soll)<\/em><\/strong>\n\nDie Anzahl der Mediatoren betr\u00e4gt: [Zahl einsetzen (zB zwei)].\nDie Bestellungsregeln gelten f\u00fcr jeden Mediator.\n\n<strong><em>(2) Ort der Mediationssitzungen<\/em><\/strong>\n\nDer Ort der Sitzungen:\n\u25a1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ist [Ort einsetzen].\n\u25a1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 wird vom Mediator bestimmt.\n\n<strong><em>(3) Sprache<\/em><\/strong>\n\nDie im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) ist\/sind: [Sprache(n) einsetzen].\n\n<strong><em>(4) Bestellung des Mediators<\/em><\/strong>\n\nDer Mediator\/die Mediatoren\n\u25a1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ist\/sind [Name(n) einf\u00fcgen], vorbehaltlich der Best\u00e4tigung durch den Generalsekret\u00e4r oder das VIAC Pr\u00e4sidium gem\u00e4\u00df der Wiener Mediationsregeln. Sollte keine Best\u00e4tigung erteilt werden, erfolgt eine Bestellung gem\u00e4\u00df den Wiener Mediationsregeln.\n\u25a1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 wird\/werden gemeinsam von den Parteien benannt. Einigen sich die Parteien nicht auf den Mediator\/die Mediatoren, so erfolgt die Bestellung durch das VIAC Pr\u00e4sidium gem\u00e4\u00df der Wiener Mediationsregeln.\n\n<strong><em>(5) Qualifikation des Mediators<\/em><\/strong>\n\nDer Mediator\/die Mediatoren\n\u25a1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 muss\/m\u00fcssen \u00fcber die f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer Funktion bzw Funktionen erforderliche Bef\u00e4higung verf\u00fcgen.\n\u25a1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 muss\/m\u00fcssen neben der erforderlichen Bef\u00e4higung auch \u00fcber folgende Qualifikationen aufweisen: [die von den Parteien gew\u00fcnschten Qualifikationen einf\u00fcgen].\nIm Falle einer Bestellung durch das VIAC Pr\u00e4sidium gilt die entsprechende Bef\u00e4higung als gegeben, wenn der Mediator\/ die Mediatoren in der VIAC Liste von Mediations- und ADR-Praktiker:innen gef\u00fchrt wird und das VIAC Pr\u00e4sidium keine Zweifel an der Bef\u00e4higung des Mediators\/der Mediatoren hat, sein bzw ihr Mandat ordnungsgem\u00e4\u00df auszu\u00fcben.\n\n<strong><em>(6) Erg\u00e4nzendes Schiedsverfahren<\/em><\/strong>\n\nDie Parteien vereinbaren, dass, sofern eine Partei ihre Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche au\u00dferhalb der Mediation entscheiden will, diese nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) von einem oder drei gem\u00e4\u00df diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endg\u00fcltig entschieden werden.\n\n<strong><em>(7) Ausschluss von Parallelverfahren<\/em><\/strong>\n\nDie Parteien vereinbaren, hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche, die dieser Vereinbarung unterliegen, zuerst ein Mediationsverfahren durchzuf\u00fchren. Nur wenn der Streitfall nicht innerhalb von [Frist einf\u00fcgen (zB 90 Tagen, l\u00e4ngsten jedoch sechs Monate)] ab Beginn des Verfahrens im Sinne der Wiener Mediationsregeln durch Mediation beigelegt wurde, kann ein gerichtliches, schiedsgerichtliches oder sonstiges Verfahren in Bezug auf diese Streitigkeit oder diesen Anspruch eingeleitet oder fortgesetzt werden, mit Ausnahme von Verfahren zur Erlangung einstweiliger oder sichernder Ma\u00dfnahmen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">Musterklausel f\u00fcr VIAC als Ernennende Stelle<\/span><\/h4>\nEs wird empfohlen, dass Parteien, die VIAC als Ernennende Stelle gem\u00e4\u00df Anhang 4 vereinbaren m\u00f6chten, den folgenden Wortlaut in ihre Schieds- \/ Mediationsklausel aufnehmen:\n\n<em>Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) soll als Ernennende Stelle gem\u00e4\u00df Anhang 4 der VIAC Schieds- und Mediationsordnung t\u00e4tig werden.<\/em>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">Musterklausel f\u00fcr VIAC als Administrierende Stelle<\/span><\/h4>\nEs wird empfohlen, dass Parteien, die VIAC als Administrierende Stelle gem\u00e4\u00df Anhang 5 vereinbaren m\u00f6chten, den folgenden Wortlaut in ihre Schieds- \/ Mediationsklausel aufnehmen:\n\n<em>Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) soll als Administrierende Stelle gem\u00e4\u00df Anhang 5 der VIAC Schieds- und Mediationsordnung t\u00e4tig werden.<\/em>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">Musterschiedsklausel f\u00fcr erbrechtliche Streitigkeiten<\/span><\/h4>\nWenn der Erblasser eine erbrechtliche Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln gem\u00e4\u00df Anhang 6 unterwerfen will, kann der Erblasser in der Verf\u00fcgung von Todes wegen \/ dem Erbvertrag \/ dem Testament \/ der letztwilligen Verf\u00fcgung eine Schiedsklausel in der folgenden Form aufnehmen:\n\n<em>Alle Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche, die sich aus oder im Zusammenhang mit <\/em>[dem Nachlass \/ der vorstehenden Verf\u00fcgung von Todes wegen \/ dem vorstehenden Erbvertrag \/ dem vorstehenden Testament \/ der vorstehenden letztwilligen Verf\u00fcgung]<em> von <\/em>[Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangeh\u00f6rigkeit, Adresse des Erblassers]<em> ergeben, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber das Erbrecht, das Bestehen von Verm\u00e4chtnissen, den Inhalt und die G\u00fcltigkeit <\/em>[der Verf\u00fcgung von Todes wegen \/ des Erbvertrags \/ des Testaments \/ der letztwilligen Verf\u00fcgung]<em> werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) unter Anwendung des Anhangs 6 f\u00fcr erbrechtliche Streitigkeiten von einem oder drei gem\u00e4\u00df diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endg\u00fcltig entschieden.<\/em>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">Der Erblasser kann in die Schiedsklausel auch Folgendes aufnehmen:<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> die Anzahl der Schiedsrichter (einer oder drei) (Art 17 idF des Anhangs 6 der Wiener Regeln);\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> den Schiedsort (Art 25 idF des Anhangs 6 der Wiener Regeln);\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3<\/span>) die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 idF des Anhangs 6 der Wiener Regeln);\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> das auf die erbrechtliche Streitigkeiten anwendbare Recht und das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (nach Art 27 Abs 1 idF des Anhangs 6 der Wiener Regeln ist das Recht anzuwenden, das nach dem Kollisionsrecht am Ort des gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes Anwendung findet oder danach w\u00e4hlbar ist);\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung f\u00fcr Schiedsrichter (Art 16 Abs 2 Wiener Regeln) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Bevollm\u00e4chtigte und Sachverst\u00e4ndige.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">Musterschiedsklausel f\u00fcr Gesellschaftsvertr\u00e4ge und Statuten<\/span><\/h4>\nWenn Parteien, insbesondere in einem Gesellschaftsvertrag, eine Schiedsklausel vereinbaren wollen, mit der Intention der Wirkungserstreckung des Schiedsspruchs auf Gesellschafter oder die Gesellschaft, die nicht als Parteien des Schiedsverfahrens genannt sind, k\u00f6nnen sie die folgende Schiedsklausel aufnehmen. Die Schiedsklausel ist dabei vollst\u00e4ndig aufzunehmen:\n\n<em>Alle Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche, die sich zwischen Gesellschaftern, zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, zwischen der Gesellschaft und ihren Organen oder zwischen Organen aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag ergeben, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber dessen G\u00fcltigkeit, Verletzung, Aufl\u00f6sung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich (VIAC) von einem oder drei gem\u00e4\u00df diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endg\u00fcltig entschieden. Der Schiedsort ist Wien <\/em>[oder ein anderer Ort in \u00d6sterreich]<em>.<\/em>\n\n<em> F\u00fcr Streitigkeiten in denen eine Erstreckung der Wirkungen des Schiedsspruchs auf Gesellschafter oder die Gesellschaft, die nicht als Parteien des Schiedsverfahrens genannt sind, intendiert ist, wie insbesondere Streitigkeiten \u00fcber Beschl\u00fcsse der Gesellschafter, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber deren Anfechtbarkeit, Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit, gelten die folgenden besonderen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte:<\/em>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">Verfahrenseinleitung<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\"> (1)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt dem Beklagten und den benannten Betroffenen (Art 2 Abs 1 Anhang 7 Wiener Regeln) die Schiedsklage nach Ma\u00dfgabe des Art 7 Abs 4 Wiener Regeln.\n\n<span style=\"color: #c10525;\"> (2)<\/span> Der Beklagte kann in seiner Klagebeantwortung (Art 8 Wiener Regeln) und der benannte Betroffene in seiner Beitrittserkl\u00e4rung (Art 3 Anhang 7 Wiener Regeln) weitere \u2013 nicht vom Schiedskl\u00e4ger benannte \u2013 Betroffene unter Anf\u00fchrung des vollst\u00e4ndigen Namens samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten benennen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Ist die Gesellschaft Beklagte, so hat sie alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Einbeziehung s\u00e4mtlicher Betroffenen sicherzustellen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r hat nach Art 2 Abs 3 Anhang 7 Wiener Regeln vorzugehen, wenn weitere Betroffene benannt werden.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">Beitrittsm\u00f6glichkeit<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r fordert die benannten Betroffenen auf, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Schiedsklage bzw. der Klagebeantwortung eine Beitrittserkl\u00e4rung abzugeben. Der Generalsekret\u00e4r weist benannte Betroffene gleichzeitig auf ihre Antragsm\u00f6glichkeiten gem\u00e4\u00df Art 8 Anhang 7 Wiener Regeln hin.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Sollte die Beitrittserkl\u00e4rung nach Artikel 2 Abs 4 Anhang 7 Wiener Regeln weitere benannte Betroffene bekannt machen, so sind dem neu benannten Betroffenen die Schiedsklage und die Klagebeantwortung in Papierform sowie eine Ausfertigung der ihn benennenden Beitrittserkl\u00e4rung mit der Aufforderung zuzustellen binnen 30 Tagen nach Erhalt eine Beitrittserkl\u00e4rung in Sinne dieses Artikel 3 Anhang 7 Wiener Regeln abzugeben.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">Beitritt<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Durch fristgerechte Einbringung der Beitrittserkl\u00e4rung tritt der benannte Betroffene dem Verfahren bei (\u201ebeigetretener Betroffener\u201c). Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt die gem\u00e4\u00df Art 3 Anhang 7 Wiener Regeln eingebrachten Beitrittserkl\u00e4rungen den Parteien.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(8)<\/span> Mit Zustimmung des Kl\u00e4gers und des Beklagten kann der beitretende Betroffene dem Schiedsverfahren als Partei auf Seiten des Kl\u00e4gers oder des Beklagten beitreten.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(9)<\/span> Vor Fall\u00fcbergabe (Art 11 Wiener Regeln) informiert der Generalsekret\u00e4r alle Parteien und jene benannten Betroffenen, deren Beitrittsfrist noch nicht abgelaufen ist, \u00fcber den Beitritt eines Betroffenen in elektronischer Form.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(10)<\/span> Bringt ein benannter Betroffener seine Beitrittserkl\u00e4rung nicht fristgerecht ein, gilt dies als Verzicht auf das Recht, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Die M\u00f6glichkeit des benannten Betroffenen, dem Schiedsverfahren als Nebenintervenient (Art 5 Anhang 7 Wiener Regeln) beizutreten bleibt davon unber\u00fchrt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(11)<\/span> Tritt ein benannter Betroffener dem Schiedsverfahren nach Ablauf der in Art 3 Abs 1 Anhang 7 Wiener Regeln genannten Frist als Nebenintervenient bei, so gilt dies als (i) Zustimmung zu dem gebildeten Schiedsgericht und (ii) Annahme des Verfahrens in der Lage, in der es sich im Zeitpunkt des Beitritts befindet.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">Nebenintervention<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(12)<\/span> Betroffene k\u00f6nnen dem Schiedsverfahren bis zu dessen Beendigung (Art 34 Wiener Regeln) zu jedem Zeitpunkt als Nebenintervenient beitreten.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(13)<\/span> \u00dcber die Einbeziehung entscheidet das Schiedsgericht gem\u00e4\u00df Art 14 Abs 1 und 2 Wiener Regeln mit der Ma\u00dfgabe, dass der benannte Betroffene das Recht hat, als Nebenintervenient am Verfahren teilzunehmen, und das Ermessen des Schiedsgerichts insoweit eingeschr\u00e4nkt ist.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">Bildung des Schiedsgerichts<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(14)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter zu entscheiden, werden die Parteien und beigetretenen Betroffenen vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Einzelschiedsrichter vom Pr\u00e4sidium bestellt. F\u00fcr die Fristberechnung ist der Tag ma\u00dfgeblich, an dem die Partei oder der beigetretene Betroffene die Aufforderung als Letzter erhalten hat (Art 12 Wiener Regeln).\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(15)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, haben die Parteien und beigetretenen Betroffenen auf der Kl\u00e4ger- und der Beklagtenseite jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. Abweichend von Art 7 Abs 2.5 und Art 8 Abs 2.4 Wiener Regeln ist eine Benennung eines Schiedsrichters in der Schiedsklage oder der Klagebeantwortung lediglich ein unverbindlicher Vorschlag. Die Parteien und die gem\u00e4\u00df Art 3 Abs 1 Anhang 7 Wiener Regeln fristgerecht beigetretenen Betroffenen auf der Kl\u00e4ger- und der Beklagtenseite werden jeweils vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. F\u00fcr die Fristberechnung ist der Tag ma\u00dfgeblich, an dem die Partei oder der beigetretene Betroffene die Aufforderung als Letzter erhalten hat (Art 12 Wiener Regeln). Wird\u00a0ein gemeinsamer Schiedsrichter nicht fristgerecht benannt, so hat das Pr\u00e4sidium nach Art 18 Abs 4 Wiener Regeln vorzugehen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(16)<\/span> Die in Art 19 Abs 1 Wiener Regeln vorgesehene Weiterleitung der Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Art 16 Abs 3 und 4 sowie die in Art 19 Abs 2 Wiener Regeln erm\u00f6glichte Einholung von Stellungnahmen gilt auch f\u00fcr beigetretene Betroffene. Beigetretene Betroffene k\u00f6nnen die Ablehnung von Schiedsrichtern nach Art 20 Wiener Regeln geltend machen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">Verfahrenskonzentration durch Verfahrensverbindung<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(17)<\/span> Zwei oder mehrere Schiedsverfahren, die denselben Beschluss zum Gegenstand haben, sind vom Pr\u00e4sidium auf Antrag einer Partei, eines beigetretenen Betroffenen oder auf Vorschlag des Generalsekret\u00e4rs in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung von Art 15 Wiener Regeln zu verbinden. In Abweichung von Art 15 Abs 1.1. Wiener Regeln ist die Verbindung auch dann zul\u00e4ssig, wenn nicht alle Parteien und beigetretenen Betroffenen zustimmen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(18)<\/span> Falls ein Antrag auf Verbindung vor der Best\u00e4tigung der Benennung oder der Bestellung eines Schiedsrichters gestellt wird, richtet sich die Bildung des Schiedsgerichts nach Art 6 Anhang 7 Wiener Regeln. Nach diesem Zeitpunkt werden die Schiedsverfahren in das zuerst anh\u00e4ngig gemachte Schiedsverfahren verbunden, sofern die Parteien und beigetretenen Betroffenen nichts anderes vereinbaren. In diesem Fall kann das Pr\u00e4sidium bereits vorgenommene Bestellungen widerrufen und die Neubildung des Schiedsgerichts im Sinne des in Art 6 Anhang 7 Wiener Regeln geregelten Verfahrens anordnen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">Informationen \u00fcber den Verlauf des Schiedsverfahrens<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(19)<\/span> Auf Antrag informiert das Schiedsgericht die benannten Betroffenen \u00fcber den Verlauf des Schiedsverfahrens durch \u00dcbermittlung (Art 12 Abs 2 Wiener Regeln) von Schrifts\u00e4tzen der Parteien oder Nebenintervenienten sowie schiedsgerichtlichen Entscheidungen und Verf\u00fcgungen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(20)<\/span> Das Schiedsgericht kann Betroffenen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, \u00fcber sonstige Aktenbestandteile unterrichten, wenn es der Auffassung ist, dass diese Information f\u00fcr die Wahrnehmung des Rechtes eines Betroffenen am Verfahren als Nebenintervenient teilzunehmen ma\u00dfgeblich sein kann.\n\n<a id=\"Anhang_2\"><\/a><span style=\"color: #c10525;\">Schiedsspruch<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(21)<\/span> Der Schiedsspruch wird den Parteien, den beigetretenen Betroffenen sowie sonstigen Nebenintervenienten gem\u00e4\u00df Art 36 Abs 5 Wiener Regeln \u00fcbermittelt.\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 2\nGESCH\u00c4FTSORDNUNG DES PR\u00c4SIDIUMS<sup>1<\/sup><\/span><\/h2>\n<span><span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Sitzungen des Pr\u00e4sidiums werden vom Pr\u00e4sidenten einberufen und von ihm oder von einem Vizepr\u00e4sidenten geleitet.<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Pr\u00e4sidium ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Als Anwesenheit gilt auch die Teilnahme mittels Telefon- oder Videokonferenz sowie per Internet.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Das Pr\u00e4sidium entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Sind auch die Vizepr\u00e4sidenten verhindert, werden die Aufgaben des Pr\u00e4sidenten durch das dienst\u00e4lteste Pr\u00e4sidiumsmitglied wahrgenommen. Andernfalls hat derjenige Vizepr\u00e4sident vorrangig die Aufgaben wahrzunehmen, der am l\u00e4ngsten als Pr\u00e4sidiumsmitglied bestellt ist.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Mitglieder des Pr\u00e4sidiums d\u00fcrfen bei den Er\u00f6rterungen und den Entscheidungen von Angelegenheiten eines von VIAC administrierten Verfahrens, an dem sie in irgendeiner Eigenschaft beteiligt sind oder waren, weder anwesend sein noch mitwirken. Die Beschlussf\u00e4higkeit des Pr\u00e4sidiums wird dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Umlaufbeschl\u00fcsse sind zul\u00e4ssig. In diesem Fall \u00fcbermittelt der Pr\u00e4sident den Mitgliedern des Pr\u00e4sidiums einen schriftlichen Beschlussvorschlag und setzt eine Frist zur schriftlichen Stimmabgabe. Art 2 und 3 dieses Anhangs sind sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Jedes Mitglied hat aber das Recht, \u00fcber den Beschlussvorschlag eine Sitzung zu verlangen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Das Pr\u00e4sidium ist nicht verpflichtet, seine Entscheidungen zu begr\u00fcnden.\n\n<a id=\"Anhang_3\"><\/a>\n\n<span><sub><sup>1\u00a0<\/sup>Stand 1.7.2021<\/sub><\/span>\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 3\nKOSTENTABELLE<sup>1<\/sup><strong><\/strong><\/span><\/h2>\n<h4><strong>Einschreibegeb\u00fchr f\u00fcr Schiedsverfahren<sup>2<\/sup><\/strong><\/h4>\n[\/et_pb_text][dvmd_table_maker tbl_row_header_count=\"0\" tbl_chead_cell_color=\"#4D4D4D\" tbl_chead_cell_align_horz=\"center\" tbl_chead_cell_align_vert=\"center\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" tbl_chead_text_font=\"|700|||||||\" max_width=\"400px\" global_colors_info=\"{}\"][dvmd_table_maker_item col_label=\"Streitwert in EURO\" col_content=\"<cell colspan=%222%22>Streitwert in EURO<\/cell>\nvon\n\n25.001\n75.001\" _builder_version=\"4.27.4\" 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500.000 \u00fc.B.\n13.500 + 0,500 % des 1.000.000 \u00fc.B.\n18.500 + 0,150 % des 2.000.000 \u00fc.B\n38.000 + 0,058 % des 15.000.000 \u00fc.B\n<cell>52.500 + 0,045 % des 40.000.000 \u00fc.B.\ningesamt max. 75.000 (52.500 + 22.500)<\/cell>\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][\/dvmd_table_maker_item][\/dvmd_table_maker][et_pb_text _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" custom_margin=\"||0px||false|false\" global_colors_info=\"{}\"]\n<h4><strong>Geb\u00fchren f\u00fcr Mediationsverfahren<\/strong><sup><strong>5<\/strong><\/sup><\/h4>\n[\/et_pb_text][dvmd_table_maker tbl_row_header_count=\"0\" tbl_chead_cell_color=\"#4D4D4D\" tbl_chead_cell_align_horz=\"center\" tbl_chead_cell_align_vert=\"center\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" tbl_chead_text_font=\"|700|||||||\" max_width=\"400px\" global_colors_info=\"{}\"][dvmd_table_maker_item col_label=\"Einschreibegeb\u00fchr\" col_content=\"Einschreibegeb\u00fchr\nPauschale\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=\"EURO\" col_content=\"EURO\n500\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][\/dvmd_table_maker_item][\/dvmd_table_maker][dvmd_table_maker tbl_column_header_count=\"2\" tbl_row_header_count=\"0\" tbl_chead_cell_color=\"#4D4D4D\" tbl_chead_cell_align_horz=\"center\" tbl_chead_cell_align_vert=\"center\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" tbl_chead_text_font=\"|700|||||||\" max_width=\"550px\" global_colors_info=\"{}\"][dvmd_table_maker_item col_label=\"Streitwert in EURO\" col_content=\"<cell colspan=%223%22>Verwaltungskosten<\/cell>\n<cell colspan=%222%22>Streitwert in EURO<\/cell>\nvon\n\n500.001\n<cell colspan=%222%22>\u00fcber 5.000.001<\/cell>\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=\"Streitwert in EURO bis\" col_content=\"bis\nbis\nbis\n500.000\n5.000.000\n\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=\"Tarif in EURO\" col_content=\"Tarif in EURO\nH\u00f6chsttarif in EURO\n\n2.000\n5.000\n10.000\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][\/dvmd_table_maker_item][\/dvmd_table_maker][et_pb_text _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" custom_margin=\"||0px||false|false\" global_colors_info=\"{}\"]\n<h4>Honorare f\u00fcr Einzelschiedsrichter<sup>6<\/sup><\/h4>\n[\/et_pb_text][dvmd_table_maker tbl_row_header_count=\"0\" tbl_chead_cell_color=\"#4D4D4D\" tbl_chead_cell_align_horz=\"center\" tbl_chead_cell_align_vert=\"center\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" tbl_chead_text_font=\"|700|||||||\" max_width=\"800px\" global_colors_info=\"{}\"][dvmd_table_maker_item col_label=\"Streitwert in EURO\" col_content=\"<cell colspan=%222%22>Streitwert in EURO<\/cell>\nvon\n\n100.001\n200.001\n500.001\n1.000.001\n2.000.001\n5.000.001\n10.000.001\n20.000.001\n100.000.001\n<cell colspan=%222%22>\u00fcber 500.000.000<\/cell>\" col_column_max_width=\"0.5fr\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=\"Streitwert in EURO bis\" col_content=\"bis\nbis\n100.000\n200.000\n500.000\n1.000.000\n2.000.000\n5.000.000\n10.000.000\n20.000.000\n100.000.000\n500.000.000\" col_column_max_width=\"0.5fr\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][\/dvmd_table_maker_item][dvmd_table_maker_item col_label=\"Tarif in EURO\" col_content=\"Tarif in EURO\n\n6 %, mindestens 3.000\n6.000 + 3,00 % des 100.000 \u00fc.B.<sup>7<\/sup>\n9.000 + 3,10 % des 200.000 \u00fc.B.\n18.300 + 2,30 % des 500.000 \u00fc.B.\n29.800 + 1,10 % des 1.000.000 \u00fc.B.\n40.800 + 0,66 % des 2.000.000 \u00fc.B.\n60.600 + 0,45 % des 5.000.000 \u00fc.B.\n83.100 + 0,21 % des 10.000.000 \u00fc.B.\n104.100 + 0,088 % des 20.000.000 \u00fc.B.\n174.500 + 0,031 % des 100.000.000 \u00fc.B.\n298.500 + 0,01% des 500.000.000 \u00fc.B.\" _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"][\/dvmd_table_maker_item][\/dvmd_table_maker][et_pb_text _builder_version=\"4.27.4\" _module_preset=\"default\" global_colors_info=\"{}\"]<sup>1<\/sup> siehe den Kostenrechner auf der <a href=\"de\/schiedsverfahren\/kostenrechner\" target=\"_self\">VIAC-Website<\/a>.\n<sup>2<\/sup> siehe Art 10 Wiener Regeln\n<sup>3<\/sup> siehe Art 44 Abs 2 und 4 Wiener Regeln\n<sup>4<\/sup>\u00a0\u00fc.B. = \u00fcbersteigender Betrag\n<a id=\"Anhang_4\"><\/a><sup>5<\/sup> siehe Art 4 Wiener Mediationsregeln; Art 8 Abs 1 und 4 Wiener Mediationsregeln\n<sup>6 <\/sup>siehe insb Art 44 Abs 2, 4, 8 und 11 Wiener Regeln\n<sup>7<\/sup>\u00a0\u00fc.B. = \u00fcbersteigender Betrag\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 4\nVIAC ALS ERNENNENDE STELLE<\/span><\/h2>\nVIAC kann in ad hoc Verfahren als Ernennende Stelle bestimmt werden.<span style=\"color: #c10525;\"><\/span>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VIAC ALS ERNENNENDE STELLE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 1<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> VIAC kann durch Vertrag, Gesetz, \u00dcbereinkommen, Vereinbarung der Parteien oder durch den Generalsekret\u00e4r des St\u00e4ndigen Schiedsgerichtshof in Den Haag als Ernennende Stelle gem\u00e4\u00df diesem Anhang 4 bestimmt werden.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> VIAC bietet folgende Leistungen als Ernennende Stelle an:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> Bestellung von Schiedsrichtern oder anderen allparteilichen Dritten;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> Ersatzbestellung von Schiedsrichtern oder anderen allparteilichen Dritten;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> Bestellung von Sachverst\u00e4ndigen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> Entscheidung \u00fcber Ablehnungsantr\u00e4ge gegen Schiedsrichter;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.5<\/span> Unterst\u00fctzung bei der Festsetzung der Honorare und Auslagen von Schiedsrichtern und anderen allparteilichen Dritten sowie deren \u00dcberpr\u00fcfung;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.6<\/span> Beratung hinsichtlich der Kostenvorsch\u00fcsse.<\/p>\n<span style=\"color: #b40404;\">(3)<\/span> Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, folgt VIAC bei der Schiedsrichterbestellung dem Verfahren gem\u00e4\u00df Art 16-18 der Wiener Regeln und bei der Bestellung eines anderen allparteilichen Dritten dem Verfahren gem\u00e4\u00df Art 7 Wiener Mediationsregeln.\n\n<span><span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Wird eine Entscheidung \u00fcber die Ablehnung eines Schiedsrichters beantragt, folgt VIAC, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, dem Ablehnungsverfahren gem\u00e4\u00df Art 20 ff Wiener Regeln.<\/span>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ANTRAG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 2<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Antrag ist bei VIAC gem\u00e4\u00df Art 12 Wiener Regeln einzubringen und soll wie folgt ausgestaltet sein:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> schriftlich in einer der Korrespondenzsprachen des VIAC (Englisch oder Deutsch);<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> mit Datum versehen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> unterschrieben von der\/den antragstellenden Partei(en) oder einem\/den dazu Bevollm\u00e4chtigten. Wird der Antrag von einem Bevollm\u00e4chtigen unterschieben, ist diesem ein Nachweis der Bevollm\u00e4chtigung, wie etwa eine anwaltliche Vollmacht oder ein Mandatsvertrag, anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<span style=\"color: #b40404;\">(2)<\/span> Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> eine Beschreibung der beantragen Leistung(en) nach Art 1 Abs 2;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> eine Beschreibung der zugrundeliegenden Streitigkeit;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> eine Ausfertigung der Klage oder eines einleitenden Schriftsatzes, etwaige Klagebeantwortungen oder andere Stellungnahmen der anderen Partei(en) sowie alle weiteren relevanten Schrifts\u00e4tze oder Schriftst\u00fccke der Parteien;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span> die Streitbeilegungsklausel und die Vereinbarung, die VIAC als Ernennende Stelle bestimmt;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.5<\/span> den vollst\u00e4ndigen Namen der Parteien und Bevollm\u00e4chtigen samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten sowie eine Angabe zu der Nationalit\u00e4t der Parteien;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.6<\/span> den Namen und die Nationalit\u00e4t des\/der bereits bestellten Schiedsrichter(s) \/ allparteilichen Dritten \/ Sachverst\u00e4ndigen; Angaben \u00fcber die Art und Weise der Bestellung und alle von diesen abgegebenen Erkl\u00e4rungen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.7<\/span> die Verfahrenssprache(n).<\/p>\n\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 3<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Wird ein Antrag eingebracht, dass VIAC als Ernennende Stelle gem\u00e4\u00df diesem Anhang t\u00e4tig werden soll, hat\/haben die antragstellende(n) Partei(en) eine nicht r\u00fcckzahlbare Geb\u00fchr in H\u00f6he von EUR 3.000 pro Antrag zu bezahlen. Der Antrag wird erst nach vollst\u00e4ndiger Bezahlung bearbeitet.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> In Ausnahmef\u00e4llen kann VIAC von den in Abs 1 dieses Artikels genannten Betr\u00e4gen abweichen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">HAFTUNGSAUSSCHLUSS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 4<\/p>\nDie Haftung eines Schiedsrichters, eines anderen allparteilichen Dritten, eines Sekret\u00e4rs des Schiedsgerichts, des Generalsekret\u00e4rs, des Generalsekret\u00e4r-Stellvertreters, des Pr\u00e4sidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich und ihrer Besch\u00e4ftigten f\u00fcr <a id=\"Anhang_5\"><\/a>jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen erfolgten vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig.\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 5\nVIAC ALS ADMINISTRIERENDE STELLE<\/span><\/h2>\nVIAC kann in ad hoc Verfahren als Administrierende Stelle bestimmt werden.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VIAC ALS ADMINISTRIERENDE STELLE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 1<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> VIAC wird als Administrierende Stelle nach diesem Anhang 5 t\u00e4tig, wenn die Parteien in einem Schiedsverfahren nach den UNCITRAL-Regeln oder in anderen ad hoc-Schiedsverfahren vereinbart haben, dass VIAC das Verfahren administrieren soll.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> VIAC bietet folgende Leistungen als Administrierende Stelle an:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span> Organisatorische Leistungen, einschlie\u00dflich<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">i.<\/span> Aktenf\u00fchrung;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">ii.<\/span> Unterst\u00fctzung bei der Korrespondenz, mit der M\u00f6glichkeit, einen Zugang zur VIAC-Plattform (\"VIAC-Portal\") zu erhalten;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">iii.<\/span> Vorkehrungen f\u00fcr Meetings und Verhandlungen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\"><span style=\"color: #c10525;\">-<\/span> Unterst\u00fctzung bei der Festlegung des Datums, der Zeit und des Ortes von Meetings und Verhandlungen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 100px;\"><span style=\"color: #c10525;\">-<\/span> Bereitstellung von Verhandlungsr\u00e4umen in den R\u00e4umlichkeiten der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich, einschlie\u00dflich technischer Ausstattung und logistischer Unterst\u00fctzung;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 100px;\"><span style=\"color: #c10525;\">-<\/span> Organisation von Mittagessen und Cateringservices;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 100px;\"><span style=\"color: #c10525;\">-<\/span> Unterst\u00fctzung bei der weiteren logistischen Abwicklung, z. B. bei der Auswahl und Beauftragung von Protokollf\u00fchrern oder Dolmetschern;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 100px;\"><span style=\"color: #c10525;\">-<\/span> Unterst\u00fctzung f\u00fcr den Erhalt von Visa f\u00fcr die Einreise, falls erforderlich;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">iv.<\/span> Leistungen in Zusammenhang mit der Archivierung von Akten, einschlie\u00dflich Schiedsspr\u00fcchen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2<\/span> Verwaltung der Kosten, einschlie\u00dflich der Verwahrung der Kostenvorsch\u00fcsse f\u00fcr das Verfahren und der Abwicklung der Zahlungen an die Schiedsrichter und anderen Dienstleister.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span> Leistungen als Ernennende Stelle nach Art 1 des Anhangs 4.<\/p>\n\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ANTRAG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 2<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Antrag ist bei VIAC gem\u00e4\u00df Art 12 Wiener Regeln einzubringen und soll wie folgt ausgestaltet sein:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1<\/span> schriftlich in einer der Korrespondenzsprachen des VIAC (Englisch oder Deutsch);<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.2<\/span> mit Datum versehen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">1.3<\/span> unterschrieben von der\/den antragstellenden Partei(en) oder einem\/den dazu Bevollm\u00e4chtigten. Wird der Antrag von einem Bevollm\u00e4chtigen unterschrieben, ist diesem ein Nachweis der Bevollm\u00e4chtigung, wie etwa eine anwaltliche Vollmacht oder ein Mandatsvertrag, anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r kann abh\u00e4ngig von den beantragten Leistungen weitere Informationen verlangen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 3<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Wird ein Antrag eingebracht, dass VIAC als Administrierende Stelle gem\u00e4\u00df Art 1 dieses Anhangs t\u00e4tig werden soll, hat\/haben die antragstellende(n) Partei(en) eine Einschreibegeb\u00fchr in der gem\u00e4\u00df Anhang 3 bestimmten H\u00f6he spesenfrei zu zahlen. Die Einschreibegeb\u00fchr wird nicht zur\u00fcckerstattet und wird nicht auf den Kostenvorschuss der erlegenden Partei angerechnet. Der Antrag wird erst nach vollst\u00e4ndiger Bezahlung bearbeitet.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Abh\u00e4ngig von der beantragten Leistung fallen die folgenden Verwaltungsgeb\u00fchren an:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.1<\/span>\u00a0F\u00fcr die vollen administrativen Leistungen berechnet VIAC seine Standard-Verwaltungsgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df Anhang 3 abh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Streitwertes. Der Streitwert wird je nach Art der Streitigkeit auf der Grundlage der Kostenregeln der Wiener Regeln oder der Wiener Mediationsregeln berechnet.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.2.<\/span>\u00a0F\u00fcr einzelne administrative Leistungen werden die Verwaltungsgeb\u00fchren entsprechend reduziert.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.3<\/span>\u00a0Die Leistungen des VIAC als Administrierende Stelle k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich in drei Kategorien unterteilt werden, f\u00fcr die jeweils ein Drittel der Standard-Verwaltungsgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df Anhang 3 abh\u00e4ngig vom Streitwert anf\u00e4llt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">i.<\/span> Organisatorische Leistungen gem\u00e4\u00df Art 1 Abs 2.1 dieses Anhangs 5;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">ii.<\/span> Leistungen als Verwalter von Kosten gem\u00e4\u00df Art 1 Abs 2.2 dieses Anhangs 5;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><span style=\"color: #c10525;\">iii.<\/span> Leistungen als Ernennende Stelle gem\u00e4\u00df Art 1 Abs 2 des Anhangs 4.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">2.4<\/span>\u00a0Die Mindestverwaltungsgeb\u00fchr betr\u00e4gt in jedem Fall EUR 3.000.<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span>\u00a0Der Kostenvorschuss f\u00fcr die Verwaltungsgeb\u00fchren ist in voller H\u00f6he zu zahlen, bevor VIAC mit der Erbringung der jeweiligen Leistungen beginnt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Alle Kostenvorsch\u00fcsse unterliegen der Bestimmung \u00fcber die Kostenvorsch\u00fcsse nach den Wiener Regeln (Art 42) oder im Falle der Beantragung von Leistungen in Verfahren nach anderen alternativen Streitbeilegungsmethoden nach der entsprechenden Bestimmung in den Wiener Mediationsregeln (Art 8). Die Kostenvorsch\u00fcsse k\u00f6nnen von VIAC zu jedem Zeitpunkt w\u00e4hrend oder nach dem Verfahren verwendet werden, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Betr\u00e4ge werden nur auf Anordnung des Schiedsgerichts oder, im Falle eines Verfahrens nach anderen alternativen Streitbeilegungsmethoden, des anderen allparteilichen Dritten, ausgezahlt.\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span>\u00a0In Ausnahmef\u00e4llen kann VIAC von den in Abs 2 dieses Artikels genannten Betr\u00e4gen abweichen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">HAFTUNGSAUSSCHLUSS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 4<\/p>\nDie Haftung eines Schiedsrichters, eines anderen allparteilichen Dritten, eines Sekret\u00e4rs des Schiedsgerichts, des Generalsekret\u00e4rs, des Generalsekret\u00e4r-Stellvertreters, des Pr\u00e4sidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich und ihrer Besch\u00e4ftigten f\u00fcr <a id=\"Anhang_6\"><\/a>jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen erfolgten vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig.\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 6\nERG\u00c4NZENDE REGELN F\u00dcR ERBRECHTLICHE STREITIGKEITEN\u00a0<\/span><\/h2>\nDie in Anhang 6 festgelegten Erg\u00e4nzenden Regeln f\u00fcr erbrechtliche Streitigkeiten sind anzuwenden, wenn die Parteien sich darauf geeinigt haben, oder dies vom Erblasser durch eine Verf\u00fcgung von Todes wegen, einschlie\u00dflich Erbvertrag, oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgesch\u00e4fte vorgesehen wurde.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VIAC UND ANWENDBARE FASSUNG DER WIENER REGELN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 1<\/p>\n<em>Absatz 1 des Artikel 1 der Wiener Regeln wird durch folgenden <span style=\"color: #b40404;\">Einschub erg\u00e4nzt<\/span>:<\/em>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Das Vienna International Arbitral Centre (\u201eVIAC\u201c) ist die St\u00e4ndige Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich[1]. VIAC administriert nationale und internationale Schiedsverfahren sowie Verfahren nach anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden, wenn die Parteien die VIAC Schiedsordnung (\u201eWiener Regeln\u201c) oder die VIAC Mediationsordnung (\u201eWiener Mediationsregeln\u201c), die VIAC Schiedsordnung f\u00fcr Investitionsverfahren (\u201eWiener Regeln f\u00fcr Investitionsverfahren\u201c), die VIAC Mediationsordnung f\u00fcr Investitionsverfahren (\u201eWiener Mediationsregeln f\u00fcr Investitionsverfahren\u201c) vereinbart haben oder wenn auf andere Weise vereinbart oder vorgesehen wurde, dass VIAC als administrierende Stelle t\u00e4tig werden soll. <span style=\"color: #c10525;\">Davon umfasst sind auch jene F\u00e4lle, in denen die Administrierung durch VIAC vom Erblasser durch eine Verf\u00fcgung von Todes wegen, einschlie\u00dflich Erbvertrag, oder ein anderes nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhendes Rechtsgesch\u00e4ft vorgesehen wurde.<\/span>\n\n<em>Absatz 2 des Artikel 1 der Wiener Regeln wird durch folgenden <span style=\"color: #b40404;\">Einschub ersetzt<\/span>:<\/em>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)\u00a0In erbrechtlichen Streitigkeiten finden die Wiener Regeln in der bei der Einleitung des Schiedsverfahrens (Art 7 Abs 1) geltenden Fassung Anwendung, sofern nichts anderes vereinbart oder von Todes wegen verf\u00fcgt wurde.<\/span>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERBINDUNG VON SCHIEDSVERFAHREN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 15<\/p>\n<em>Absatz 1 des Artikel 15 der Wiener Regeln wird durch <span style=\"color: #c10525;\">folgenden Absatz 1 ersetzt<\/span> und durch <span style=\"color: #b40404;\">Absatz 3 erg\u00e4nzt<\/span>:<\/em>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(1) Eine Verbindung zweier oder mehrerer Schiedsverfahren \u00fcber erbrechtliche Streitigkeiten kann auf Antrag einer Partei zugelassen werden, wenn:<\/span>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span class=\"star\"><span style=\"color: #c10525;\">1.1 die Parteien der Verbindung zustimmen; oder<\/span><\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">1.2 derselbe\/dieselben Schiedsrichter benannt oder bestellt wurden; oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">1.3 die Anspr\u00fcche in einem rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Zusammenhang stehen, und die Parteien der Schiedsverfahren zumindest zum Teil identisch sind;<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">und der Schiedsort \u00fcbereinstimmt.<\/span>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Unver\u00e4ndert.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3) (neu) Falls ein Antrag auf Verbindung vor der Best\u00e4tigung der Benennung oder der Bestellung eines Schiedsrichters gestellt und vom Pr\u00e4sidium bewilligt wird, richtet sich die Bildung des Schiedsgerichts nach Art\u00a018. Nach diesem Zeitpunkt werden die Schiedsverfahren in das zuerst anh\u00e4ngig gemachte Schiedsverfahren verbunden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. In diesem Fall kann das Pr\u00e4sidium bereits vorgenommene Bestellungen widerrufen und die Neubildung des Schiedsgerichts im Sinne von Art 18 anordnen.\n<\/span><span style=\"color: #c10525;\"><\/span>\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSGERICHT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 16<\/p>\n<em>Absatz 1 des Artikel 16 der Wiener Regeln wird <\/em><em>durch die folgenden <span style=\"color: #b40404;\">Einsch\u00fcbe erg\u00e4nzt<\/span>:<\/em>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Parteien <span style=\"color: #c10525;\">oder der Erblasser<\/span> sind in der Bestimmung der Personen, die sie als Schiedsrichter benennen wollen, frei. Schiedsrichter kann jede gesch\u00e4ftsf\u00e4hige Person sein, soweit die Parteien keine besonderen zus\u00e4tzlichen Qualifikationserfordernisse vereinbart haben <span style=\"color: #c10525;\">oder der Erblasser solche von Todes wegen verf\u00fcgt hat<\/span>. Die Schiedsrichter stehen mit den Parteien in einem Vertragsverh\u00e4ltnis und haben ihre Leistungen den Parteien zu erbringen.\n<h4 class=\"article\"><span style=\"color: #c10525;\">BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 17<\/p>\n<em>Die Abs\u00e4tze 1 und 2 des Artikel 17 der Wiener Regeln werden <\/em><em>durch die folgenden <span style=\"color: #c10525;\">Einsch\u00fcbe erg\u00e4nzt<\/span>:<\/em>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Den Parteien <span style=\"color: #c10525;\">oder dem Erblasser<\/span> steht es frei zu vereinbaren <span style=\"color: #c10525;\">oder von Todes wegen zu verf\u00fcgen<\/span>, dass das Schiedsverfahren von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu f\u00fchren ist. Den Parteien oder <span style=\"color: #c10525;\">dem Erblasser<\/span> steht es weiters frei, den Bestellungsmodus f\u00fcr die Schiedsrichter zu vereinbaren <span style=\"color: #c10525;\">oder von Todes wegen zu verf\u00fcgen<\/span>. Bei Fehlen einer Vereinbarung <span style=\"color: #c10525;\">oder Verf\u00fcgung von Todes wegen<\/span> kommen die in Abs 2 bis 6 festgelegten Regeln zur Anwendung.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span>\u00a0Liegt eine Vereinbarung <span style=\"color: #c10525;\">oder Verf\u00fcgung von Todes wegen<\/span> \u00fcber die Anzahl der Schiedsrichter nicht vor, bestimmt das Pr\u00e4sidium, ob der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist. Hierbei ber\u00fccksichtigt das Pr\u00e4sidium insbesondere die Schwierigkeit des Falls, die H\u00f6he des Streitwertes und das Interesse der Parteien an einer raschen und kosteng\u00fcnstigen Entscheidung.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSORT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 25<\/p>\n<em>Die Abs\u00e4tze 1 des Artikel 25 der Wiener Regeln wird\u00a0<\/em><em>durch die folgenden <span style=\"color: #b40404;\">Einsch\u00fcbe erg\u00e4nzt<\/span>:<\/em>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Parteien <span style=\"color: #c10525;\">oder der Erblasser<\/span> k\u00f6nnen den Schiedsort frei bestimmen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren <span style=\"color: #bc10525;\">oder von Todes wegen nichts anderes verf\u00fcgt wurde<\/span>, ist der Schiedsort Wien.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERFAHRENSSPRACHE<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 26<\/p>\n<em>Artikel 26 der Wiener Regeln wird durch die folgenden <\/em><em><span style=\"color: #bc10525;\">Einsch\u00fcbe erg\u00e4nzt<\/span>:<\/em><em>\n<\/em>\n\nMangels Parteienvereinbarung <span style=\"color: #c10525;\">oder Verf\u00fcgung von Todes wegen<\/span> hat das Schiedsgericht unverz\u00fcglich nach Fall\u00fcbergabe die Sprache(n) des Verfahrens unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, einschlie\u00dflich der Sprache des Vertrags <span style=\"color: #c10525;\">oder der Verf\u00fcgung von Todes wegen<\/span>, zu bestimmen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ANWENDBARES RECHT, BILLIGKEIT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 27<\/p>\n<em>Die Abs\u00e4tze 1 und 2 des Artikel 27 der Wiener Regeln werden durch den folgenden<\/em><em><span style=\"color: #c10525;\"> Absatz 1 ersetzt<\/span>:<\/em>\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(1) Bei erbrechtlichen Streitigkeiten ist das Recht anzuwenden, das nach dem Kollisionsrecht am Ort des gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes Anwendung findet oder danach w\u00e4hlbar ist.<\/span>\n<a id=\"Anhang_7\"><\/a>\n<span style=\"color: #c10525;\">(2) Entf\u00e4llt<\/span>.\n<h2><span style=\"color: #c10525;\">ANHANG 7\nERG\u00c4NZENDE REGELN F\u00dcR GESELLSCHAFTSRECHTLICHE STREITIGKEITEN\u00a0<\/span><\/h2>\nDie in diesem Anhang 7 festgelegten Erg\u00e4nzenden Regeln f\u00fcr Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit intendierter Wirkungserstreckung sind anzuwenden, wenn die Parteien sich, insbesondere in einer in einem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schiedsklausel, auf die Anwendung der Wiener Regeln geeinigt haben.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">ANWENDUNGSBEREICH<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 1<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die in Anhang 7 festgelegten Erg\u00e4nzenden Regeln f\u00fcr Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten finden Anwendung auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten in denen eine Erstreckung der Wirkungen des Schiedsspruchs auf Gesellschafter oder die Gesellschaft, die nicht als Parteien des Schiedsverfahrens genannt sind, intendiert ist, wie insbesondere Streitigkeiten \u00fcber Beschl\u00fcsse der Gesellschafter, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber deren Anfechtbarkeit, Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Auf das Schiedsverfahren finden die Wiener Regeln in der bei Beginn des Schiedsverfahrens (Art 7 Abs 1) geltenden Fassung Anwendung.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BENENNUNG DER BETROFFENEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 2<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Die Schiedsklage hat zus\u00e4tzlich zu den in Art 7 Abs 2 genannten Angaben den vollst\u00e4ndigen Namen samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten der Gesellschafter und Personen (\u201ebenannte Betroffenen\u201c) zu enthalten, auf die sich die Wirkungen des Schiedsspruchs kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverh\u00e4ltnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift erstrecken sollen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Zus\u00e4tzlich zu Art 12 Abs 1 ist die Schiedsklage samt Beilagen in elektronischer Form und in Papierform in so vielen Exemplaren einzubringen, dass jeder benannte Betroffene ein Exemplar erh\u00e4lt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt dem Beklagten und den benannten Betroffenen die Schiedsklage nach Ma\u00dfgabe des Art 7 Abs 4.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Der Beklagte kann in seiner Klagebeantwortung (Art 8) und der benannte Betroffene in seiner Beitrittserkl\u00e4rung (Art 3 Anhang 7) weitere \u2013 nicht vom Schiedskl\u00e4ger benannte \u2013 Betroffene unter Anf\u00fchrung des vollst\u00e4ndigen Namens samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten benennen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Ist die Gesellschaft Beklagte, so hat sie alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Einbeziehung s\u00e4mtlicher Betroffenen sicherzustellen. Sie hat nach Aufforderung des Generalsekret\u00e4rs, innerhalb einer vom Generalsekret\u00e4r zu setzenden Frist \u00fcber die getroffenen Ma\u00dfnahmen Auskunft zu erteilen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(6)<\/span> Die Parteien haben nach Aufforderung des Generalsekret\u00e4rs, innerhalb einer vom Generalsekret\u00e4r zu setzenden Frist, weitere Exemplare der Schiedsklage bzw. Klagebeantwortung in Papierform f\u00fcr nachtr\u00e4glich benannte Betroffene einzubringen. Kommen die Parteien einem diesbez\u00fcglichen Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Generalsekret\u00e4r das Verfahren ebenfalls f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren (Art 34 Abs 3).\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(7)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r hat nach Abs 3 dieses Artikels vorzugehen, wenn weitere Betroffene benannt werden.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BEITRITTSM\u00d6GLICHKEIT<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 3<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Generalsekret\u00e4r fordert die benannten Betroffenen auf, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Schiedsklage bzw. der Klagebeantwortung eine Beitrittserkl\u00e4rung abzugeben. Der Generalsekret\u00e4r weist benannte Betroffene gleichzeitig auf ihre Antragsm\u00f6glichkeiten gem\u00e4\u00df Art 8 Anhang 7 hin.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Beitrittserkl\u00e4rung ist beim Sekretariat des VIAC in elektronischer Form einzubringen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die Beitrittserkl\u00e4rung hat folgende Angaben zu enthalten:\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.1<\/span> den vollst\u00e4ndigen Namen samt Anschriften, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, und Kontaktdaten sowie etwaige Angaben zur Nationalit\u00e4t des Betroffenen;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.2<\/span> Angaben, ob der Betroffene dem Schiedsverfahren auf Seiten des Kl\u00e4gers oder des Beklagten als Nebenintervenient (Art 5 Anhang 7) beitreten will;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><span style=\"color: #c10525;\">3.3<\/span> Angaben, ob der Betroffene dem Schiedsverfahren auf Seiten des Kl\u00e4gers oder des Beklagten als Partei beitreten will.<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Sollte die Beitrittserkl\u00e4rung nach Art 2 Abs 4 Annex7weitere benannte Betroffene bekannt machen, so sind dem neu benannten Betroffenen die Schiedsklage und die Klagebeantwortung in Papierform sowie eine Ausfertigung der ihn benennenden Beitrittserkl\u00e4rung mit der Aufforderung zuzustellen binnen 30 Tagen nach Erhalt eine Beitrittserkl\u00e4rung in Sinne dieses Art 3 abzugeben.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BEITRITT DER BETROFFENEN PERSONEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 4<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Durch fristgerechte Einbringung der Beitrittserkl\u00e4rung tritt der benannte Betroffene dem Verfahren bei (\u201ebeigetretener Betroffener\u201c). Der Generalsekret\u00e4r \u00fcbermittelt die gem\u00e4\u00df Art 3 Anhang 7 eingebrachten Beitrittserkl\u00e4rungen den Parteien.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Mit Zustimmung des Kl\u00e4gers und des Beklagten kann der beitretende Betroffene dem Schiedsverfahren als Partei auf Seiten des Kl\u00e4gers oder des Beklagten beitreten. Hat ein beitretender Betroffener beantragt, als Partei auf Seiten des Kl\u00e4gers oder des Beklagten beizutreten, fordert der Generalsekret\u00e4r, innerhalb einer vom Generalsekret\u00e4r zu setzenden Frist, den Kl\u00e4ger und den Beklagten auf dem Antrag zuzustimmen oder abzulehnen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Vor Fall\u00fcbergabe (Art 11) informiert der Generalsekret\u00e4r alle Parteien und jene benannten Betroffenen, deren Beitrittsfrist noch nicht abgelaufen ist, \u00fcber den Beitritt eines Betroffenen in elektronischer Form.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(4)<\/span> Bringt ein benannter Betroffener seine Beitrittserkl\u00e4rung nicht fristgerecht ein, gilt dies als Verzicht auf das Recht, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Die M\u00f6glichkeit des benannten Betroffenen, dem Schiedsverfahren als Nebenintervenient (Art 5 Anhang 7) beizutreten bleibt davon unber\u00fchrt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(5)<\/span> Tritt ein benannter Betroffener dem Schiedsverfahren nach Ablauf der in Art 3 Abs 1 Anhang 7 genannten Frist als Nebenintervenient bei, so gilt dies als (i) Zustimmung zu dem gebildeten Schiedsgericht und (ii) Annahme des Verfahrens in der Lage, in der es sich im Zeitpunkt des Beitritts befindet.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">NEBENINTERVENTION<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 5<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Betroffene k\u00f6nnen dem Schiedsverfahren bis zu dessen Beendigung (Art 34) zu jedem Zeitpunkt als Nebenintervenient beitreten. Der Antrag hat die in Art 3 Abs 3.1 Anhang 7 genannten Angaben zu enthalten.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> \u00dcber die Einbeziehung entscheidet das Schiedsgericht gem\u00e4\u00df Art 14 Abs 1 und 2 mit der Ma\u00dfgabe, dass der benannte Betroffene das Recht hat, als Nebenintervenient am Verfahren teilzunehmen, und das Ermessen des Schiedsgerichts insoweit eingeschr\u00e4nkt ist.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">BILDUNG DES SCHIEDSGERICHTS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 6<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter zu entscheiden, werden die Parteien und beigetretenen Betroffenen vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter zu benennen und dessen Name samt Anschrift, einschlie\u00dflich E-Mail-Adresse, und Kontaktdaten bekannt zu geben. Wird eine solche Benennung nicht fristgerecht vorgenommen, wird der Einzelschiedsrichter vom Pr\u00e4sidium bestellt. F\u00fcr die Fristberechnung ist der Tag ma\u00dfgeblich, an dem die Partei oder der beigetretene Betroffene die Aufforderung als Letzter erhalten hat (Art 12).\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, haben die Parteien und beigetretenen Betroffenen auf der Kl\u00e4ger- und der Beklagtenseite jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. Abweichend von Art 7 Abs 2.5 und Art 8 Abs 2.4 ist eine Benennung eines Schiedsrichters in der Schiedsklage oder der Klagebeantwortung lediglich ein unverbindlicher Vorschlag. Die Parteien und die gem\u00e4\u00df Art 3 Abs 1 Anhang 7 fristgerecht beigetretenen Betroffenen auf der Kl\u00e4ger- und der Beklagtenseite werden jeweils vom Generalsekret\u00e4r aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. F\u00fcr die Fristberechnung ist der Tag ma\u00dfgeblich, an dem die Partei oder der beigetretene Betroffene die Aufforderung als Letzter erhalten hat (Art 12). Wird ein gemeinsamer Schiedsrichter nicht fristgerecht benannt, so hat das Pr\u00e4sidium nach Art 18 Abs 4 vorzugehen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(3)<\/span> Die in Art 19 Abs 1 vorgesehene Weiterleitung der Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Art 16 Abs 3 und 4 sowie die in Art 19 Abs 2 erm\u00f6glichte Einholung von Stellungnahmen gilt auch f\u00fcr beigetretene Betroffene. Beigetretene Betroffene k\u00f6nnen die Ablehnung von Schiedsrichtern nach Art 20 geltend machen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">VERFAHRENSKONZENTRATION DURCH VERFAHRENSVERBINDUNG<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 7<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Zwei oder mehrere Schiedsverfahren, die denselben Beschluss zum Gegenstand haben, sind vom Pr\u00e4sidium auf Antrag einer Partei, eines beigetretenen Betroffenen oder auf Vorschlag des Generalsekret\u00e4rs in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung von Art 15 zu verbinden. In Abweichung von Art 15 Abs 1.1. ist die Verbindung auch dann zul\u00e4ssig, wenn nicht alle Parteien und beigetretenen Betroffenen zustimmen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Falls ein Antrag auf Verbindung vor der Best\u00e4tigung der Benennung oder der Bestellung eines Schiedsrichters gestellt wird, richtet sich die Bildung des Schiedsgerichts nach Art 6 Anhang 7. Nach diesem Zeitpunkt werden die Schiedsverfahren in das zuerst anh\u00e4ngig gemachte Schiedsverfahren verbunden, sofern die Parteien und beigetretenen Betroffenen nichts anderes vereinbaren. In diesem Fall kann das Pr\u00e4sidium bereits vorgenommene Bestellungen widerrufen und die Neubildung des Schiedsgerichts im Sinne des in Art 6 Anhang 7 geregelten Verfahrens anordnen.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">INFORMATIONEN \u00dcBER DEN VERLAUF DES SCHIEDSVERFAHRENS<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 8<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Auf Antrag informiert das Schiedsgericht die benannten Betroffenen \u00fcber den Verlauf des Schiedsverfahrens durch \u00dcbermittlung (Art 12 Abs 2) von Schrifts\u00e4tzen der Parteien oder Nebenintervenienten sowie schiedsgerichtlichen Entscheidungen und Verf\u00fcgungen.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Das Schiedsgericht kann Betroffenen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, \u00fcber sonstige Aktenbestandteile unterrichten, wenn es der Auffassung ist, dass diese Information f\u00fcr die Wahrnehmung des Rechtes eines Betroffenen am Verfahren als Nebenintervenient teilzunehmen ma\u00dfgeblich sein kann.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">SCHIEDSSPRUCH<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 9<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> Der Schiedsspruch wird den Parteien, den beigetretenen Betroffenen sowie sonstigen Nebenintervenienten gem\u00e4\u00df Art 36 Abs 5 \u00fcbermittelt.\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Die Verpflichtung den Schiedsspruch zu erf\u00fcllen (Art 36 Abs 7) erstreckt sich auch auf alle benannten und gem\u00e4\u00df Art 3 Abs 1 Anhang 7 zur Teilnahme am Schiedsverfahren aufgeforderten Betroffenen, unabh\u00e4ngig von ihrer tats\u00e4chlichen Teilnahme.\n<h4><span style=\"color: #c10525;\">KOSTEN<\/span><\/h4>\n<p class=\"article\">Artikel 10<\/p>\n<span style=\"color: #c10525;\">(1)<\/span> \u00dcbersteigen die Kosten der \u00dcbermittlungen vor Fall\u00fcbergabe, die nach Art 10 eingehobene Einschreibegeb\u00fchr so hat der Kl\u00e4ger die tats\u00e4chlich anfallenden Kosten zu tragen. Der Generalsekret\u00e4r kann hierf\u00fcr jederzeit im freien Ermessen einen Kostenvorschuss zur Deckung der Auslagen f\u00fcr die \u00dcbermittlungen festsetzen (Art 42 Abs 12).\n\n<span style=\"color: #c10525;\">(2)<\/span> Bei der Berechnung der Verfahrenskosten gem\u00e4\u00df Art 44 Abs 4 sind alle Parteien, beigetretene Betroffene sowie sonstige Nebenintervenienten wie weitere Parteien zu ber\u00fccksichtigen.\n\n<strong>VIAC - Internationale Schiedsinstitution<\/strong>\n<strong>der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich<\/strong>\nWiedner Hauptstra\u00dfe 63, 1045 Wien\n\nT <span class=\"baec5a81-e4d6-4674-97f3-e9220f0136c1\" style=\"white-space: nowrap;\">+43 (0)5 90 900 4398<\/span>\nF <span class=\"baec5a81-e4d6-4674-97f3-e9220f0136c1\" style=\"white-space: nowrap;\">+43 (0)5 90 900 216<\/span>\nE <a href=\"mailto:office@viac.eu\">office@viac.eu<\/a>\nW <a href=\"http:\/\/www.viac.eu\/\">www.viac.eu<\/a>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]","_et_gb_content_width":"","ngg_post_thumbnail":0,"footnotes":""},"class_list":["post-4614","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.viac.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/4614","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.viac.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.viac.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.viac.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.viac.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4614"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.viac.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/4614\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4618,"href":"https:\/\/www.viac.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/4614\/revisions\/4618"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.viac.eu\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4614"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}