Bis 31.12.2017 konnte VIAC Schiedsverfahren nur dann verwalten, wenn mindestens eine Partei nicht aus Österreich war oder zumindest eine Streitigkeit internationalen Charakters vorlag (dies war so im Wirtschaftskammergesetz verankert). Für rein nationale Fälle waren die Ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern der Länder zuständig, die eine eigene Schiedsgerichtsordnung hatten. Diese Doppelgleisigkeit wurde nun in einem 2-stufigen Prozess beseitigt.

Aufgrund der Novelle von § 139 Abs 2 WKG (BGBl I Nr 103/1998 idF BGBl I Nr 73/2017) darf VIAC seit 1.1.2018 auch rein nationale Schiedsverfahren administrieren, wenn die Parteien VIAC oder die Wiener Regeln vereinbart haben.

In einem zweiten Schritt wurde die seit Jahresbeginn de facto bestehende parallele Zuständigkeit für die Administration nationale Schiedsverfahren beseitigt: Seit 1.7.2018 ist die Administration aller nationalen und internationalen Fälle bei VIAC gebündelt, dh die alten Schiedsgerichte der Landeskammern wurden durch Beschlüsse aufgelöst und deren Kompetenzen an VIAC übertragen. Bei den Landeskammer-Schiedsgerichten anhängige Fälle wurden an VIAC zur weiteren Administration übergeben.

Es gibt präzise Übergangsbestimmungen, für nationale Fälle je nach Wortlaut und Datum der Schiedsklausel und der Klagseinbringung, nach denen entweder die Schieds- und Schlichtungsordnung 2006 der Landeskammern oder die VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2018 auf neue Verfahren Anwendung finden. Selbstverständlich können die Parteien nationaler Verfahren (auch bei alter Klausel) einvernehmlich immer auf die VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2018 „umsteigen“.

Bei Fragen steht Ihnen das Sekretariat jederzeit gerne zur Verfügung.