Die neuen Regeln bringen – unter anderem - folgende wesentliche Änderungen:

  • VIAC administriert in Zukunft auch rein nationale Fälle . Zudem wurde sprachlich klargestellt, dass VIAC eine Schiedsinstitution ist. Beide Änderungen setzen die Novelle des § 139 WKG vom 17.5.2017 um (BGBl I Nr 73/2017 vom 19.6.2017) (Art 1 WR und Art 1 WMR). 

  • Im Sinne der gender diversity wird nun ausdrücklich festgehalten, dass die Bezeichnungen in den Regeln in der Praxis geschlechtsspezifisch verwendet werden (Art 6 WR und Art 2 WMR). 

  • Alle Verfahren werden von VIAC ab 2018 mit Hilfe einer elektronischen Datenbank administriert; die Bestimmungen zur Einbringung der Schiedsklage und zur Zustellung wurden entsprechend angepasst (Art 7, 12 und 36 WR und Art 1 und 3 WMR). 

  • Die Wiener Regeln halten nun ausdrücklich fest, dass Schiedsrichter und Parteien sowie deren Bevollmächtigten das Verfahren effizient und kostenschonend zu führen haben; dies kann auch bei der Bestimmung der Honorare/Kosten berücksichtigt werden (Art 16 Abs 6, Art 28 Abs 1, Art 38 Abs 2 WR). 

  • Der Beklagte hat nun die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen Sicherheit für die Verfahrenskosten zu beantragen (Art 33 Abs 6 und 7 WR).

  • Bei der Festsetzung der Schiedsrichterhonorare hat die VIAC-Generalsekretärin nun mehr Flexibilität, das Honorar nach den Umständen des Einzelfalles um bis zu 40% zu erhöhen oder gegebenenfalls auch zu reduzieren (Art 44 Abs 7 und 10 WR).

  • Die Muster-Schiedsklausel und die Muster-Mediationsklauseln wurden überarbeitet und an die neue Diktion angepasst (Anhang 1).

  • Die Bestellung von Mitgliedern des Präsidiums wurde flexibler gestaltet (Anhang 2; Art 2 WR).

  • Auch die Kostentabelle wurde überarbeitet. Die Einschreibegebühr und Verwaltungskosten für niedrige Streitwerte wurden neu gestaffelt und damit reduziert. Gleichzeitig wurden die Verwaltungskosten für sehr hohe Streitwerte etwas erhöht, wobei diese immer sehr moderat im Vergleich mit anderen Institutionen sind. Die Einschreibegebühr und die Verwaltungskosten für Verfahren nach der Mediationsordnung wurden an die der Schiedsordnung angepasst (Anhang 3; Art 4 und 8 WR).